Die Revision ist berechtigt.
Kollektivverträge sind in ihrem normativen Teil nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (§§ 6 und 7 ABGB), auszulegen. Die Normadressaten, denen nur der Text des Kollektivvertrages zur Verfügung steht, können die Vorstellungen, welche die Kollektivvertragsparteien beim Abschluß vom Inhalt der Norm besessen haben, weder kennen noch feststellen. Sie müssen sich vielmehr darauf verlassen, daß die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat. Für den Normadressaten kann daher nur der in der Norm objektiv erkennbare Wille des Normengebers maßgebend sein. Der Normadressat muß sich an den klaren Wortlaut der Norm halten können und muß in seinem Vertrauen darauf geschützt werden, daß die Norm so gilt, wie sie von ihm verstanden werden muß. In erster Linie ist daher der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (SZ 62/135 m.w.N; Ris-Justiz RS0008807; RS0010088).Kollektivverträge sind in ihrem normativen Teil nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (Paragraphen 6 und 7 ABGB), auszulegen. Die Normadressaten, denen nur der Text des Kollektivvertrages zur Verfügung steht, können die Vorstellungen, welche die Kollektivvertragsparteien beim Abschluß vom Inhalt der Norm besessen haben, weder kennen noch feststellen. Sie müssen sich vielmehr darauf verlassen, daß die Absicht der Parteien in erkennbarer Weise im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat. Für den Normadressaten kann daher nur der in der Norm objektiv erkennbare Wille des Normengebers maßgebend sein. Der Normadressat muß sich an den klaren Wortlaut der Norm halten können und muß in seinem Vertrauen darauf geschützt werden, daß die Norm so gilt, wie sie von ihm verstanden werden muß. In erster Linie ist daher der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des Kollektivvertrages ergebende Absicht der Kollektivvertragsparteien zu berücksichtigen (SZ 62/135 m.w.N; Ris-Justiz RS0008807; RS0010088).
Im hier zu beurteilenden Fall ist dem Wortlaut des Kollektivvertrages unzweifelhaft zu entnehmen, daß die Kollektivvertragsparteien im Kollektivvertrag für die Faser- und Spanplatten-Industrie in dessen § 2 Abs 2 auf den Kollektivvertrag vom 1.1.1967 - allerdings nur auf dessen Lohngruppeneinteilung - und mit der Fußnote zu § 9 auf den vom Kläger ins Treffen geführten Kollektivvertrag vom 10.4.1980 verweisen wollten. Daß - wie das Berufungsgericht meint - ein solcher Verweis nur die "betreffende Regelung" betreffen kann, trifft zu, weshalb unbestrittenermaßen der Verweis auf die Lohngruppeneinteilung im Kollektivvertrag vom 1.1.1967 nur diese Einteilung, nicht aber den Restvertrag betrifft. Demgemäß ist auch im Anhang zum Kollektivvertrag für die Faser- und Spanplatten-Industrie nur die Lohngruppeneinteilung des Kollektivvertrages vom 1.1.1967 abgedruckt.Im hier zu beurteilenden Fall ist dem Wortlaut des Kollektivvertrages unzweifelhaft zu entnehmen, daß die Kollektivvertragsparteien im Kollektivvertrag für die Faser- und Spanplatten-Industrie in dessen Paragraph 2, Absatz 2, auf den Kollektivvertrag vom 1.1.1967 - allerdings nur auf dessen Lohngruppeneinteilung - und mit der Fußnote zu Paragraph 9, auf den vom Kläger ins Treffen geführten Kollektivvertrag vom 10.4.1980 verweisen wollten. Daß - wie das Berufungsgericht meint - ein solcher Verweis nur die "betreffende Regelung" betreffen kann, trifft zu, weshalb unbestrittenermaßen der Verweis auf die Lohngruppeneinteilung im Kollektivvertrag vom 1.1.1967 nur diese Einteilung, nicht aber den Restvertrag betrifft. Demgemäß ist auch im Anhang zum Kollektivvertrag für die Faser- und Spanplatten-Industrie nur die Lohngruppeneinteilung des Kollektivvertrages vom 1.1.1967 abgedruckt.
