Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Teil des J*****-Konzerns. In diesem Konzern wurde für die Konzernmitarbeiter eine „Incentive-Aktion" durchgeführt: Den Mitarbeitern wurde ua ermöglicht, bei einer Konzerngesellschaft den Privatpilotenschein (PPL) um 6.680 EUR (statt 13.300 EUR) zu erwerben. Sofern sich Mitarbeiter, die bereits drei Jahre im Konzern tätig waren, verpflichteten, für weitere drei Jahre ein Dienstverhältnis im Konzern aufrechtzuerhalten, konnten sie den Privatpilotenschein kostenlos erwerben.
Der Beklagte, der bei der Klägerin als Techniker beschäftigt war, nahm das zuletzt genannte Angebot an und schloss mit der Klägerin und einer weiteren Konzerngesellschaft am 20. 9. 2006 eine entsprechende Vereinbarung, in der er sich verpflichtete, für weitere drei Jahre sein Dienstverhältnis im Konzern aufrechtzuerhalten. Für den Fall der Auflösung seines Dienstverhältnisses vor Ablauf der dreijährigen Frist (ausgenommen blieb die Auflösung durch Dienstgeberkündigung) verpflichtet er sich, den Betrag von 6.680 EUR zurückzuzahlen.
Am 24. 9. 2007 kündigte der Beklagte sein Dienstverhältnis zum 31. 10. 2007 auf, worauf der Betrag von 6.680 EUR fällig gestellt wurde. Dem Beklagten standen aufgrund der Endabrechnung seines Arbeitsverhältnisses 4.856,97 EUR zu. Die Klägerin zahlte ihm diesen Betrag unter Hinweis auf diese Gegenforderung nicht aus.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten 1.820,03 EUR sA (Differenz zwischen der gesamten Rückersatzforderung und den bereits einbehaltenen 4.856,97 EUR). Weder sei der Beklagte verpflichtet gewesen, den Privatpilotenschein zu erwerben, noch sei dies von der Klägerin explizit gewünscht worden. Die Kosten für die ausschließlich in der Freizeit absolvierte Ausbildung, die mit den Aufgaben des Beklagten nichts zu tun habe, seien daher keine Ausbildungskosten im Sinn des § 2d AVRAG.Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten 1.820,03 EUR sA (Differenz zwischen der gesamten Rückersatzforderung und den bereits einbehaltenen 4.856,97 EUR). Weder sei der Beklagte verpflichtet gewesen, den Privatpilotenschein zu erwerben, noch sei dies von der Klägerin explizit gewünscht worden. Die Kosten für die ausschließlich in der Freizeit absolvierte Ausbildung, die mit den Aufgaben des Beklagten nichts zu tun habe, seien daher keine Ausbildungskosten im Sinn des Paragraph 2 d, AVRAG.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Mit dem Privatpilotenschein wäre der Beklagte berechtigt gewesen, kleine Flugzeuge im tatsächlichen Betrieb zu testen. Da er den Privatpilotenschein nicht gehabt habe, habe er hiefür einen Piloten benötigt. Die für die Ausbildung aufgewendeten Kosten seien daher Ausbildungskosten im Sinn des § 2d AVRAG. In der Vereinbarung über die Verpflichtung zum Rückersatz dieser Kosten sei allerdings keine Aliquotierung vereinbart worden, weshalb die Vereinbarung nichtig sei und der Rückforderungsanspruch nicht zu Recht bestehe. Überdies habe der Beklagte die Ausbildung nicht abschließen können, weil „Privatschüler" gegenüber den Mitarbeitern bei der Terminplanung bevorzugt worden seien.Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Mit dem Privatpilotenschein wäre der Beklagte berechtigt gewesen, kleine Flugzeuge im tatsächlichen Betrieb zu testen. Da er den Privatpilotenschein nicht gehabt habe, habe er hiefür einen Piloten benötigt. Die für die Ausbildung aufgewendeten Kosten seien daher Ausbildungskosten im Sinn des Paragraph 2 d, AVRAG. In der Vereinbarung über die Verpflichtung zum Rückersatz dieser Kosten sei allerdings keine Aliquotierung vereinbart worden, weshalb die Vereinbarung nichtig sei und der Rückforderungsanspruch nicht zu Recht bestehe. Überdies habe der Beklagte die Ausbildung nicht abschließen können, weil „Privatschüler" gegenüber den Mitarbeitern bei der Terminplanung bevorzugt worden seien.
