Entscheidungsgründe:
Mit dem Poststrukturgesetz (PTSG) wurde die Ausgliederung und Umwandlung der staatlichen Post- und Telegraphenverwaltung in eine Aktiengesellschaft mit der damaligen Firma "Post und Telekom Austria AG", nunmehr "Telekom Austria AG" angeordnet. Gemäß § 17 Abs 1 PTSG war ein großer Teil der Beamten auf die Dauer ihres Dienststandes zunächst der Erstklägerin zur Dienstleistung zugewiesen worden. Diese hatte den gesamten Aufwand der Aktivbezüge der ihr zugewiesenen Beamten zu ersetzen und weiters monatlich einen Betrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (§ 17 Abs 1 PTSG). Zur Neustrukturierung des Personalmanagements wurde in weiterer Folge die Zweitklägerin als 100 %ige Tochter der Erstklägerin gegründet. Auf diese Tochtergesellschaft wurde im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gemäß § 17 Spaltungsgesetz der gesamte Personalbereich sowie das gesamte Personal übertragen. Dies führte zur Zuweisung der zuvor der Erstklägerin zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten an die Zweitklägerin. Als Konsequenz ergibt sich - ebenso wie in vielen anderen Ausgliederungsfällen im Öffentlichen Dienst - ein "gespaltenes Dienstverhältnis" der öffentlich rechtlichen Bediensteten: Formeller Dienstgeber ist nach wie vor der Bund; vom Gesetz vorgesehener Empfänger der Dienstleistungen der Beamten ist aber nicht mehr der Bund, sondern der im Gesetz genannte private Rechtsträger. Neben das formelle Dienstverhältnis zum Bund tritt somit ein gesondertes "Zuweisungsverhältnis" des Beamten zu dem Unternehmen, dem er laut PTSG zur Dienstleistung zugewiesen ist (Floretta/Wachter in FS Cerny, 604). § 19 Abs 2 PTSG sieht vor, dass die Personalvertretung der im Post- und Telekombereich beschäftigten Bediensteten "einschließlich der ... gemäß § 17 zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten ... durch besonderes Bundesgesetz zu regeln ist". Diese Regelungen wurden - was die Beamten betrifft - durch den II. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG) getroffen. § 72 Abs 1 PBVG normiert unter anderem, dass das dritte Hauptstück des II. Teiles des ArbVG mit Ausnahme der §§ 113 und 114 anzuwenden ist.Mit dem Poststrukturgesetz (PTSG) wurde die Ausgliederung und Umwandlung der staatlichen Post- und Telegraphenverwaltung in eine Aktiengesellschaft mit der damaligen Firma "Post und Telekom Austria AG", nunmehr "Telekom Austria AG" angeordnet. Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, PTSG war ein großer Teil der Beamten auf die Dauer ihres Dienststandes zunächst der Erstklägerin zur Dienstleistung zugewiesen worden. Diese hatte den gesamten Aufwand der Aktivbezüge der ihr zugewiesenen Beamten zu ersetzen und weiters monatlich einen Betrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten (Paragraph 17, Absatz eins, PTSG). Zur Neustrukturierung des Personalmanagements wurde in weiterer Folge die Zweitklägerin als 100 %ige Tochter der Erstklägerin gegründet. Auf diese Tochtergesellschaft wurde im Wege der Abspaltung zur Aufnahme gemäß Paragraph 17, Spaltungsgesetz der gesamte Personalbereich sowie das gesamte Personal übertragen. Dies führte zur Zuweisung der zuvor der Erstklägerin zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten an die Zweitklägerin. Als Konsequenz ergibt sich - ebenso wie in vielen anderen Ausgliederungsfällen im Öffentlichen Dienst - ein "gespaltenes Dienstverhältnis" der öffentlich rechtlichen Bediensteten: Formeller Dienstgeber ist nach wie vor der Bund; vom Gesetz vorgesehener Empfänger der Dienstleistungen der Beamten ist aber nicht mehr der Bund, sondern der im Gesetz genannte private Rechtsträger. Neben das formelle Dienstverhältnis zum Bund tritt somit ein gesondertes "Zuweisungsverhältnis" des Beamten zu dem Unternehmen, dem er laut PTSG zur Dienstleistung zugewiesen ist (Floretta/Wachter in FS Cerny, 604). Paragraph 19, Absatz 2, PTSG sieht vor, dass die Personalvertretung der im Post- und Telekombereich beschäftigten Bediensteten "einschließlich der ... gemäß Paragraph 17, zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten ... durch besonderes Bundesgesetz zu regeln ist". Diese Regelungen wurden - was die Beamten betrifft - durch den römisch zwei. Teil des Post-Betriebsverfassungsgesetzes (PBVG) getroffen. Paragraph 72, Absatz eins, PBVG normiert unter anderem, dass das dritte Hauptstück des römisch zwei. Teiles des ArbVG mit Ausnahme der Paragraphen 113 und 114 anzuwenden ist.
