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Rechtssatz RS0125435×

Rechtssatz RS0125435

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0125435

Entscheidungsdatum

11.01.2024

Rechtssatz

Ausschlaggebend dafür, ob Ausbildungskosten im Sinne des Paragraph 2 d, AVRAG vorliegen, ist, ob die dem Arbeitnehmer vermittelten Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind bzw ob er dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, weil seine Fähigkeiten zunehmen und seine Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt steigen. Dass der Gesetzgeber in Paragraph 2 d, AVRAG von dem Arbeitnehmer vermittelten „Spezialkenntnissen" spricht, schließt nicht aus, dass auch die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse rückersatzfähig ist, sofern solche allgemeinen Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 53/09y
    Entscheidungstext OGH 16.11.2009 9 ObA 53/09y
    Beisatz: Hier: Ausbildung zum Privatpiloten. (T1)
  • 8 ObA 51/12a
    Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 ObA 51/12a
    Vgl; Beisatz: Eine für den Arbeitnehmer völlig wertlose, weil nicht verständliche Ausbildung kann nicht als „erfolgreich“ absolvierte Ausbildung iSd § 2d AVRAG qualifiziert werden. (T2)
  • 9 ObA 97/13z
    Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 97/13z
    Auch; Beisatz: Für die „erfolgreich absolvierte“ Ausbildung iSd § 2d AVRAG ist eine Prüfung oder ein Zeugnis nicht erforderlich. (T3)
    Beisatz: Ob die Ausbildung extern oder firmenintern angeboten wird, macht grundsätzlich keinen Unterschied. (T4); Veröff: SZ 2013/87
  • 8 ObA 74/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.01.2024 8 ObA 74/23z
    vgl; Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125435

Im RIS seit

16.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2024

Dokumentnummer

JJR_20091116_OGH0002_009OBA00053_09Y0000_001