Im Übrigen sei der Einbehalt des gesamten Endabrechnungsbetrags gemäß § 293 EO unzulässig gewesen. Zumindest die pfändungsfreien Teile dieses Betrags hätten dem Kläger ausgezahlt werden müssen. Einer allfälligen Forderung der Beklagten werde der zuviel einbehaltene Betrag als Gegenforderung entgegengehalten.Im Übrigen sei der Einbehalt des gesamten Endabrechnungsbetrags gemäß Paragraph 293, EO unzulässig gewesen. Zumindest die pfändungsfreien Teile dieses Betrags hätten dem Kläger ausgezahlt werden müssen. Einer allfälligen Forderung der Beklagten werde der zuviel einbehaltene Betrag als Gegenforderung entgegengehalten.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Abgesehen von der Verlesung von Urkunden führte es kein Beweisverfahren durch. Es wies sämtliche weiteren Beweisanträge ab, traf aber umfangreiche Feststellungen, in denen es dem Vorbringen des Beklagten über die Verwendbarkeit des Privatpilotenscheins für seine Tätigkeit bei der Klägerin folgte. Die Gründe dafür, dass die Ausbildung des Beklagten bis zum Ende des Dienstverhältnisses am 31. 10. 2007 nicht beendet wurde, erachtete es als nicht feststellbar.
Auf dieser Grundlage vertrat das Erstgericht folgende Rechtsauffassung:
Für die Anwendung des § 2d AVRAG komme es nicht darauf an, ob dem Arbeitnehmer durch die Ausbildung irgendeine Karriere ermöglicht werden solle. Vielmehr gehe es darum, dass einem Mitarbeiter Spezialkenntnisse theoretischer und (oder) praktischer Art vermittelt werden, die dieser auch bei anderen Arbeitnehmern verwerten könne. Der Beklagte habe vorgebracht, durch den Privatpilotenschein in der Lage zu sein, Kleinflugzeuge allein zu überprüfen. Selbst wenn der Besitz des Privatpilotenscheins für die Ausübung der Tätigkeit des Beklagten nicht notwendig gewesen sei, stelle der Besitz des Privatpilotenscheins einen Mehrwert des Arbeitnehmers dar, der unter Umständen bei anderen Arbeitgebern im Bereich des Bedarfflugbetriebs zumindest teilweise verwertet werden könne und einem anderen Arbeitgeber eine eigene Ausbildung erspare. Zudem stelle die Vereinbarung der Streitteile sowohl hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzung für die Teilnahme an der Aktion als auch hinsichtlich der Verpflichtung zum Verbleib im Konzern auf die Betriebstreue des Mitarbeiters ab, sodass ein Zusammenhang zwischen dem Bestand des Arbeitsverhältnisses und dem Kostenrückersatz gegeben sei. Die von der Klägerin geforderten Kosten seien daher unter § 2d AVRAG zu subsumierende Ausbildungskosten, deren Rückersatz in § 2d Abs 1 und 3 AVRAG geregelt sei. Demnach bestehe eine Rückerstattungsverpflichtung dann nicht, wenn die Ausbildung noch nicht erfolgreich absolviert wurde bzw wenn die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot vereinbart werde. Weder habe der Beklagte die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen - warum, sei nicht entscheidend -, noch sei eine Aliquotierungsvereinbarung geschlossen worden. Die Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz sei daher nicht wirksam.Für die Anwendung des Paragraph 2 d, AVRAG komme es nicht darauf an, ob dem Arbeitnehmer durch die Ausbildung irgendeine Karriere ermöglicht werden solle. Vielmehr gehe es darum, dass einem Mitarbeiter Spezialkenntnisse theoretischer und (oder) praktischer Art vermittelt werden, die dieser auch bei anderen Arbeitnehmern verwerten könne. Der Beklagte habe vorgebracht, durch den Privatpilotenschein in der Lage zu sein, Kleinflugzeuge allein zu überprüfen. Selbst wenn der Besitz des Privatpilotenscheins für die Ausübung der Tätigkeit des Beklagten nicht notwendig gewesen sei, stelle der Besitz des Privatpilotenscheins einen Mehrwert des Arbeitnehmers dar, der unter Umständen bei anderen Arbeitgebern im Bereich des Bedarfflugbetriebs zumindest teilweise verwertet werden könne und einem anderen Arbeitgeber eine eigene Ausbildung erspare. Zudem stelle die Vereinbarung der Streitteile sowohl hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzung für die Teilnahme an der Aktion als auch hinsichtlich der Verpflichtung zum Verbleib im Konzern auf die Betriebstreue des Mitarbeiters ab, sodass ein Zusammenhang zwischen dem Bestand des Arbeitsverhältnisses und dem Kostenrückersatz gegeben sei. Die von der Klägerin geforderten Kosten seien daher unter Paragraph 2 d, AVRAG zu subsumierende Ausbildungskosten, deren Rückersatz in Paragraph 2 d, Absatz eins und 3 AVRAG geregelt sei. Demnach bestehe eine Rückerstattungsverpflichtung dann nicht, wenn die Ausbildung noch nicht erfolgreich absolviert wurde bzw wenn die Höhe der Rückerstattungsverpflichtung nicht aliquot vereinbart werde. Weder habe der Beklagte die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen - warum, sei nicht entscheidend -, noch sei eine Aliquotierungsvereinbarung geschlossen worden. Die Vereinbarung über den Ausbildungskostenrückersatz sei daher nicht wirksam.