Ausgehend von dieser Gesetzeslage gelangte die Berufungskommission (§ 41a BDG) in nunmehr ständiger Rechtsprechung zur Auffassung, dass - ungeachtet der Art des Dienstverhältnisses (Beamte, Vertragsbedienstete oder sonstige privatrechtlich Bedienstete) - bei Unternehmen nach dem PTSG die Zustimmung des Personalvertretungsorgans Voraussetzung für eine "verschlechternde Versetzung" sei. Bei nicht rechtmäßiger Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates habe daher nicht die Berufungskommission, sondern ausschließlich das Gericht, und zwar auf Klage des Betriebsinhabers, die sachliche Rechtfertigung der Versetzung gemäß § 101 ArbVG zu überprüfen und - im Falle der Stattgebung - rechtsgestaltend zu entscheiden (zusammenfassend Germ in DRdA 2003, 88 f).Ausgehend von dieser Gesetzeslage gelangte die Berufungskommission (Paragraph 41 a, BDG) in nunmehr ständiger Rechtsprechung zur Auffassung, dass - ungeachtet der Art des Dienstverhältnisses (Beamte, Vertragsbedienstete oder sonstige privatrechtlich Bedienstete) - bei Unternehmen nach dem PTSG die Zustimmung des Personalvertretungsorgans Voraussetzung für eine "verschlechternde Versetzung" sei. Bei nicht rechtmäßiger Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates habe daher nicht die Berufungskommission, sondern ausschließlich das Gericht, und zwar auf Klage des Betriebsinhabers, die sachliche Rechtfertigung der Versetzung gemäß Paragraph 101, ArbVG zu überprüfen und - im Falle der Stattgebung - rechtsgestaltend zu entscheiden (zusammenfassend Germ in DRdA 2003, 88 f).
Die klagenden Parteien begehrten vom Personalausschuss (§ 19 PBVG) die Zustimmung zur Versetzung des (nicht nur provisorischen) Beamten Norbert A***** in Form einer Dienstfreistellung. Diesem wurde am 28. 2. 2001 von seinem Vorgesetzten, dem Dienststellenleiter, mitgeteilt, dass er ab 1. 3. 2001 zuhause bleiben könne. Es wurde ihm weiters mitgeteilt, dass sein Arbeitsplatz eingezogen und seine Dienstleistung nicht mehr benötigt werde. Der Beamte gab in der Folge sämtliche ihm übergebene Betriebsmittel zurück, räumte seinen Arbeitsplatz und blieb zuhause. Mit Schreiben des Personalamtes der Telekom Austria AG (§ 17 Abs 2 PTSG) vom 15. März 2001 wurde diesem Beamten mitgeteilt, dass seine Dienststelle neu strukturiert worden sei. Sein bisheriger Arbeitsplatz werde daher aufgelassen, er werde gemäß § 40 BDG 1979 von seiner bisherigen Verwendung abberufen. Eine neue Verwendung könne ihm derzeit nicht zugewiesen werden. Nach einem Hinweis auf die Bestimmung des § 38 BDG wurde dem Beamten angekündigt, dass als erster Schritt zu seiner beruflichen Neuorientierung eine Teilnahme an einer fünftägigen Informationswoche vorgesehen sei, deren genauer Termin und Ort noch gesondert mitgeteilt würden. Mit Schreiben vom 26. November 2001 ersuchte der Leiter des Personalamtes den Personalausschuss im Zusammenhang mit noch auszufertigenden Versetzungsbescheiden betreffend Abberufung vom Arbeitsplatz "um Zustimmung zu § 101 ArbVG iVm § 72 PBVG" unter Bezugnahme auf eine angeschlossene Liste, welche auch den Namen des Beamten A***** enthielt. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2001 teilte der Personalausschuss Telekom mit, dass er in der Sitzung vom 6. Dezember 2001 den einstimmigen Beschluss gefasst habe, den Versetzungen (so auch der des Beamten A*****) nicht zuzustimmen. Die klagenden Parteien begehren (zuletzt), die Zustimmung zur zukünftigen Versetzung des Beamten Norbert A***** (Abberufung von seinem Arbeitsplatz = Dienstfreistellung) gemäß § 72 PBVG iVm § 101 ArbVG zu erteilen; in eventu, die Zustimmung zur Versetzung des Beamten Norbert A***** (Abberufung von seinem Arbeitsplatz = Dienstfreistellung) gemäß § 72 PBVG iVm § 101 ArbVG zum Zeitpunkt 28. 