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Entscheidung 9 ObA 53/12b×

Entscheidung 9 ObA 53/12b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA53/12b

Entscheidungsdatum

18.06.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und Mag. Ziegelbauer (Senat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG) in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. P*****, und 2. A*****, beide vertreten durch Dr. Peter Schaden, Mag. Werner Thurner, Rechtsanwälte in Graz, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Parteien U***** AG, *****, vertreten durch Scherbaum Seebacher Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. A***** S*****, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Felix Jurak, Rechtsanwalt in Klagenfurt, und 2. H***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Roland Schratter, Rechtsanwalt in Wolfsberg, wegen 1) 33.881,04 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 10.000 EUR) zu 22 Cga 42/06w des Erstgerichts und 2) 37.564,46 EUR sA und Feststellung (Streitwert: 10.000 EUR) zu 25 Cga 21/07f des Erstgerichts, infolge der außerordentlichen Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2012, GZ 6 Ra 75/11p-121, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der erstbeklagten Partei wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 29. 5. 2012 mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Die dem Erstbeklagten nicht freigestellte (und daher gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, Satz 2 ZPO auch nicht zu honorierende) Revisionsbeantwortung ist erst nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision am 6. 6. 2012 beim Obersten Gerichtshof eingelangt. Sie ist daher nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln (3 Ob 88/00p; RIS-Justiz RS0113633).

Textnummer

E101059

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:009OBA00053.12B.0618.000

Im RIS seit

29.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2012

Dokumentnummer

JJT_20120618_OGH0002_009OBA00053_12B0000_000

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