Rechtssatz RS0064184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064184
Entscheidungsdatum
25.04.1990
Rechtssatz
Wenn der Gesetzgeber die in der Regierungsvorlage zum IRÄG vorgeschlagene Änderung nicht vornahm obwohl er dem § 25 Abs 1 KO mit Wirkung vom 01.01.1983 eine neue Fassung gab, wobei der gesamte Text dieser Gesetzesstelle in der neuen Fassung wiederholt wurde und dabei wieder nur von der Kündigungsfrist gesprochen wird, kann dies nur bedeuten, daß der Gesetzgeber an der bestehenden Rechtsprechung nicht rütteln wollte und die bis dahin vorgenommene Auslegung auch seinen Intentionen entsprach. Andernfalls hätte er bei der Beschlußfassung, die den gesamten Text des § 25 Abs 1 umfaßte, in Kenntnis der Unterscheidung von Kündigungsfristen und Kündigungstermin nicht wiederum nur die Bindung an die Kündigungsfrist aussprechen dürfen. (gegen Spielbüchler ZAS 1983,110).Wenn der Gesetzgeber die in der Regierungsvorlage zum IRÄG vorgeschlagene Änderung nicht vornahm obwohl er dem Paragraph 25, Absatz eins, KO mit Wirkung vom 01.01.1983 eine neue Fassung gab, wobei der gesamte Text dieser Gesetzesstelle in der neuen Fassung wiederholt wurde und dabei wieder nur von der Kündigungsfrist gesprochen wird, kann dies nur bedeuten, daß der Gesetzgeber an der bestehenden Rechtsprechung nicht rütteln wollte und die bis dahin vorgenommene Auslegung auch seinen Intentionen entsprach. Andernfalls hätte er bei der Beschlußfassung, die den gesamten Text des Paragraph 25, Absatz eins, umfaßte, in Kenntnis der Unterscheidung von Kündigungsfristen und Kündigungstermin nicht wiederum nur die Bindung an die Kündigungsfrist aussprechen dürfen. (gegen Spielbüchler ZAS 1983,110).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 89/84
Entscheidungstext OGH 25.09.1984 4 Ob 89/84
Veröff: SZ 57/145 = EvBl 1985/71 S 339 = JBl 1985,509 = RdW 1985,221 = Arb 10377
- 9 ObA 55/87
Entscheidungstext OGH 18.11.1987 9 ObA 55/87
Beisatz: § 48 ASGG (T1)
- 9 Ob 901/90
Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 Ob 901/90
Beisatz: Den gegenteiligen Ausführungen von Krejci in Rummel 2.Auflage RdZ 14 zu § 1161 ABGB, wonach letztlich auch aus den Gesetzesmarterialien nicht gewonnen werden kann, ist nicht zu folgen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064184
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19840925_OGH0002_0040OB00089_8400000_002