2. 2001 bzw 1. 3. 2001 zu erteilten. Die klagenden Parteien brachten hiezu vor, dass sie einen gemeinsamen Betrieb führten und daher zur Klage nach § 101 ArbVG legitimiert seien. Die klagenden Parteien hegen zwar - auch noch im Revisionsverfahren - Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit eines der bescheidmäßigen (= hoheitsrechtlichen) Versetzung eines Beamten vorgelagerten Betriebsverfahrens, seien jedoch im Hinblick auf die vorzitierte Rechtsprechung der Berufungskommission zur gegenständlichen Klageführung gezwungen, weil von dieser ohne das entsprechende Verfahren nach § 101 ArbVG erlassene Bescheide ersatzlos behoben würden. In der Sache selbst brachten die klagenden Parteien vor, dass die Zustimmung zur verschlechternden Versetzung des Beamten A***** zu Unrecht verweigert worden sei, weil betriebswirtschaftlich vorgegebene Rahmenbedingungen eine sachliche Rechtfertigung seien. Gemäß § 17a Abs 9 PTSG gelten nämlich in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß § 17 Abs 1a zugewiesenen Beamten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe). Lediglich vorsichtshalber werde eingewendet, dass gar keine verschlechternde Versetzung vorliege, weil der Betroffene nicht auf einen anderen Arbeitsplatz eingereiht worden sei, sondern bloß ohne Tätigkeit vom Dienst freigestellt worden wäre. Mit der Dienstfreistellung sei auch keine Verschlechterung der Entgeltbedingungen verbunden, weil jene unter Fortzahlung der vollen Bezüge erfolge.Die klagenden Parteien begehrten vom Personalausschuss (Paragraph 19, PBVG) die Zustimmung zur Versetzung des (nicht nur provisorischen) Beamten Norbert A***** in Form einer Dienstfreistellung. Diesem wurde am 28. 2. 2001 von seinem Vorgesetzten, dem Dienststellenleiter, mitgeteilt, dass er ab 1. 3. 2001 zuhause bleiben könne. Es wurde ihm weiters mitgeteilt, dass sein Arbeitsplatz eingezogen und seine Dienstleistung nicht mehr benötigt werde. Der Beamte gab in der Folge sämtliche ihm übergebene Betriebsmittel zurück, räumte seinen Arbeitsplatz und blieb zuhause. Mit Schreiben des Personalamtes der Telekom Austria AG (Paragraph 17, Absatz 2, PTSG) vom 15. März 2001 wurde diesem Beamten mitgeteilt, dass seine Dienststelle neu strukturiert worden sei. Sein bisheriger Arbeitsplatz werde daher aufgelassen, er werde gemäß Paragraph 40, BDG 1979 von seiner bisherigen Verwendung abberufen. Eine neue Verwendung könne ihm derzeit nicht zugewiesen werden. Nach einem Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 38, BDG wurde dem Beamten angekündigt, dass als erster Schritt zu seiner beruflichen Neuorientierung eine Teilnahme an einer fünftägigen Informationswoche vorgesehen sei, deren genauer Termin und Ort noch gesondert mitgeteilt würden. Mit Schreiben vom 26. November 2001 ersuchte der Leiter des Personalamtes den Personalausschuss im Zusammenhang mit noch auszufertigenden Versetzungsbescheiden betreffend Abberufung vom Arbeitsplatz "um Zustimmung zu Paragraph 101, ArbVG in Verbindung mit Paragraph 72, PBVG" unter Bezugnahme auf eine angeschlossene Liste, welche auch den Namen des Beamten A***** enthielt. