Entscheidung 9 ObA 56/08p
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
07.05.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rosa H*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Graz, wegen 1.961,69 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2008, GZ 7 Ra 19/08f-23, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob ein Sachverhalt einen Entlassungsgrund verwirklicht, kann immer nur an Hand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden und ist daher im Allgemeinen nicht geeignet, die in § 502 Abs 1 ZPO genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision zu verwirklichen. Dies gilt auch für den hier geltend gemachten Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung. Das Berufungsgericht hat die maßgebende Rechtslage richtig dargestellt und sie auf den hier zu beurteilenden Einzelfall in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise angewendet. Den Ausführungen der zweiten Instanz, mit denen diese die Ernsthaftigkeit der Äußerung der Klägerin relativiert, hält die Revisionswerberin primär Umstände entgegen, die durch Tatsachenfeststellungen nicht gedeckt sind. Insgesamt gelingt es ihr jedenfalls nicht, die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung der zweiten Instanz in Frage zu stellen.Die Frage, ob ein Sachverhalt einen Entlassungsgrund verwirklicht, kann immer nur an Hand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden und ist daher im Allgemeinen nicht geeignet, die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision zu verwirklichen. Dies gilt auch für den hier geltend gemachten Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung. Das Berufungsgericht hat die maßgebende Rechtslage richtig dargestellt und sie auf den hier zu beurteilenden Einzelfall in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise angewendet. Den Ausführungen der zweiten Instanz, mit denen diese die Ernsthaftigkeit der Äußerung der Klägerin relativiert, hält die Revisionswerberin primär Umstände entgegen, die durch Tatsachenfeststellungen nicht gedeckt sind. Insgesamt gelingt es ihr jedenfalls nicht, die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung der zweiten Instanz in Frage zu stellen.
Anmerkung
E88055
9ObA56.08p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00056.08P.0507.000
Zuletzt aktualisiert am
29.08.2008
Dokumentnummer
JJT_20080507_OGH0002_009OBA00056_08P0000_000