Im Gegensatz dazu verweist die Fußnote zu § 9 aber ohne jede Einschränkung auf den "Kollektivvertrag vom 10.4.1980", der auch in seinem gesamten Wortlaut im Anhang des hier zu beurteilenden Kollektivvertrages abgedruckt ist. Den Kollektivvertragsparteien, von denen angenommen werden darf, daß sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten (Ris-Justiz RS0008828), kann daher nicht unterstellt werden, daß sie durch den ohne jede Einschränkung erfolgten Verweis auf den Kollektivvertrag vom 10.4.1980 und die ungekürzte Aufnahme des Textes dieses Vertrages in den Anhang nur einen Teil (welchen ?) des den Gegenstand der Verweisung bildenden Vertrages zum Bestandteil des nunmehr abgeschlossenen Kollektivvertrages machen wollten. Dies muß umso mehr gelten, als die Kollektivvertragsparteien im Falle des eingeschränkten Verweises auf den Kollektivvertrag vom 1.1.1967 die beabsichtigte Einschränkung unmißverständlich zum Ausdruck gebracht und auch bei der Gestaltung des Anhanges berücksichtigt haben. Die Meinung des Berufungsgerichtes, der (uneingeschränkte) Verweis in der Fußnote zu § 9 des Kollektivvertrages umfasse nur die "die Schichtarbeit als solche" betreffenden Bestimmungen des Kollektivvertrages vom 10. 4. 1980, findet daher im Wortlaut des auszulegenden Vertrages keine Deckung. Zudem wäre eine derartige Abgrenzung gar nicht möglich, weil ja der gesamte Kollektivvertrag vom 10.4.1980 die Schichtarbeit und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Arbeitnehmer des Betriebes betrifft (vgl dazu im übrigen die seit 1.5.1997 geltende Fassung des hier auszulegenden Kollektivvertrages, in der die in Rede stehende Fußnote nunmehr auf den "Kollektivvertrag betreffend die kontinuierliche Schichtarbeit" verweist; dieser wurde am 28.1.1998 neu abgeschlossen und entspricht - von hier nicht interessierenden Änderungen abgesehen - dem Wortlaut des Kollektivvertrages vom 10.4.1980). Im Gegensatz dazu verweist die Fußnote zu Paragraph 9, aber ohne jede Einschränkung auf den "Kollektivvertrag vom 10.4.1980", der auch in seinem gesamten Wortlaut im Anhang des hier zu beurteilenden Kollektivvertrages abgedruckt ist. Den Kollektivvertragsparteien, von denen angenommen werden darf, daß sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen wollten (Ris-Justiz RS0008828), kann daher nicht unterstellt werden, daß sie durch den ohne jede Einschränkung erfolgten Verweis auf den Kollektivvertrag vom 10.4.1980 und die ungekürzte Aufnahme des Textes dieses Vertrages in den Anhang nur einen Teil (welchen ?) des den Gegenstand der Verweisung bildenden Vertrages zum Bestandteil des nunmehr abgeschlossenen Kollektivvertrages machen wollten. Dies muß umso mehr gelten, als die Kollektivvertragsparteien im Falle des eingeschränkten Verweises auf den Kollektivvertrag vom 1.1.1967 die beabsichtigte Einschränkung unmißverständlich zum Ausdruck gebracht und auch bei der Gestaltung des Anhanges berücksichtigt haben. Die Meinung des Berufungsgerichtes, der (uneingeschränkte) Verweis in der Fußnote zu Paragraph 9, des Kollektivvertrages umfasse nur die "die Schichtarbeit als solche" betreffenden Bestimmungen des Kollektivvertrages vom 10. 4. 1980, findet daher im Wortlaut des auszulegenden Vertrages keine Deckung. Zudem wäre eine derartige Abgrenzung gar nicht möglich, weil ja der gesamte Kollektivvertrag vom 10.4.1980 die Schichtarbeit und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Arbeitnehmer des Betriebes betrifft vergleiche dazu im übrigen die seit 1.5.1997 geltende Fassung des hier auszulegenden Kollektivvertrages, in der die in Rede stehende Fußnote nunmehr auf den "Kollektivvertrag betreffend die kontinuierliche Schichtarbeit" verweist; dieser wurde am 28.1.1998 neu abgeschlossen und entspricht - von hier nicht interessierenden Änderungen abgesehen - dem Wortlaut des Kollektivvertrages vom 10.4.1980).
Die Meinung des Berufungsgerichtes, das hier erzielte Auslegungsergebnis stehe zu den §§ 2 Abs 1 und 14 ArbVG in Widerspruch, ist unzutreffend, weil es den Kollektivvertragsparteien freisteht, bei Abschluß eines Kollektivvertrages Teile des Vertragstextes durch Übernahme anderer (auch außer Kraft getretener) Vereinbarungen festzuhalten. Dem Erfordernis der Schriftlichkeit und den Hinterlegungs- und Kundmachungsvorschriften wurde entsprochen, zumal der gesamte vom Verweis betroffene Text als Anlage dem abgeschlossenen, unterfertigten und kundgemachten Vertragstext angeschlossen wurde.Die Meinung des Berufungsgerichtes, das hier erzielte Auslegungsergebnis stehe zu den Paragraphen 2, Absatz eins und 14 ArbVG in Widerspruch, ist unzutreffend, weil es den Kollektivvertragsparteien freisteht, bei Abschluß eines Kollektivvertrages Teile des Vertragstextes durch Übernahme anderer (auch außer Kraft getretener) Vereinbarungen festzuhalten. Dem Erfordernis der Schriftlichkeit und den Hinterlegungs- und Kundmachungsvorschriften wurde entsprochen, zumal der gesamte vom Verweis betroffene Text als Anlage dem abgeschlossenen, unterfertigten und kundgemachten Vertragstext angeschlossen wurde.
Der Kläger hat sich daher zu Recht auf die in der von der Verweisung betroffenen Regelung enthaltene Kündigungsfrist berufen, sodaß in Stattgebung der Revision das Ersturteil in der Hauptsache wiederherzustellen war.
Der Oberste Gerichtshof hat daher über die in der Berufung der Beklagten enthaltene Kostenbeschwerde gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu entscheiden, auf die das Berufungsgericht infolge der von ihm vorgenommenen Abänderung in der Hauptsache nicht einzugehen hatte (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 528 mwN).Der Oberste Gerichtshof hat daher über die in der Berufung der Beklagten enthaltene Kostenbeschwerde gegen die erstinstanzliche Kostenentscheidung zu entscheiden, auf die das Berufungsgericht infolge der von ihm vorgenommenen Abänderung in der Hauptsache nicht einzugehen hatte (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu Paragraph 528, mwN).
Diese Kostenbeschwerde ist nicht berechtigt.
Daß der Kläger bis zur Tagsatzung vom 9.4.1996, in der er sein Begehren geringfügig eingeschränkt hat, mit 3,2 % des ursprünglichen Klagebegehrens als unterlegen anzusehen ist, rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, zumal der Kläger nur mit einem geringen Teil seines Begehrens unterlegen ist, dessen Geltendmachung besondere Kosten nicht veranlaßt hat (§ 43 Abs 2 ZPO).Daß der Kläger bis zur Tagsatzung vom 9.4.1996, in der er sein Begehren geringfügig eingeschränkt hat, mit 3,2 % des ursprünglichen Klagebegehrens als unterlegen anzusehen ist, rechtfertigt keine Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, zumal der Kläger nur mit einem geringen Teil seines Begehrens unterlegen ist, dessen Geltendmachung besondere Kosten nicht veranlaßt hat (Paragraph 43, Absatz 2, ZPO).
Im übrigen bekämpft die Beklagte die iS § 23 Abs 5 RAT erfolgte Anwendung des doppelten Einheitssatzes bei der Berechnung der Kosten für die im Verfahren durchgeführten Streitverhandlungen, indem er geltend macht, daß die Zuziehung eines auswärtigen Anwalts durch den Kläger nicht erforderlich gewesen sei. Sie knüpft damit an die herrschende Rechtsprechung zur Frage der Ersatzfähigkeit der durch die Beiziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts entstehenden Mehrkosten an, wobei sie aber die dazu ergangenen Entscheidungen offenkundig mißversteht. Die Mehrkosten, die sich aus der Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwaltes ergeben, sind nach der Rechtsprechung dann nicht zu ersetzen, wenn die Partei ihren Wohnsitz oder Sitz am Gerichtsort hat und keine besonderen Gründe für die Bestellung des auswärtigen Rechtsanwaltes vorliegen (JBl 1978, 594; Ris-Justiz RS0036203). Hier hat der Kläger seinen Wohnsitz aber nicht am Sitz des Gerichtes. Der doppelte Einheitssatz wäre daher auch dann anzuwenden gewesen, wenn er sich eines an seinem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwaltes bedient hätte. Durch die Beiziehung eines Villacher Rechtsanwaltes sind daher keine Mehrkosten entstanden. Der Kostenbeschwerde der Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen.Im übrigen bekämpft die Beklagte die iS Paragraph 23, Absatz 5, RAT erfolgte Anwendung des doppelten Einheitssatzes bei der Berechnung der Kosten für die im Verfahren durchgeführten Streitverhandlungen, indem er geltend macht, daß die Zuziehung eines auswärtigen Anwalts durch den Kläger nicht erforderlich gewesen sei. Sie knüpft damit an die herrschende Rechtsprechung zur Frage der Ersatzfähigkeit der durch die Beiziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts entstehenden Mehrkosten an, wobei sie aber die dazu ergangenen Entscheidungen offenkundig mißversteht. Die Mehrkosten, die sich aus der Bestellung eines auswärtigen Rechtsanwaltes ergeben, sind nach der Rechtsprechung dann nicht zu ersetzen, wenn die Partei ihren Wohnsitz oder Sitz am Gerichtsort hat und keine besonderen Gründe für die Bestellung des auswärtigen Rechtsanwaltes vorliegen (JBl 1978, 594; Ris-Justiz RS0036203). Hier hat der Kläger seinen Wohnsitz aber nicht am Sitz des Gerichtes. Der doppelte Einheitssatz wäre daher auch dann anzuwenden gewesen, wenn er sich eines an seinem Wohnsitz ansässigen Rechtsanwaltes bedient hätte. Durch die Beiziehung eines Villacher Rechtsanwaltes sind daher keine Mehrkosten entstanden. Der Kostenbeschwerde der Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die hiefür aufgewendeten Kosten der Beklagten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die hiefür aufgewendeten Kosten der Beklagten gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.