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2001 teilte der Personalausschuss Telekom mit, dass er in der Sitzung vom 6. Dezember 2001 den einstimmigen Beschluss gefasst habe, den Versetzungen (so auch der des Beamten A*****) nicht zuzustimmen. Die klagenden Parteien begehren (zuletzt), die Zustimmung zur zukünftigen Versetzung des Beamten Norbert A***** (Abberufung von seinem Arbeitsplatz = Dienstfreistellung) gemäß Paragraph 72, PBVG in Verbindung mit Paragraph 101, ArbVG zu erteilen; in eventu, die Zustimmung zur Versetzung des Beamten Norbert A***** (Abberufung von seinem Arbeitsplatz = Dienstfreistellung) gemäß Paragraph 72, PBVG in Verbindung mit , Paragraph 101, ArbVG zum Zeitpunkt 28. 2. 2001 bzw 1. 3. 2001 zu erteilten. Die klagenden Parteien brachten hiezu vor, dass sie einen gemeinsamen Betrieb führten und daher zur Klage nach Paragraph 101, ArbVG legitimiert seien. Die klagenden Parteien hegen zwar - auch noch im Revisionsverfahren - Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit eines der bescheidmäßigen (= hoheitsrechtlichen) Versetzung eines Beamten vorgelagerten Betriebsverfahrens, seien jedoch im Hinblick auf die vorzitierte Rechtsprechung der Berufungskommission zur gegenständlichen Klageführung gezwungen, weil von dieser ohne das entsprechende Verfahren nach Paragraph 101, ArbVG erlassene Bescheide ersatzlos behoben würden. In der Sache selbst brachten die klagenden Parteien vor, dass die Zustimmung zur verschlechternden Versetzung des Beamten A***** zu Unrecht verweigert worden sei, weil betriebswirtschaftlich vorgegebene Rahmenbedingungen eine sachliche Rechtfertigung seien. Gemäß Paragraph 17 a, Absatz 9, PTSG gelten nämlich in Dienstrechtsangelegenheiten der gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, zugewiesenen Beamten auch betriebliche Interessen (betriebliche Gründe) als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe). Lediglich vorsichtshalber werde eingewendet, dass gar keine verschlechternde Versetzung vorliege, weil der Betroffene nicht auf einen anderen Arbeitsplatz eingereiht worden sei, sondern bloß ohne Tätigkeit vom Dienst freigestellt worden wäre. Mit der Dienstfreistellung sei auch keine Verschlechterung der Entgeltbedingungen verbunden, weil jene unter Fortzahlung der vollen Bezüge erfolge.
Die beklagte Partei beantragte die Zurückweisung des Klagebegehrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges. Gemäß dem sich aus § 94 B-VG ergebenden Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung könne nicht sowohl ein Gericht, als auch eine Verwaltungsbehörde über ein und dieselbe Frage entscheiden. Bei der von den Klägerinnen vorgenommenen Interpretation der Bestimmungen des § 72 PBVG iVm § 101 ArbVG liege jedoch eine verfassungsrechtliche Verflechtung von Gericht und Verwaltungsbehörde vor. Richtigerweise müsste man nach der Grundmaxime einer verfassungsgemäßen Interpretation des § 72 PBVG zu dem Ergebnis gelangen, dass bei den der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten die Bestimmung des § 101 ArbVG dahin einzuschränken sei, dass in diesem Fall die fehlende Zustimmung des Personalausschusses nicht durch Gerichtsurteil ersetzt werden könne. Der Anspruch der Klägerinnen könne daher - wenn überhaupt - nur im Verwaltungswege geltend gemacht werden. In der Sache selbst wendete die beklagte Partei die mangelnde Aktivlegitimation der klagenden Parteien ein, welche nicht Dienstgeber seien. Auch sei eine Dienstfreistellung mit einem Schwinden des Ansehens im Betrieb verbunden, sodass Aufstiegschancen und Möglichkeiten einer Verbesserung der Entgeltbedingungen zunichte gemacht würden. Die Abberufung eines Beamten ohne Zuweisung einer neuen Verwendung