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Entscheidung 9 ObA 57/90×

Entscheidung 9 ObA 57/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA57/90 (9ObA58/90, 9ObA59/90)

Entscheidungsdatum

25.04.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Walter Bacher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien

  1. eins,
    Manfred B***, Angestellter, Wien 3., Oberzellergasse 20/34,
  2. 2,
    Gabriele F***l, Angestellte, Langenzersdorf, In Schiffeln 16,
  3. 3,
    Rudolf W***, Angestellter, Wien 21., Rußbergstraße 60/1,
  4. 4,
    Renate M***, Angestellte, Wien 16., Panikengasse 12-16/3/4/30, 5.) Oswald R***, Angestellter, Wien 14., Cottagestraße 6/2/2, zweit-, viert- und fünftklagende Partei vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien (die anderen Kläger sind im Revisionsverfahren nicht vertreten), wider die beklagte Partei A*** U***, Wien 20.,
Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr. Hans Otto Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1.) 34.418 S brutto sA, 2.) 64.064 S brutto sA (auch Revisionsstreitwert), 3.) 22.765 S brutto sA,
              4.)              82.278 S brutto sA (auch Revisionsstreitwert), 5.) 90.618 S brutto sA (auch Revisionsstreitwert und Zwischenantrag auf Feststellung; Revisionsstreitwert 100.000 S), infolge der auch als Rekurs zu behandelnden Revision der beklagten Partei gegen das Teilurteil und den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.Dezember 1989, GZ 33 Ra 107/89-38, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7.April 1989, GZ 4 Cga 1333/87-30 (hiemit verbunden 4 Cga 1079/85, 4 Cga 1335/87, 4 Cga 1072/88, 4 Cga 1073/88), teils bestätigt, teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung
römisch eins. den

B e s c h l u ß

gefaßt:

Spruch

1) Die Revision wird, soweit die Abänderung im Sinne einer Stattgebung des Zwischenantrages der beklagten Partei, es werde festgestellt, daß den Klägern kein Anspruch auf Gewährung einer Maschinenzulage gemäß Paragraph 45, DOA zusteht, beantragt wird, zurückgewiesen.

Die diesbezüglichen Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

2) Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die diesbezüglichen Kosten des Verfahrens 3. Instanz sind weitere Verfahrenskosten.

römisch zwei. zu Recht erkannt:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Zweitklägerin, die Viertklägerin und der Fünftkläger sind in der Abteilung HUB der beklagten Partei beschäftigt. Die für den vorliegenden Fall wesentlichen Bestimmungen der DOA lauten:

"§ 35 Dienstbezüge

(1) Die Dienstbezüge der Angestellten bestehen aus ständigen und nichtständigen Bezügen.

(2) Als ständige Bezüge gelten:

1. das monatliche Gehalt nach dem Gesamtschema und zwar

  1. Litera a
    für Verwaltungsangestellte gemäß Anlage 1,
  2. Litera b
    für das Pflegepersonal und die zahntechnischen Angestellten gemäß Anlage 2;
    1. Ziffer 2
      Die Kinderzulage (Paragraph 41,);
    2. Ziffer 3
      Die Haushaltszulage (Paragraph 42,);
    3. Ziffer 4
      Die Leitungszulage (Paragraph 43,);
    4. Ziffer 5
      Die Funktionszulage (Paragraph 44,);
    5. Ziffer 6
      Die Dienstalterszulage (Paragraph 44, a);
    6. Ziffer 7
      Die Maschinenzulage (Paragraph 45,);
    7. Ziffer 8
      Die Belastungszulage (Paragraph 47,);
    8. Ziffer 9
      Die Erschwerniszulage (Paragraph 48,);
    9. Ziffer 10
      Das Überstundenpauschale (Paragraph 59, Absatz 5, zweiter Satz);
    10. Ziffer 11
      Der Urlaubszuschuß (Paragraph 49,);
    11. Ziffer 12
      Der Weihnachtszuschuß (Paragraph 49,).