Selbst wenn § 2d AVRAG hier nicht greife, sei für die Klägerin zumindest in diesem Verfahren nichts zu gewinnen. Der Beklagte mache nämlich zu Recht geltend, dass durch den Einbehalt des gesamten sich aus der Endabrechnung ergebenden Nettobetrags § 293 EO verletzt worden sei. Bei der vorliegenden Rückersatzforderung handle es sich um keine im rechtlichen Zusammenhang stehende Gegenforderung.Selbst wenn Paragraph 2 d, AVRAG hier nicht greife, sei für die Klägerin zumindest in diesem Verfahren nichts zu gewinnen. Der Beklagte mache nämlich zu Recht geltend, dass durch den Einbehalt des gesamten sich aus der Endabrechnung ergebenden Nettobetrags Paragraph 293, EO verletzt worden sei. Bei der vorliegenden Rückersatzforderung handle es sich um keine im rechtlichen Zusammenhang stehende Gegenforderung.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.
Es erachtete die umfangreiche Tatsachen- und Mängelrüge als nicht erheblich, weil die von der Klägerin bekämpften Feststellungen - auch wenn sie aufgrund einer vorgreifenden Beweiswürdigung getroffen worden seien - für die Entscheidung nicht relevant seien.
§ 2d Abs 2 AVRAG bestimme, dass eine Rückforderung nur hinsichtlich von in Abs 1 definierten Ausbildungskosten zulässig sei. Nicht von § 2d AVRAG seien Vereinbarungen erfasst, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen. Hier liege ein solcher unmittelbarer Zusammenhang vor, weil die Rückzahlungsverpflichtung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verknüpft sei. Eine Rückforderung der Kosten sei daher nur unter den Voraussetzungen des § 2d AVRAG zulässig.Paragraph 2 d, Absatz 2, AVRAG bestimme, dass eine Rückforderung nur hinsichtlich von in Absatz eins, definierten Ausbildungskosten zulässig sei. Nicht von Paragraph 2 d, AVRAG seien Vereinbarungen erfasst, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis stehen. Hier liege ein solcher unmittelbarer Zusammenhang vor, weil die Rückzahlungsverpflichtung mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verknüpft sei. Eine Rückforderung der Kosten sei daher nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 2 d, AVRAG zulässig.
Hiefür spreche auch die vor dem In-Kraft-Treten des § 2d AVRAG ergangene Judikatur des Obersten Gerichtshofs, wonach das dem Arbeitnehmer zustehende Kündigungsrecht nicht durch eine Kostenrückerstattungsvereinbarung, die an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfe, unzumutbar beschränkt werden dürfe. Der Beklagte sei durch die Rückerstattungsverpflichtung in seinem Kündigungsrecht beschränkt worden. Um zu gewährleisten, dass die Grenzen des Zumutbaren eingehalten werden, fallen solche Vereinbarungen unter das Regime des § 2d AVRAG.Hiefür spreche auch die vor dem In-Kraft-Treten des Paragraph 2 d, AVRAG ergangene Judikatur des Obersten Gerichtshofs, wonach das dem Arbeitnehmer zustehende Kündigungsrecht nicht durch eine Kostenrückerstattungsvereinbarung, die an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfe, unzumutbar beschränkt werden dürfe. Der Beklagte sei durch die Rückerstattungsverpflichtung in seinem Kündigungsrecht beschränkt worden. Um zu gewährleisten, dass die Grenzen des Zumutbaren eingehalten werden, fallen solche Vereinbarungen unter das Regime des Paragraph 2 d, AVRAG.
Ein Rückersatz sei hier ausgeschlossen, weil entgegen § 2d Abs 3 Z 3 AVRAG eine aliquote Rückzahlungsverpflichtung nicht vereinbart worden sei. Dies habe die Unwirksamkeit der Rückersatzvereinbarung zur Folge. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Ausbildungskosten, sodass es auf die Gründe, warum der Beklagte den Privatpilotenschein nicht erworben habe, nicht ankomme. Ebenso könne ungeprüft bleiben, ob der Beklagte die Ausbildung bei anderen Arbeitgebern verwerten könne, zumal ohnedies nur ein Rückersatz derartiger Kosten vorgesehen sei.Ein Rückersatz sei hier ausgeschlossen, weil entgegen Paragraph 2 d, Absatz 3, Ziffer 3, AVRAG eine aliquote Rückzahlungsverpflichtung nicht vereinbart worden sei. Dies habe die Unwirksamkeit der Rückersatzvereinbarung zur Folge. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Ausbildungskosten, sodass es auf die Gründe, warum der Beklagte den Privatpilotenschein nicht erworben habe, nicht ankomme. Ebenso könne ungeprüft bleiben, ob der Beklagte die Ausbildung bei anderen Arbeitgebern verwerten könne, zumal ohnedies nur ein Rückersatz derartiger Kosten vorgesehen sei.
Da somit die Klageforderung nicht zu Recht bestehe, sei über die Gegenforderung des Beklagten nicht mehr abzusprechen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin.
Der Beklagte beantragt, die Revision ab- bzw zurückzuweisen.