aus Gründen einer Reduktion des Personalstandes zwecks Ertragssteigerung sei überdies unzulässig.Die beklagte Partei beantragte die Zurückweisung des Klagebegehrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges. Gemäß dem sich aus Paragraph 94, B-VG ergebenden Grundsatz der Trennung der Justiz von der Verwaltung könne nicht sowohl ein Gericht, als auch eine Verwaltungsbehörde über ein und dieselbe Frage entscheiden. Bei der von den Klägerinnen vorgenommenen Interpretation der Bestimmungen des Paragraph 72, PBVG in Verbindung mit Paragraph 101, ArbVG liege jedoch eine verfassungsrechtliche Verflechtung von Gericht und Verwaltungsbehörde vor. Richtigerweise müsste man nach der Grundmaxime einer verfassungsgemäßen Interpretation des Paragraph 72, PBVG zu dem Ergebnis gelangen, dass bei den der Telekom Austria AG zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten die Bestimmung des Paragraph 101, ArbVG dahin einzuschränken sei, dass in diesem Fall die fehlende Zustimmung des Personalausschusses nicht durch Gerichtsurteil ersetzt werden könne. Der Anspruch der Klägerinnen könne daher - wenn überhaupt - nur im Verwaltungswege geltend gemacht werden. In der Sache selbst wendete die beklagte Partei die mangelnde Aktivlegitimation der klagenden Parteien ein, welche nicht Dienstgeber seien. Auch sei eine Dienstfreistellung mit einem Schwinden des Ansehens im Betrieb verbunden, sodass Aufstiegschancen und Möglichkeiten einer Verbesserung der Entgeltbedingungen zunichte gemacht würden. Die Abberufung eines Beamten ohne Zuweisung einer neuen Verwendung aus Gründen einer Reduktion des Personalstandes zwecks Ertragssteigerung sei überdies unzulässig.
Das Erstgericht bejahte implizit die Zulässigkeit des Rechtsweges und wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Es bejahte überdies die Aktivlegitimation der klagenden Parteien als Betriebsinhaber jener Organisationseinheiten, welche vormals von der Telekom Austria AG alleine betrieben worden seien. Auch die Passivlegitimation der beklagten Partei sei zu bejahen, da auch öffentlich-rechtliche Bedienstete unter den Arbeitnehmerbegriff des § 5 PBVG fielen und somit von den in § 9 PBVG geregelten Organen der Arbeitnehmerschaft vertreten würden. Das Erstgericht erachtete das Begehren auf Ersetzung der Zustimmung des Personalvertretungsorgans schon deshalb für verfehlt, weil die Dienstfreistellung des Beamten A***** lange vor Verständigung des Personalvertretungsorgans erfolgt und eine nachträgliche Zustimmung rechtsunwirksam sei. Damit komme auch eine gerichtliche Ersetzung nicht in Frage.Das Erstgericht bejahte implizit die Zulässigkeit des Rechtsweges und wies sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren ab. Es bejahte überdies die Aktivlegitimation der klagenden Parteien als Betriebsinhaber jener Organisationseinheiten, welche vormals von der Telekom Austria AG alleine betrieben worden seien. Auch die Passivlegitimation der beklagten Partei sei zu bejahen, da auch öffentlich-rechtliche Bedienstete unter den Arbeitnehmerbegriff des Paragraph 5, PBVG fielen und somit von den in Paragraph 9, PBVG geregelten Organen der Arbeitnehmerschaft vertreten würden. Das Erstgericht erachtete das Begehren auf Ersetzung der Zustimmung des Personalvertretungsorgans schon deshalb für verfehlt, weil die Dienstfreistellung des Beamten A***** lange vor Verständigung des Personalvertretungsorgans erfolgt und eine nachträgliche Zustimmung rechtsunwirksam sei. Damit komme auch eine gerichtliche Ersetzung nicht in Frage.