(3) Als nichtständige Bezüge gelten:

  1. Ziffer eins
    Die Verwendungszulage (Paragraph 50,);
  2. Ziffer 2
    Die Gefahrenzulage (Paragraph 51,);
  3. Ziffer 3
    Die Ortszulage (Paragraph 52,);
  4. Ziffer 4
    Die Nachtdienstzulage (Paragraph 53,);
  5. Ziffer 5
    Die Schichtzulage (Paragraph 54,);
  6. Ziffer 6
    Die Sonntagszulage (Paragraph 55,);
  7. Ziffer 7
    Die Bereitschaftsdienstzulage (Paragraph 56,);
  8. Ziffer 8
    Die Abgeltung von Ruhezeiten (Paragraph 56, a).

.........

(5) Hat ein Angestellter Anspruch auf ständige Bezüge gemäß

Abs 2 Z 1 bis 10 oder auf nichtständige Bezüge nur während eines

Teiles eines Kalendermonates, so gebührt ihm für jeden in den

Zeitraum des Bezugsanspruches fallenden Kalendertag ein Dreißigstel

dieser Dienstbezüge.

(6) Dienstbezüge, die von einer bestimmten Verwendung abhängig

sind, gebühren nur für die Dauer dieser Verwendung.

.......

Paragraph 45, Maschinenzulage

(1) Eine Maschinenzulage gebührt

.....

3. bis zu 10 v.H. des Gehaltes nach Gehaltsgruppe B, Dienstklasse römisch eins Bezugsstufe 1, Angestellten, die überwiegend zur Bedienung eines oder mehrerer der nachstehend angeführten Geräte verwendet werden:

  1. Litera a
    Kleincomputer,
  2. Litera b
    Bildschirmgeräte, soweit nicht die Voraussetzungen der Verwendung zur Datenerfassung nach Ziffer 2, gegeben sind,
                  c)              Hilfsmaschinen, die nicht an Datenverarbeitungsanlagen angeschlossen sind (zB Sortiermaschinen, Mischer, Geräte zum Umsetzen von Daten auf gleich- oder andersartige Träger),
.........."
Sämtliche Kläger begehren die Zahlung der Maschinenzulage gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, DOA und zwar die Zweitklägerin für den Zeitraum 1. März 1985 bis 30. April 1989 64.026 S brutto sA, die Viertklägerin für den Zeitraum 1. Oktober 1983 bis 30. April 1989 82.278 S brutto sA und der Fünftkläger für den Zeitraum 1. März 1983 bis 30. April 1989 90.618 S brutto sA mit der Behauptung, diese Zulage stehe ihnen auf Grund der von ihnen überwiegend ausgeübten Tätigkeit zu.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klagebegehren und begehrte ihrerseits die Feststellung, daß den Klägern kein Anspruch auf Gewährung einer Maschinenzulage gemäß Paragraph 45, DOA zustehe. Eine Maschinenzulage bis zu 10 % des Gehaltes stehe gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, DOA nur Angestellten zu, die überwiegend etwa an einem Bildschirmgerät tätig seien. Diese Voraussetzung treffe auf die Kläger nicht zu.
Das Erstgricht wies den Feststellungsantrag der beklagten Partei ab und gab den Klagebegehren zur Gänze statt. Es stellte folgenden für das Revisionsverfahren noch wesentlichen Sachverhalt fest:
Die Zweitklägerin ist seit 1.März 1985 für die Zeckenimpfaktion zuständig, wobei der Jahresanfall an Anträgen von anfangs 20.000 auf nunmehr 34.000 angestiegen ist. In den Jahren 1983/84 wurde dort mit der Umstellung auf EDV begonnen. Ab März 1985 war die Zweitklägerin von Mitte September bis Ende April eines jeden Jahres zu etwa 75 bis 80 % mit Bildschirmarbeit beschäftigt; in den Monaten Mai bis Mitte September hingegen nur mit etwa 20 % bis 30 %. Die Viertklägerin war ab Herbst 1983 in der Abteilung HUB im Rahmen des Arbeitnehmerschutzes beschäftigt. Es waren auf Bogen vermerkte Untersuchungsergebnisse in die EDV-Anlage einzuspeichern und pro Tag bis zu 100 Bogen zu bearbeiten. Diese Tätigkeit übte die Viertklägerin bis Februar 1985 aus und verbrachte dabei mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit vor dem Bildschirm. Ab 1.März 1985 ist die Viertklägerin der Zweitklägerin als Schreibkraft zugeteilt. Von Mitte September bis Ende April entfällt gleichfalls 75 bis 80 % ihrer Tätigkeit auf Bildschirmarbeit; während der übrigen Zeit beträgt der Anteil der Bildschirmarbeit höchstens 10 %. Der Fünftkläger ist Sachbearbeiter für Hepatitis. Am Arbeitsplatz des Fünftklägers wurde Anfang des Jahres 1983 ein Bildschirm installiert. Ab März 1983 war der Fünftkläger überwiegend am Bildschirm tätig.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß mehr als 50 % und daher der überwiegende Teil der Arbeitszeit der Kläger auf Bildschirmtätigkeit entfalle, sodaß ihnen die Maschinenzulage gemäß Paragraph 45, DOA zustehe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge. Es bestätigte den stattgebenden Teil des Ersturteils bezüglich der Zweitklägerin mit 5.017 S brutto sA, bezüglich der Viertklägerin mit 22.257 S brutto sA und bezüglich des Fünftklägers mit 28.113 S brutto sA und sprach aus, daß diesbezüglich die Revision zulässig sei; im übrigen gab es der Berufung der beklagten Partei Folge, hob das Ersturteil in seinem dem Mehrbegehren von Zweitklägerin, Viertklägerin und Fünftkläger stattgebenden Teil sowie im Kostenpunkt auf und setzte einen Rechtskraftvorbehalt.
Das Berufungsgericht ging davon aus, daß den Berufungsausführungen und den Berufungsanträgen die Anfechtung der Entscheidung über das Feststellungsbegehren nicht zu entnehmen sei, sodaß sie als unangefochten anzusehen sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß "überwiegend" im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, DOA nicht bedeute, daß der Angestellte überwiegend bei der Bedienung von Bildschirmgeräten eingesetzt werden müsse; der Angestellte müsse lediglich in bezug auf seine Gesamttätigkeit überwiegend an einem Arbeitsplatz tätig sein, an dem die Bedienung solcher Geräte notwendig sei. Ein Absinken des Arbeitsanfalles an einem derartigen Gerät führe daher nicht zum Verlust der Zulage, solange der Angestellte nicht auch noch an anderen Arbeitsplätzen zusätzlich Verwendung finde, die nicht die Bedienung solcher Geräte erforderten. Erst in diesem Falle könne sich die Frage stellen, ob der Angestellte gemäß Paragraph 35, Absatz 5 und 6 DOA Anspruch auf die Maschinenzulage nur für einen Teil eines Kalendermonates habe. Da der Wechsel der Arbeitsbelastung mit Bildschirmtätigkeit an einem Arbeitsplatz daher nicht zum Entzug der Maschinenzulage führe, stünden der Zweit- und der Viertklägerin ebenso wie dem Fünftkläger die Maschinenzulage zu. Spruchreif seien jedoch nur die der Höhe nach außer Streit gestellten Beträge (Zweitklägerin 5.019 S für den Zeitraum 1. März 1985 bis 31.Juli 1985; Viertkläger 22.257 S für den Zeitraum 1.Oktober 1983 bis 31.Juli 1985; Fünftkläger 28.113 S für den Zeitraum 1.März 1983 bis 31.Juli 1985). Das darüber hinausgehende Begehren werde im einzelnen der Höhe nach zu überprüfen sein, wobei auch auf den Einwand der beklagten Partei Bedacht zu nehmen sei, Paragraph 45, DOA räume ihr ein Ermessen bezüglich der Höhe der Maschinenzulage ein. Dieses Ermessen könne jedoch nicht willkürlich ausgeübt werden, sondern gebe der beklagten Partei nur die Möglichkeit, relevanten Schwankungen des Arbeitsanfalles an Arbeitsstellen, die Bildschirmarbeiten mit sich brächten, durch einen repräsentativen Zeitraum (von einem Monat) Rechnung zu tragen. Hiebei dürfe aber nicht übersehen werden, daß auf dieses Ermessen nur dann Bedacht genommen werden könne, wenn die beklagte Partei schon bisher die Höhe der Maschinenzulage für alle in Betracht kommenden, einschlägig verwendeten Angestellten variabel berechnet habe.
Gegen dieses Urteil und diesen Beschluß richten sich die Revision und der (unrichtig als Revision bezeichnete) Rekurs der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil und den angefochtenen Beschluß im Sinne des Zwischenfeststellungsantrages der beklagten Partei und einer gänzlichen Abweisung der Klagebegehren abzuändern. Die Zweitklägerin, Viertklägerin und der Fünftkläger beantragen, der Revision und dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zum Teil unzulässig.

