Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0064184×

Rechtssatz RS0064184

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064184

Geschäftszahl

4Ob89/84; 9ObA55/87; 9Ob901/90

Entscheidungsdatum

25.04.1990

Rechtssatz

Wenn der Gesetzgeber die in der Regierungsvorlage zum IRÄG vorgeschlagene Änderung nicht vornahm obwohl er dem Paragraph 25, Absatz eins, KO mit Wirkung vom 01.01.1983 eine neue Fassung gab, wobei der gesamte Text dieser Gesetzesstelle in der neuen Fassung wiederholt wurde und dabei wieder nur von der Kündigungsfrist gesprochen wird, kann dies nur bedeuten, daß der Gesetzgeber an der bestehenden Rechtsprechung nicht rütteln wollte und die bis dahin vorgenommene Auslegung auch seinen Intentionen entsprach. Andernfalls hätte er bei der Beschlußfassung, die den gesamten Text des Paragraph 25, Absatz eins, umfaßte, in Kenntnis der Unterscheidung von Kündigungsfristen und Kündigungstermin nicht wiederum nur die Bindung an die Kündigungsfrist aussprechen dürfen. (gegen Spielbüchler ZAS 1983,110).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 89/84
    Entscheidungstext OGH 25.09.1984 4 Ob 89/84
    Veröff: SZ 57/145 = EvBl 1985/71 S 339 = JBl 1985,509 = RdW 1985,221 = Arb 10377
  • 9 ObA 55/87
    Entscheidungstext OGH 18.11.1987 9 ObA 55/87
    Beisatz: § 48 ASGG (T1)
  • 9 Ob 901/90
    Entscheidungstext OGH 25.04.1990 9 Ob 901/90
    Beisatz: Den gegenteiligen Ausführungen von Krejci in Rummel 2.Auflage RdZ 14 zu § 1161 ABGB, wonach letztlich auch aus den Gesetzesmarterialien nicht gewonnen werden kann, ist nicht zu folgen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0064184

Im RIS seit

25.09.1984

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Dokumentnummer

JJR_19840925_OGH0002_0040OB00089_8400000_002