Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem der Revisionswerber lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem der Revisionswerber lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Berechtigung der Entlassung des Klägers im Sinne des § 72 Abs 2 lit b K-LVBG zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers in seiner Rechtsrüge entgegenzuhalten, daß er nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit er unterstellt, der Kläger sei zu seinem tätlichen Angriff provoziert worden und seine Erregung sei entschuldbar gewesen. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen gab das dienstliche Verhalten des Klägers schon seit dem Jahr 1980 immer wieder Anlaß zu Beschwerden und Ermahnungen. Er erledigte ihm aufgetragene Arbeiten nicht, war zum Teil nicht auffindbar und beschimpfte Mitarbeiter wiederholt grundlos auf das gröblichste. Am 15.Dezember 1988 wurde dem Kläger neuerlich eine "strenge Ermahnung" unter Androhung der Auflösung des Dienstverhältnisses erteilt. Dennoch weigerte er sich am 19.Jänner 1989, die ihm von seinem Vorgesetzten aufgetragenen Kopierarbeiten vordringlich durchzuführen und schleuderte im Zuge einer lautstarken Auseinandersetzung einen Gegenstand (Uhu-Stick) gegen ihn, wodurch er seinem Vorgesetzten unter dem rechten Auge eine blutende Verletzung zufügte. Der Kläger hat sich dadurch einer einen Entlassungsgrund bildenden Tätlichkeit gegen einen Vorgesetzten schuldig gemacht (vgl Kuderna, Das Entlassungsrecht 78 und 99; Martinek-Schwarz, AngG6 635 mwH). Daß das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren mit einem Freispruch wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat endete, ist für die Verwirklichung des Entlassungstatbestandes ohne Belang.Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Berechtigung der Entlassung des Klägers im Sinne des Paragraph 72, Absatz 2, Litera b, K-LVBG zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers in seiner Rechtsrüge entgegenzuhalten, daß er nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit er unterstellt, der Kläger sei zu seinem tätlichen Angriff provoziert worden und seine Erregung sei entschuldbar gewesen. Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen gab das dienstliche Verhalten des Klägers schon seit dem Jahr 1980 immer wieder Anlaß zu Beschwerden und Ermahnungen. Er erledigte ihm aufgetragene Arbeiten nicht, war zum Teil nicht auffindbar und beschimpfte Mitarbeiter wiederholt grundlos auf das gröblichste. Am 15.Dezember 1988 wurde dem Kläger neuerlich eine "strenge Ermahnung" unter Androhung der Auflösung des Dienstverhältnisses erteilt. Dennoch weigerte er sich am 19.Jänner 1989, die ihm von seinem Vorgesetzten aufgetragenen Kopierarbeiten vordringlich durchzuführen und schleuderte im Zuge einer lautstarken Auseinandersetzung einen Gegenstand (Uhu-Stick) gegen ihn, wodurch er seinem Vorgesetzten unter dem rechten Auge eine blutende Verletzung zufügte. Der Kläger hat sich dadurch einer einen Entlassungsgrund bildenden Tätlichkeit gegen einen Vorgesetzten schuldig gemacht vergleiche Kuderna, Das Entlassungsrecht 78 und 99; Martinek-Schwarz, AngG6 635 mwH). Daß das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren mit einem Freispruch wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat endete, ist für die Verwirklichung des Entlassungstatbestandes ohne Belang.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf seine besondere Schutzwürdigkeit als Behinderter berufen. Das BEinstG bindet die Entlassung weder an die Zustimmung einer Behörde oder eines Gerichts noch zählt es gewisse wichtige Gründe auf, die eine Entlassung rechtfertigen (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 475). Der Kläger hat sich die Folgen seines Verhaltens selbst zuzuschreiben, zumal er vorher schon wiederholt ermahnt worden ist. Auch seine soziale Lage ändert nichts daran, daß der Beklagten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses objektiv nicht mehr zugemutet werden kann (vgl Kuderna aaO 37 ff).Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf seine besondere Schutzwürdigkeit als Behinderter berufen. Das BEinstG bindet die Entlassung weder an die Zustimmung einer Behörde oder eines Gerichts noch zählt es gewisse wichtige Gründe auf, die eine Entlassung rechtfertigen (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 475). Der Kläger hat sich die Folgen seines Verhaltens selbst zuzuschreiben, zumal er vorher schon wiederholt ermahnt worden ist. Auch seine soziale Lage ändert nichts daran, daß der Beklagten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses objektiv nicht mehr zugemutet werden kann vergleiche Kuderna aaO 37 ff).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet. Die Höhe der Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Erfolg der Beklagten auch in der Abwehr des vom Kläger aufrecht gehaltenen Eventualbegehrens.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet. Die Höhe der Bemessungsgrundlage richtet sich nach dem Erfolg der Beklagten auch in der Abwehr des vom Kläger aufrecht gehaltenen Eventualbegehrens.