Das Berufungsgericht erachtete ausdrücklich die Zulässigkeit des Rechtsweges für gegeben. Es gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass im Rahmen der Dienstzuteilung von Beamten an ausgegliederte Betriebe des Bundes von zwei Ebenen auszugehen sei. Die eine betreffe das Dienstrecht (zB Bestandschutz), wo das Personalvertretungsrecht des Überlassers anzuwenden sei. Überwiege jedoch die Bezogenheit zur operativen Arbeit (zB Arbeitszeiteinteilung, Sozialeinrichtungen, Aufwandsentschädigungen), so sei das Betriebsverfassungsrecht anzuwenden, welchem die privatrechtlich organisierte Beschäftigung unterliege. Selbst wenn man infolge der Rezeptionsnorm des § 72 PBVG iVm § 101 ArbVG betreffend die Mitwirkung des Personalausschusses im Falle von Versetzungen für anwendbar erachten wolle, sei ein Zustimmungsrecht im vorliegenden Fall einer dauernden Dienstfreistellung des Beamten unter Fortzahlung der Bezüge ausgeschlossen. Eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit stelle nämlich schon begrifflich keine Versetzung im Sinne des § 101 ArbVG dar, da der Arbeitnehmer keinen neuen Arbeitsbereich erhalte, sondern nur von der Verpflichtung zur Ausübung seiner in diesem Bereich geschuldeten Arbeitsleistung entbunden werde. Aus den Bestimmungen der §§ 38 und 40 BDG iVm § 17a PTSG ergebe sich, dass bei Vorliegen von betrieblichen Gründen die Unterlassung der Zuweisung einer neuen Verwendung gerechtfertigt sei. § 101 ArbVG sei grundsätzlich kein geeignetes Instrument, im Falle einer Dienstfreistellung einen Anspruch auf Beschäftigung durchzusetzen. Zusammenfassend seien daher die Tatbestandvoraussetzungen nach § 101 ArbVG nicht erfüllt.Das Berufungsgericht erachtete ausdrücklich die Zulässigkeit des Rechtsweges für gegeben. Es gab der Berufung der klagenden Partei nicht Folge. Es vertrat die Rechtsauffassung, dass im Rahmen der Dienstzuteilung von Beamten an ausgegliederte Betriebe des Bundes von zwei Ebenen auszugehen sei. Die eine betreffe das Dienstrecht (zB Bestandschutz), wo das Personalvertretungsrecht des Überlassers anzuwenden sei. Überwiege jedoch die Bezogenheit zur operativen Arbeit (zB Arbeitszeiteinteilung, Sozialeinrichtungen, Aufwandsentschädigungen), so sei das Betriebsverfassungsrecht anzuwenden, welchem die privatrechtlich organisierte Beschäftigung unterliege. Selbst wenn man infolge der Rezeptionsnorm des Paragraph 72, PBVG in Verbindung mit Paragraph 101, ArbVG betreffend die Mitwirkung des Personalausschusses im Falle von Versetzungen für anwendbar erachten wolle, sei ein Zustimmungsrecht im vorliegenden Fall einer dauernden Dienstfreistellung des Beamten unter Fortzahlung der Bezüge ausgeschlossen. Eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeit stelle nämlich schon begrifflich keine Versetzung im Sinne des Paragraph 101, ArbVG dar, da der Arbeitnehmer keinen neuen Arbeitsbereich erhalte, sondern nur von der Verpflichtung zur Ausübung seiner in diesem Bereich geschuldeten Arbeitsleistung entbunden werde. Aus den Bestimmungen der Paragraphen 38, und 40 BDG in Verbindung mit , Paragraph 17 a, PTSG ergebe sich, dass bei Vorliegen von betrieblichen Gründen die Unterlassung der Zuweisung einer neuen Verwendung gerechtfertigt sei. Paragraph 101, ArbVG sei grundsätzlich kein geeignetes Instrument, im Falle einer Dienstfreistellung einen Anspruch auf Beschäftigung durchzusetzen. Zusammenfassend seien daher die Tatbestandvoraussetzungen nach Paragraph 101, ArbVG nicht erfüllt.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob der Versetzungsbegriff des § 101 ArbVG auch dauernde Dienstfreistellungen unter Fortzahlung der Bezüge umfasse, nicht vorhanden sei bzw Rechtsprechung zur Frage der Anwendbarkeit des § 101 ArbVG hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Bediensteter in ausgegliederten Betrieben fehle.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob der Versetzungsbegriff des Paragraph 101, ArbVG auch dauernde Dienstfreistellungen unter Fortzahlung der Bezüge umfasse, nicht vorhanden sei bzw Rechtsprechung zur Frage der Anwendbarkeit des Paragraph 101, ArbVG hinsichtlich öffentlich-rechtlicher Bediensteter in ausgegliederten Betrieben fehle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der klagenden Parteien aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer vollen Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragte, das bisherige Verfahren (wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges) als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen; hilfsweise, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise, der Revision nicht Folge zu geben.
Auf den von der beklagten Partei (erneut) in der Revisionsbeantwortung erhobenen Einwand der Nichtigkeit des Verfahrens wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges ist schon deshalb nicht einzugehen, weil das Berufungsgericht eine solche Nichtigkeit ausdrücklich verneint hat.