Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war bei der Beklagten seit 27. 2. 1987 als Vorarbeiterin beschäftigt.
Als im Februar 1997 die fälligen Löhne für September und Dezember 1996 sowie für Jänner 1997 trotz einer mit Nachfristsetzung verbundenen Mahnung unberechtigt aushafteten, richtete die Klägerin (wie andere Mitarbeiter) nach Beratung durch die Arbeiterkammer am 24. 2. 1997 das Schreiben Beil ./A an die Beklagte, das folgenden Wortlaut hat:
"Da Sie meiner Aufforderung zur Bezahlung meines gesamten aushaftenden Entgelts bisher nicht nachgekommen sind, räume ich Ihnen eine letzte Frist bis 3. 3. 1997 ein. Sollten Sie nicht bis zum oben angeführten Termin alle meine berechtigten Ansprüche erfüllen, endet mein Dienstverhältnis mit Ablauf des 3. 3. 1997."
Dieses Schreiben erhielt der Geschäftsführer der Beklagten am 26. 2. 1997.
Am 27. 2. 1997 wurde über das Vermögen der Beklagten der Konkurs eröffnet.
Bei einer Besprechung am 28. 2. 1997 erklärte der Geschäftsführer der Beklagten ua der Klägerin, dass das Unternehmen fortgeführt werde und dass auch jene Mitarbeiter weiterarbeiten sollten, die bereits ihren Austrittswillen erklärt hatten. Über Auftrag des Masseverwalters führte der Geschäftsführer ua mit der Klägerin am 3. 3. 1997 ein weiteres Gespräch, in dem er ihr die Ansicht des Masseverwalters mitteilte, dass es im Falle eines vorzeitigen Austritts Probleme geben könnte und dass unter Umständen die nicht zur Arbeit erscheinenden Mitarbeiter entlassen werden könnten. Der Geschäftsführer riet der Klägerin, sich mit der Arbeiterkammer in Verbindung zu setzen. Spätestens am 3. 3. 1997 erfuhr die Klägerin von der Konkurseröffnung. An diesem Tag erfuhr sie überdies von einer Kollegin, dass die Arbeiterkammer den austrittswilligen Mitarbeitern geraten habe, nach dem 3. 3. 1997 nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen. Von diesem Rat erfuhren auch der Geschäftsführer und der Masseverwalter. Der Masseverwalter hatte zu diesem Zeitpunkt die Austrittsschreiben der Mitarbeiter vom 24. 2. 1997 noch nicht in Händen; er kannte jedoch ihren Inhalt und wusste auch, dass darin der 3. 3. als Austrittstag angegeben war. Der Masseverwalter stellte gegenüber Vertretern der Arbeiterkammer Probleme mit den Ansprüchen der Mitarbeiter und allfällige Entlassungen in Aussicht. Die Vertreter der Arbeiterkammer gaben diese Bedenken nicht an die von ihnen beratenen Mitarbeiter weiter, sondern rieten ihnen zum Austritt.
Für den 3. 3. 1997 kündigte der Geschäftsführer der Beklagten den Mitarbeitern einen Betriebsbesuch des Masseverwalters an. Nachdem der Masseverwalter aber bis 16.00 Uhr nicht erschienen war, gingen die Mitarbeiter nach Hause. Am nächsten Tag erschien die Klägerin - im Vertrauen auf den Rat der Arbeiterkammer - nicht mehr zur Arbeit. Nach den ihr erteilten Rechtsauskünften nahm sie nicht an, dass ihr Austritt unberechtigt oder unwirksam sei.
Als die Klägerin und andere Mitarbeiter am 4. 3. 1997 nicht zur Arbeit erschienen, hoffte der Geschäftsführer zunächst, sie würden Rechtsauskünfte einholen, wieder "zur Vernunft kommen" und am 5. 3. wieder zur Arbeit erscheinen. Eine Aufforderung zum Dienstantritt sprach weder der Geschäftsführer noch der Masseverwalter aus. Als die Arbeitnehmer auch am 5. 3. nicht im Betrieb erschienen, verständigte der Geschäftsführer den Masseverwalter, der daraufhin mit Schreiben vom selben Tag (zugegangen am 7. 3.) die Entlassung wegen Verweigerung der Arbeitsleistung aussprach.
Das Unternehmen der Beklagten wurde während des Konkursverfahrens weitergeführt.
Am 6. 6. 1997 beantragte die Klägerin die Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld, wobei sie die auch in diesem Verfahren eingeklagten Ansprüche geltend machte.
Im Konkursverfahren über das Vermögen der Beklagten kam ein Zwangsausgleich zustande (Quote 20 %), nach dessen rechtskräftiger Bestätigung der Konkurs am 13. 4. 1999 aufgehoben wurde. Mit ihrer am 13. 11. 1997 - also während des Konkursverfahrens - gegen den Masseverwalter eingebrachten Klage begehrte die Klägerin zunächst die Feststellung einer Konkursforderung von S 99.916,86 (ab der Tagsatzung vom 9. 7. 1998 von S 96.916,88) sowie die Zahlung einer Masseforderung von S 192,41. Die Konkursforderung setze sich aus Abfertigung, Kündigungsentschädigung, Sonderzahlung zur Kündigungsentschädigung, Urlaubsentschädigung, Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration für die Zeit vom 1. 1. bis 26. 2. 1997 sowie aus restlicher Weihnachtsremuneration für 1996 zusammen. Bei der Masseforderung handle es sich um die anteiligen Sonderzahlungen für die Zeit vom 27. 2. 1997 bis zum 3. 3. 1997. Die Klägerin sei berechtigt ausgetreten. Da der Austritt das Arbeitsverhältnis beendet habe, habe sie nicht mehr entlassen werden können.
Der Masseverwalter beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Der Austritt sei unberechtigt erfolgt, weil der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wegen eines Entgeltrückstandes aus der Zeit vor der Konkursforderung nicht austreten könne. Die Klägerin sei berechtigt entlassen worden, weil sie trotz Aufforderung durch den Geschäftsführer ab 4. 3. 1997 unentschuldigt nicht zur Arbeit erschienen sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im ersten Rechtsgang im vollen Umfang statt. Es erachtete den Austritt als wirksam und berechtigt. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil auf und verwies die Sache an das Erstgericht zurück. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass der Austritt der Klägerin nicht wirksam geworden sei, weil die von ihr in der Austrittserklärung gesetzte Resolutivbedingung ab Konkurseröffnung aus rechtlichen und faktischen Gründen nicht mehr habe eintreten können. Damit sei der Klägerin wohl ein unverschuldeter Irrtum über die Arbeitspflicht zuzubilligen. Dazu und zum Wissenstand des Masseverwalters fehle es aber im Ersturteil an hinreichenden Feststellungen.