Da sich aus den Ausführungen zu den Berufungsgründen nicht entnehmen läßt, daß die beklagte Partei - abweichend vom Wortlaut des auf Abänderung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens gerichteten Berufungsantrages - auch eine Entscheidung im Sinne ihres Zwischenfeststellungsantrages anstrebte, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daß dieser Teil des Ersturteiles ungeachtet der Erklärung "angefochten wird das Urteil seinem gesamten Umfang nach" als unbekämpft anzusehen ist vergleiche SZ 39/156; JBl 1981, 655; ähnlich auch 2 Ob 25,26/89). Soweit die Revisionswerberin eine Entscheidung über den mangels Bekämpfung des Ersturteils in diesem Punkt rechtskräftig abgewiesenen Zwischenfeststellungsantrag anstrebt, war die Revision daher als unzulässig zurückzuweisen.

Im übrigen sind die Revision und der Rekurs nur in Ansehung der vom Berufungsgericht ausgesprochenen Rechtsansicht teilweise berechtigt.

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Der Hinweis des Berufungsgerichtes, daß bei Ausübung des im Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, DOA bezüglich der Höhe der Maschinenzulage eingeräumten Ermessens der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten sei, ist nur als zulässige Stellungnahme zu einem bei Erörterung der von der beklagten Partei für den Zeitraum ab 1.August 1985 bestrittenen Höhe des geltend gemachten Anspruches auf Maschinenzulage - über entsprechend substantiierte Replik der klagenden Parteien auf einen auf die oben zitierte Bestimmung gestützten Einwand der beklagten Partei - zu beachtenden Gesichtspunkt anzusehen. Soweit die Revisionswerberin - im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsrüge - darauf hinweist, daß die klagenden Parteien auf die Ausführungen der beklagten Partei zur Höhe im Schriftsatz ON 3 mit Schriftsatz ON 4 nichts Konkretes erwidert hätten, ist ihr zu entgegnen, daß die beklagte Partei die Höhe der bis dahin von den klagenden Parteien geltend gemachten Ansprüche auf Maschinenzulage außer Streit gestellt hat, sodaß zu einer Erwiderung kein Anlaß bestand.

Teilweise zu Recht wendet sich die Revisionswerberin hingegen

gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.

Bei der nach den Grundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB vorzunehmenden

Auslegung von Kollektivverträgen ist davon auszugehen, daß die

Kollektivvertragsparteien grundsätzlich eine vernünftige,

zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen,

einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen

Interessen herbeiführen und eine Ungleichbehandlung der

Normadressaten vermeiden wollen (siehe Arb 10.480 mwH). Die von der

beklagten Partei vertretene Rechtsauffassung, der Anteil der

Bildschirmarbeit sei auch bei unveränderter Funktion des

Angestellten für jeden Monat gesondert zu ermitteln und die

Maschinenzulage nur für Monate zu gewähren, in denen diese Tätigkeit

überwiege, würde dazu führen, daß für jeden Monat der Anteil der

Bildschirmarbeit eigens festzustellen wäre. Dies wäre nicht nur mit

hohem Verwaltungsaufwand verbunden und daher kaum praktikabel,

sondern wäre auch mit der Einordnung dieser Zulage in die Gruppe der

ständigen Bezüge in § 35 Abs 2 DOA nicht vereinbar.

