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Entscheidung 9 ObA 55/87×

Entscheidung 9 ObA 55/87

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA55/87

Entscheidungsdatum

18.11.1987

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Köck und Erika Hantschel als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Evelyn K***, Optikerin, Ferlach, Arbeiterheimgasse 16, vertreten durch Dr. Joachim Sonnleitner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei prot. Firma Optik Conrad K***, Inhaber Gerhard K***, Optikermeister, Klagenfurt, Bahnhofstraße 13, und Ferlach, Freibacherstraße 3, vertreten durch Dr. Gert Paulsen und Dr. Herbert Felsberger, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen S 62.715,24 sA (Revisionsstreitwert S 43.171,28 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. März 1987, GZ 8 Ra 1017/87-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Teilurteil des Arbeitsgerichtes Klagenfurt vom 2. Oktober 1986, GZ 1 Cr 93/85-15 zum Teil, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird der Endentscheidung vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die in der Revision allein aufgeworfene Frage der Wirkungen eines vorzeitigen Austritts gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO wurde vom Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG; Arb. 10.377 mwN).

Ergänzend ist auszuführen, daß gegen die diesbezügliche Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 25, KO keine Bedenken bestehen vergleiche VfGH

v. 15. März 1985, B 645/83, in ARD 3717/18/85; Arb. 10.093). Die in der Revision aufgestellte Behauptung, daß bisher keinerlei Zahlungen durch die beklagte Partei erfolgt seien und es zu einem Wiederaufleben der Forderung der Klägerin gekommen sei, ist - abgesehen vom Fehlen der Voraussetzungen der Paragraphen 53, Absatz 4 und 66 Absatz 3, AO - neu und daher unbeachtlich (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO). Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, Absatz 2, ZPO begründet.

Anmerkung

E12649

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:009OBA00055.87.1118.000

Dokumentnummer

JJT_19871118_OGH0002_009OBA00055_8700000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung