Rechtssatz
Endet das gegen den Arbeitnehmer eingeleitete Strafverfahren wegen der Tätlichkeit mit einem Freispruch wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat, ist dies für die Verwirklichung des Entlassungstatbestandes ohne Belang. (§ 48 ASGG)Endet das gegen den Arbeitnehmer eingeleitete Strafverfahren wegen der Tätlichkeit mit einem Freispruch wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat, ist dies für die Verwirklichung des Entlassungstatbestandes ohne Belang. (Paragraph 48, ASGG)
Schlagworte
SW: Angestellte, Hilfsarbeiter, Entlassungsgrund, wichtiger Grund,
vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Verfahren, Strafprozeß, § 42 StGB,
Körperverletzung, Ausgang, Verletzung, Arbeiter, Ehrenbeleidigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029886
Dokumentnummer
JJR_19900228_OGH0002_009OBA00056_9000000_001