Im fortgesetzten Verfahren stellte die Klägerin nach Aufhebung des Konkurses das Klagebegehren auf Leistung (S 97.109,29 sA) um. Eventualiter begehrte sie die Zahlung von S 192,41 sowie die Feststellung, dass ihre Forderung im Konkursverfahren der Beklagten mit einem Betrag von S 96.916,88 als Konkursforderung zu Recht bestanden habe. Sie brachte ergänzend vor, sich ab 4. 3. 1997 in einem Irrtum über ihre Arbeitspflicht befunden zu haben. Jedenfalls habe die Beklagte ein Verschulden getroffen; der Masseverwalter habe seine Fürsorgepflicht verletzt. Ihre Ansprüche aus der unberechtigten Beendigungserklärung des Masseverwalters seien Masseforderungen, die aus dem Verschulden des Gemeinschuldners bzw. des Masseverwalters im Zwangsausgleich nicht berücksichtigt worden seien. Sie könne daher gemäß § 156 Abs 6 KO die Zahlung der vollen Forderung verlangen. Die Beklagte hielt dem entgegen, dass der Masseverwalter Vertretern der Arbeiterkammer erklärt habe, die Mitarbeit der austrittswilligen Mitarbeiter zu brauchen. Dies habe der Geschäftsführer der Beklagten auch der Klägerin gesagt. Überdies sei die behauptete Masseforderung verjährt. Die Klägerin hätte insofern ein Leistungsbegehren erstatten können und müssen, habe dies aber innerhalb der Verjährungsfrist nicht getan.Im fortgesetzten Verfahren stellte die Klägerin nach Aufhebung des Konkurses das Klagebegehren auf Leistung (S 97.109,29 sA) um. Eventualiter begehrte sie die Zahlung von S 192,41 sowie die Feststellung, dass ihre Forderung im Konkursverfahren der Beklagten mit einem Betrag von S 96.916,88 als Konkursforderung zu Recht bestanden habe. Sie brachte ergänzend vor, sich ab 4. 3. 1997 in einem Irrtum über ihre Arbeitspflicht befunden zu haben. Jedenfalls habe die Beklagte ein Verschulden getroffen; der Masseverwalter habe seine Fürsorgepflicht verletzt. Ihre Ansprüche aus der unberechtigten Beendigungserklärung des Masseverwalters seien Masseforderungen, die aus dem Verschulden des Gemeinschuldners bzw. des Masseverwalters im Zwangsausgleich nicht berücksichtigt worden seien. Sie könne daher gemäß Paragraph 156, Absatz 6, KO die Zahlung der vollen Forderung verlangen. Die Beklagte hielt dem entgegen, dass der Masseverwalter Vertretern der Arbeiterkammer erklärt habe, die Mitarbeit der austrittswilligen Mitarbeiter zu brauchen. Dies habe der Geschäftsführer der Beklagten auch der Klägerin gesagt. Überdies sei die behauptete Masseforderung verjährt. Die Klägerin hätte insofern ein Leistungsbegehren erstatten können und müssen, habe dies aber innerhalb der Verjährungsfrist nicht getan.
Im zweiten Rechtsgang gab das Erstgericht dem Klage(haupt)begehren im Umfang von S 92.484,43 sA statt und wies das Mehrbegehren von S 4.624,86 ab.
Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und vertrat folgende Rechtsauffassung:
Da der Austritt der Klägerin nicht wirksam geworden sei, sei das Arbeitsverhältnis durch Entlassung beendet worden. Die Klägerin habe auf den Rat der Arbeiterkammer vertraut. Ihre Meinung, ihr Austritt sei berechtigt, sodass sie nicht mehr zur Arbeit verpflichtet sei, sei ihr nicht vorwerfbar. Der Masseverwalter habe der Klägerin keine Möglichkeit zur Klarstellung gegeben, obwohl er den Hintergrund ihres Fernbleibens gekannt habe. Der Irrtum sei - gemessen am Normzweck des § 82 lit f GewO - unverschuldet und die Entlassung daher nicht berechtigt. Außerdem sei die Entlassung verspätet erfolgt, weil sich der Masseverwalter die Säumigkeit des Gemeinschuldners, der ihn nicht sofort informiert habe, zurechnen lassen müsse. Die Ansprüche der Klägerin auf Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Sonderzahlungen sowie auf Urlaubsentschädigung resultierten aus der unberechtigten Entlassung und damit aus einer Rechtshandlung des Masseverwalters. Die Sonderzahlungen für die Zeit vom 27. 2. bis zum 3. 3. 