Rechtssatz RS0054568
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054568
Geschäftszahl
9ObA57/90 (9ObA58/90, 9ObA59/90)
Entscheidungsdatum
25.04.1990
Norm
DO.A §35 Abs2
DO.A §35 Abs5
DO.A §35 Abs6
DO.A §45 Abs1 Z3
Rechtssatz
Die Maschinenzulage gebührt, wenn die Tätigkeit am Bildschirm oder ähnlichen Geräten insgesamt (im Jahresdurchschnitt) in der vom Angestellten ausgeübten Funktion während mehr als der Hälfte der Arbeitszeit zu verrichten ist. Die Aliquotierungsbestimmung des § 35 Abs 5 DO.A stellt im Zusammenhang mit der Maschinenzulage nicht auf den tatsächlichen Einsatz am Bildschirm pro Tag, sondern auf die Verwendung in einer Funktion ab, mit der insgesamt überwiegend Bildschirmarbeit verbunden ist.Die Maschinenzulage gebührt, wenn die Tätigkeit am Bildschirm oder ähnlichen Geräten insgesamt (im Jahresdurchschnitt) in der vom Angestellten ausgeübten Funktion während mehr als der Hälfte der Arbeitszeit zu verrichten ist. Die Aliquotierungsbestimmung des Paragraph 35, Absatz 5, DO.A stellt im Zusammenhang mit der Maschinenzulage nicht auf den tatsächlichen Einsatz am Bildschirm pro Tag, sondern auf die Verwendung in einer Funktion ab, mit der insgesamt überwiegend Bildschirmarbeit verbunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0054568
Dokumentnummer
JJR_19900425_OGH0002_009OBA00057_9000000_001