Rechtssatz RS0125435
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125435
Entscheidungsdatum
11.01.2024
Rechtssatz
Ausschlaggebend dafür, ob Ausbildungskosten im Sinne des § 2d AVRAG vorliegen, ist, ob die dem Arbeitnehmer vermittelten Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind bzw ob er dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, weil seine Fähigkeiten zunehmen und seine Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt steigen. Dass der Gesetzgeber in § 2d AVRAG von dem Arbeitnehmer vermittelten „Spezialkenntnissen" spricht, schließt nicht aus, dass auch die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse rückersatzfähig ist, sofern solche allgemeinen Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind.Ausschlaggebend dafür, ob Ausbildungskosten im Sinne des Paragraph 2 d, AVRAG vorliegen, ist, ob die dem Arbeitnehmer vermittelten Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind bzw ob er dadurch einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, weil seine Fähigkeiten zunehmen und seine Berufschancen auf dem Arbeitsmarkt steigen. Dass der Gesetzgeber in Paragraph 2 d, AVRAG von dem Arbeitnehmer vermittelten „Spezialkenntnissen" spricht, schließt nicht aus, dass auch die Vermittlung allgemeiner Kenntnisse rückersatzfähig ist, sofern solche allgemeinen Kenntnisse auf dem Arbeitsmarkt verwertbar sind.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 53/09y
Entscheidungstext OGH 16.11.2009 9 ObA 53/09y
Beisatz: Hier: Ausbildung zum Privatpiloten. (T1)
- 8 ObA 51/12a
Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 ObA 51/12a
Vgl; Beisatz: Eine für den Arbeitnehmer völlig wertlose, weil nicht verständliche Ausbildung kann nicht als „erfolgreich“ absolvierte Ausbildung iSd § 2d AVRAG qualifiziert werden. (T2)
- 9 ObA 97/13z
Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 97/13z
Auch; Beisatz: Für die „erfolgreich absolvierte“ Ausbildung iSd § 2d AVRAG ist eine Prüfung oder ein Zeugnis nicht erforderlich. (T3)
Beisatz: Ob die Ausbildung extern oder firmenintern angeboten wird, macht grundsätzlich keinen Unterschied. (T4); Veröff: SZ 2013/87
- 8 ObA 74/23z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 11.01.2024 8 ObA 74/23z
vgl; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125435
Zuletzt aktualisiert am
15.02.2024
Dokumentnummer
JJR_20091116_OGH0002_009OBA00053_09Y0000_001