Rechtstracker.at
Entscheidung 9 ObA 56/08p×

Entscheidung 9 ObA 56/08p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA56/08p

Entscheidungsdatum

07.05.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rosa H*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Graz, wegen 1.961,69 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Februar 2008, GZ 7 Ra 19/08f-23, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob ein Sachverhalt einen Entlassungsgrund verwirklicht, kann immer nur an Hand der Umstände des konkreten Einzelfalls beurteilt werden und ist daher im Allgemeinen nicht geeignet, die in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO genannten Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision zu verwirklichen. Dies gilt auch für den hier geltend gemachten Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung. Das Berufungsgericht hat die maßgebende Rechtslage richtig dargestellt und sie auf den hier zu beurteilenden Einzelfall in jedenfalls nicht unvertretbarer Weise angewendet. Den Ausführungen der zweiten Instanz, mit denen diese die Ernsthaftigkeit der Äußerung der Klägerin relativiert, hält die Revisionswerberin primär Umstände entgegen, die durch Tatsachenfeststellungen nicht gedeckt sind. Insgesamt gelingt es ihr jedenfalls nicht, die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung der zweiten Instanz in Frage zu stellen.

Anmerkung

E88055 9ObA56.08p

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00056.08P.0507.000

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20080507_OGH0002_009OBA00056_08P0000_000