Rechtssatz RS0029588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029588
Entscheidungsdatum
02.09.1987
Norm
AngG §27 Z1 E1a
AngG §27 Z1 E1c
Rechtssatz
Der persönliche Kontakt der Arbeitnehmer zum Geschäftsinhaber eines Konkurrenzbetriebes stellt keinen Entlassungsgrund dar, da eine persönliche Treuepflicht des Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber nicht besteht. Auch der Besuch der Arbeitnehmer in einem Konkurrenzlokal während des Urlaubes kann selbst dann nicht als Untreue angesehen werden, wenn die Dienstnehmer angewiesen sind, Konkurrenzlokale zu meiden. Ein derartiges Verbot kann sich nämlich nicht auf die Privatsphäre der Dienstnehmer beziehen. (§ 48 ASGG)Der persönliche Kontakt der Arbeitnehmer zum Geschäftsinhaber eines Konkurrenzbetriebes stellt keinen Entlassungsgrund dar, da eine persönliche Treuepflicht des Dienstnehmers gegenüber dem Dienstgeber nicht besteht. Auch der Besuch der Arbeitnehmer in einem Konkurrenzlokal während des Urlaubes kann selbst dann nicht als Untreue angesehen werden, wenn die Dienstnehmer angewiesen sind, Konkurrenzlokale zu meiden. Ein derartiges Verbot kann sich nämlich nicht auf die Privatsphäre der Dienstnehmer beziehen. (Paragraph 48, ASGG)
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Angestellte, wichtiger Grund, Privatleben,
vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Verstoß, Vertrauensverwirkung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0029588
Dokumentnummer
JJR_19870902_OGH0002_009OBA00057_8700000_001