Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Nach § 99 Z 1 ASGG hat das Arbeitsgerichtsgesetz seine Wirksamkeit mit 1. Jänner 1987 verloren. Auch wenn das Kreisgericht Wels als seinerzeit zuständiges Berufungsgericht in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten noch am 28. November 1986 formell eine Neuverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG beschlossen hat, war das Oberlandesgericht Linz als nunmehr zuständiges Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen, an welches die Arbeitsrechtssache gemäß § 101 Abs. 1 Z 3 ASGG überwiesen wurde, an diesen Beschluß nicht gebunden, da der die Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 ASGG nicht erfüllende Neuverhandlungsgrundsatz des § 25 Abs. 1 Z 3 ArbGG nach dem 1. Jänner 1987 nicht mehr anzuwenden ist (Kuderna ASGG § 101, Anm. 6). Eine schon vor diesem Zeitpunkt vom Kreisgericht Wels infolge neuen Vorbringens begonnene Beweisaufnahme, welche vom Oberlandesgericht Linz fortzusetzen gewesen wäre, liegt nicht vor. Das Kreisgericht Wels hatte die Beschlußfassung über die Vernehmung der neu beantragten Zeugen ausdrücklich vorbehalten und das Oberlandesgericht Linz hat deren Vernehmung deshalb für entbehrlich erachtet, weil sie lediglich über ein nach der Entlassung liegendes Verhalten der Klägerin aussagen sollten. Soweit sich die Revision "in erster Linie" gegen die Feststellung wendet, der Zeuge B*** hätte die Klägerin am 11. Juni 1985 entlassen und die Nichtdurchführung einer Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht rügt, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen (Arb. 7.588, 8.588 ua).Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Nach Paragraph 99, Ziffer eins, ASGG hat das Arbeitsgerichtsgesetz seine Wirksamkeit mit 1. Jänner 1987 verloren. Auch wenn das Kreisgericht Wels als seinerzeit zuständiges Berufungsgericht in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten noch am 28. November 1986 formell eine Neuverhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG beschlossen hat, war das Oberlandesgericht Linz als nunmehr zuständiges Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen, an welches die Arbeitsrechtssache gemäß Paragraph 101, Absatz eins, Ziffer 3, ASGG überwiesen wurde, an diesen Beschluß nicht gebunden, da der die Voraussetzungen des Paragraph 101, Absatz 2, ASGG nicht erfüllende Neuverhandlungsgrundsatz des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG nach dem 1. Jänner 1987 nicht mehr anzuwenden ist (Kuderna ASGG Paragraph 101,, Anmerkung 6). Eine schon vor diesem Zeitpunkt vom Kreisgericht Wels infolge neuen Vorbringens begonnene Beweisaufnahme, welche vom Oberlandesgericht Linz fortzusetzen gewesen wäre, liegt nicht vor. Das Kreisgericht Wels hatte die Beschlußfassung über die Vernehmung der neu beantragten Zeugen ausdrücklich vorbehalten und das Oberlandesgericht Linz hat deren Vernehmung deshalb für entbehrlich erachtet, weil sie lediglich über ein nach der Entlassung liegendes Verhalten der Klägerin aussagen sollten. Soweit sich die Revision "in erster Linie" gegen die Feststellung wendet, der Zeuge B*** hätte die Klägerin am 11. Juni 1985 entlassen und die Nichtdurchführung einer Beweiswiederholung durch das Berufungsgericht rügt, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen (Arb. 7.588, 8.588 ua).
Im übrigen ist die Begründung des angefochtenen Urteils, was die Frage der ungerechtfertigten Entlassung betrifft, zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Der Höhe nach blieben die geltend gemachten Ansprüche schon im Berufungsverfahren unangefochten.Im übrigen ist die Begründung des angefochtenen Urteils, was die Frage der ungerechtfertigten Entlassung betrifft, zutreffend. Es reicht daher aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG). Der Höhe nach blieben die geltend gemachten Ansprüche schon im Berufungsverfahren unangefochten.