1997 seien Arbeitnehmerforderungen auf laufendes Entgelt für die Zeit nach Konkurseröffnung. Die genannten Forderungen seien daher Masseforderungen, für die § 156 KO nicht zum Tragen komme, sodass die Klägerin trotz des Zwangsausgleichs Anspruch auf den vollen Forderungsbetrag habe. Die restlichen Ansprüche seien Entgeltforderungen aus der Zeit vor der Konkurseröffnung und damit Konkursforderungen. Insofern habe die Klägerin daher nur Anspruch auf Zuspruch der Ausgleichsquote. Ihre Ansprüche seien nicht verjährt, weil sie fristgerecht Insolvenz-Ausfallgeld beantragt habe, sodass die Verjährungsfrist gemäß § 7 Abs 1 IESG unterbrochen sei. Für die Zeit vom 4. 3. bis zum 7. 3. 1997 habe die Klägerin keine Lohnansprüche, sondern eine ihr nicht gebührende Kündigungsentschädigung geltend gemacht. Insofern sei ein allfälliger Lohnanspruch verjährt.Da der Austritt der Klägerin nicht wirksam geworden sei, sei das Arbeitsverhältnis durch Entlassung beendet worden. Die Klägerin habe auf den Rat der Arbeiterkammer vertraut. Ihre Meinung, ihr Austritt sei berechtigt, sodass sie nicht mehr zur Arbeit verpflichtet sei, sei ihr nicht vorwerfbar. Der Masseverwalter habe der Klägerin keine Möglichkeit zur Klarstellung gegeben, obwohl er den Hintergrund ihres Fernbleibens gekannt habe. Der Irrtum sei - gemessen am Normzweck des Paragraph 82, Litera f, GewO - unverschuldet und die Entlassung daher nicht berechtigt. Außerdem sei die Entlassung verspätet erfolgt, weil sich der Masseverwalter die Säumigkeit des Gemeinschuldners, der ihn nicht sofort informiert habe, zurechnen lassen müsse. Die Ansprüche der Klägerin auf Abfertigung, Kündigungsentschädigung und Sonderzahlungen sowie auf Urlaubsentschädigung resultierten aus der unberechtigten Entlassung und damit aus einer Rechtshandlung des Masseverwalters. Die Sonderzahlungen für die Zeit vom 27. 2. bis zum 3. 3. 1997 seien Arbeitnehmerforderungen auf laufendes Entgelt für die Zeit nach Konkurseröffnung. Die genannten Forderungen seien daher Masseforderungen, für die Paragraph 156, KO nicht zum Tragen komme, sodass die Klägerin trotz des Zwangsausgleichs Anspruch auf den vollen Forderungsbetrag habe. Die restlichen Ansprüche seien Entgeltforderungen aus der Zeit vor der Konkurseröffnung und damit Konkursforderungen. Insofern habe die Klägerin daher nur Anspruch auf Zuspruch der Ausgleichsquote. Ihre Ansprüche seien nicht verjährt, weil sie fristgerecht Insolvenz-Ausfallgeld beantragt habe, sodass die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IESG unterbrochen sei. Für die Zeit vom 4. 3. bis zum 7. 3. 1997 habe die Klägerin keine Lohnansprüche, sondern eine ihr nicht gebührende Kündigungsentschädigung geltend gemacht. Insofern sei ein allfälliger Lohnanspruch verjährt.
Das nur von der Beklagten angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und vertrat folgende Rechtsauffassung:
Das Erstgericht habe zu Recht die Wirksamkeit des unter einer Resolutivbedingung gesetzten Austritts der Klägerin wegen der Unmöglichkeit des Eintritts der Bedingung (Zahlung der offenen Entgeltforderung) verneint. Die Klägerin habe dem Ratschlag der Arbeiterkammer vertraut und sich daher in einem unverschuldeten Irrtum über ihre Arbeitspflicht befunden. Mangels ausreichender Aufklärung durch den Masseverwalter könne ihr dieser Irrtum nicht vorgeworfen werden, sodass sich die Entlassung als unberechtigt erweise.
Den Einwand der Verjährung habe das Erstgericht zu Recht verneint. Das ergebe sich aus § 7 IESG, aber auch daraus, dass die Klägerin ihre Forderung im Konkurs angemeldet habe.Den Einwand der Verjährung habe das Erstgericht zu Recht verneint. Das ergebe sich aus Paragraph 7, IESG, aber auch daraus, dass die Klägerin ihre Forderung im Konkurs angemeldet habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung iS der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.