Andererseits trägt die Auslegung des Berufungsgerichtes, es

genüge die überwiegende Ausübung einer Funktion, bei der auch die

Bedienung von Bildschirmgeräten notwendig sei, dem gemäß § 6 ABGB

für die Auslegung in erster Linie heranzuziehenden Wortlaut des § 45

Abs 1 Z 3 DOA "..... Angestellte, die überwiegend zur Bedienung

eines oder mehrerer der nachstehend angeführten Geräte verwendet

werden ........." nicht ausreichend Rechnung. Das Erfordernis der

überwiegenden Verwendung zur Bedienung eines Bildschirmgerätes wird nur dann erfüllt, wenn in der vom Angestellten ausgeübten Funktion mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit auf Bildschirmarbeit entfällt. Im Sinne einer praktikablen, auch der Einordnung der Maschinenzulage als ständigem Bezug Rechnung tragenden Auslegung ist dabei jedoch nicht darauf abzustellen, ob der Anteil der Bildschirmarbeit in jedem Monat - nach dem Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 5, DOA wäre soagr die tägliche Belastung mit dieser Tätigkeit zu ermitteln - mehr als 50 % der Gesamttätigkeit erreicht, sondern darauf, ob in der vom Angestellten ausgeübten Funktion die Tätigkeit am Bildschirm oder den sonstigen in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, DOA angeführten Geräten insgesamt (im Jahresdurchschnitt) mehr als die Hälfte der Arbeitszeit umfaßt. Als "Verwendung" im Sinn des Paragraph 35, Absatz 6, DOA ist demgemäß im Zusammenhang mit der Maschinenzulage nur die Verwendung in einer Funktion anzusehen, die insgesamt überwiegend die Tätigkeit an den im Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, DOA genannten Geräten mit sich bringt, sodaß bei der Aliquotierung nach Paragraph 35, Absatz 5, DOA nicht auf das tatsächliche tägliche Überwiegen der Bildschirmarbeit, sondern auf die Ausübung einer Funktion abzustellen ist, mit der insgesamt überwiegend die Bedienung von Bildschirmgeräten oder ähnlichen Geräten verbunden ist. Lediglich soweit der Angestellte zeitweise auch in Funktionen eingesetzt ist, in denen insgesamt die Bildschirmarbeit nicht überwiegt, wäre demnach Paragraph 35, Absatz 5, DOA heranzuziehen.

Soweit schließlich die Revisionswerberin die Feststellung bekämpft, der Fünftkläger sei ab März 1983 überwiegend am Bildschirm tätig gewesen, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen. In diesem Zusammenhang ist auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes hinzuweisen, wonach es sich dabei nicht um die Vorwegnahme der rechtlichen Beurteilung, sondern um eine Feststellung handelt.

Was schließlich die Höhe der Maschinenzulage betrifft, ist der Revisionswerberin darin beizupflichten, daß der Wortlaut des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, DOA "bis zu 10 v.H." eine Differenzierung nach dem Grad des Überwiegens des Bildschirmeinsatzes ermöglicht; zur Zulässigkeit des - zutreffenden - Hinweises des Berufungsgerichtes auf den Gleichbehandlungsgrundsatz wurde bereits im Rahmen der Behandlung der Verfahrensrüge Stellung genommen.

Da auch bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes das Verfahren (nur) bezüglich der Höhe der auf den Zeitraum ab 1.August 1985 entfallenden Ansprüche ergänzungsbedürftig ist, war der Revision und dem Rekurs (formell) nicht Folge zu geben. Der Vorbehalt bezüglich der Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins und 2, jeweils zweiter Satz ZPO. Eine Kostenaufhebung war auch bezüglich des unzulässigen Teiles der Revision nicht auszusprechen, weil die klagenden Parteien in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben.

Anmerkung

E20760

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:009OBA00057.9.0425.000

Dokumentnummer

JJT_19900425_OGH0002_009OBA00057_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung