Entscheidungsgründe:
Die 1952 geborene Klägerin trat erstmals am 2.7.1974 in den Dienst der Beklagten. Sie wurde als Hausarbeiterin dem AKH zugeteilt. Mit 31.3.1978 wurde das Dienstverhältnis gekündigt. Im Oktober 1978 trat sie neuerlich als Bedienerin der MA 52 in den Dienst der Beklagten ein. Mit 28.2.1981 wurde sie neuerlich gekündigt, aber mit 1.3.1981 als vertragsmäßige Arbeiterin der Verwendungsgruppe 4 neuerlich aufgenommen und der MA 42 zur Dienstleistung zugeteilt. Infolge Beschwerden von Mitbediensteten über die Unverträglichkeit der Klägerin wurde diese mangels Zustimmung der Personalabteilung zur Kündigung vom Gartenbezirk 2 in den Gartenbezirk 5 versetzt. Dort gab es neuerlich Probleme mit der Klägerin. Sie beschwerte sich bei verschiedenen Stellen über ihre Kollegen und erklärte, daß sie die Tageszeitung "K*****" über die ihr widerfahrene angebliche schikanöse Behandlung informiert habe. Ein amtsärztliches Gutachten vom 3.6.1985 ergab bereits die Diagnose "Epilepsie mit Persönlichkeitsveränderung bei leichtem organischen Psychosyndrom nach Meningitis sowie leichte Debilität". Es wurde die Fortsetzung der Arbeitssituation empfohlen, wobei aber aufgrund der Persönlichkeitsveränderungen mit einer Verlangsamung der Arbeitsleistung und mit gelegentlichen Verhaltensschwierigkeiten am Arbeitsplatz zu rechnen sei. Eine Zustimmung zur Kündigung wurde nicht erteilt. Infolge neuerlicher Beschwerden von Mitarbeitern wurde die Klägerin 1987 in den Gartenbereich 6 versetzt. In einer Unterschriftenaktion beschwerten sich die Mitbediensteten, daß die Klägerin neonazistische Parolen von sich gebe, das Betriebsklima störe und sich negativ über die Gemeinde äußere. Besonders störend sei das Abspielen von NS-Liedern mit ihrem Kassettenrecorder. Die Klägerin erstattete an den Rechnungshof die unbegründete Anzeige, daß im Pötzleinsdorfer Schloßpark "schwarz" Schnaps gebrannt werde. Es folgte dann nach der Erwägung, die Klägerin zu kündigen, am 6.3.1989 eine Versetzung in den Gartenbezirk
7. Auch hier kam es zu Unstimmigkeiten. Weil es zu Problemen mit den Mitbediensteten während der Arbeitszeit kam, und sie über ihre privaten Probleme diskutierte, wurde sie trotz der auf Gruppenarbeit strukturierten Tätigkeit allein eingesetzt, um die Unverträglichkeitsprobleme, die bei der Gruppenarbeit der Klägerin auftraten, auszuschalten. Die Klägerin erzählte an ihrer Dienststelle immer wieder, daß sie zu Gericht gehen, Klagen erheben und die Zeitungen befassen werde. Ihrem stellvertretenden Vorgesetzten teilte sie mit, daß sie den Stadtgartendirektor anzeigen werde, weil dieser eine Million Schilling unterschlagen habe. Auch den Leiter der Personalstelle des Stadtgartenamtes beschuldigte sie in diesem Sinne. Vor Kollegen äußerte sie sich "Ihr Pülcher, Ihr Verbrecher, Ihr kommt auch noch dran, ich zeige Euch auch noch an". Gegenüber ihrem Vorgesetzten äußerte sie den Verdacht, daß der Personalchef der Beklagten Amtsmißbrauch begehe. Nach Rückfrage durch ihren Vorgesetzten antwortete sie, "Probieren könne man es, vielleicht würde doch etwas gefunden." Am 11.10.1989 wurde die Klägerin verwarnt, weil sie behauptete, daß die Bediensteten der Stadt Wien saufen, ihr das Aufsuchen eines WC verweigert worden sei und mit Überstunden Betrügereien ausgeübt worden seien. Über ihren früheren Vorgesetzten hatte sie mitgeteilt, daß dieser "gesoffen und schwarz Schnaps gebrannt hätte". Im Februar 1990 erhielt die Beklagte Kenntnis, daß die Klägerin in den letzten vier Wochen beim aktuellen Dienst des ORF angerufen und den Stadtgartendirektor der Unterschlagung einer Million Schilling sowie der illegalen Schnapsbrennerei bezichtigt habe. Obwohl diese Anschuldigung unrichtig war, rief ein Mitarbeiter des aktuellen Dienstes beim Stadtgartendirektor an und fragte, ob an den erhobenen Vorwürfen etwas Wahres dran sei. Aus dieser Zeit stammt eine weitere Beschuldigung der Klägerin, die sie im Sekretariat der Gewerkschaft deponierte, wonach sie wöchentlich eine Flasche Metaxa an den Betriebsrat abzuliefern hätte. Mit Schreiben vom 22.2.1990 wurde daraufhin beim amtsführenden Stadtrat die Zustimmung zur beabsichtigten Kündigung beantragt. Zur Prüfung der Dienstfähigkeit wurde eine amtsärztliche Untersuchung veranlaßt. Das ärztliche Gutachten vom 25.3.1990 stellte unter anderem fest, daß eine Integration am Arbeitsplatz aus psychischen Gründen nicht möglich und eine selbständige Arbeit nicht zu erwarten sei. Die Klägerin sei für eine weitere Tätigkeit als Arbeiterin im Stadtgartenamt nicht geeignet. Prinzipiell bestehe aber Arbeitsfähigkeit. Die Klägerin könne unter Beaufsichtigung und psychologischer Führung leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten verrichten. Es sei jedoch weiterhin mit ähnlichen krankheitsbedingten Vorkommnissen zu rechnen. Mit Schreiben vom 23.4.1990 teilte der amtsführende Stadtrat mit, daß offenbar eine weitere Verwendungsmöglichkeit nicht bestehe und sie im Stadtgartenamt untragbar geworden sei. Mit Schreiben vom 30.4.1990 wurde die Personalvertretung der Wiener Gemeindebediensteten von der beabsichtigten Kündigung verständigt, die derselben zustimmte. Mit Schreiben vom 28.5.1990 wurde das Dienstverhältnis der Klägerin zum 31.10.1990 gekündigt. Auch nach der Kündigung rief die Klägerin wieder beim aktuellen Dienst des ORF an, beschwerte sich, daß man ihr den Arbeitsplatz weggenommen habe. Sie kontaktierte einen Journalisten der "Ganzen Woche", worauf im November 1990 ein Artikel erschien, in dem unter anderem auch die Anschuldigung der angeblichen Unterschlagung von einer Million Schilling und der Schnapsbrennerei durch den Stadtgartendirektor wiedergegeben wurde.
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der zum 31.10.1990 ausgesprochenen Kündigung. Die von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgründe des § 37 Abs 2 Z 1, 2, 5 und 6 VBO 1979 lägen nicht vor.Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der zum 31.10.1990 ausgesprochenen Kündigung. Die von der Beklagten geltend gemachten Kündigungsgründe des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 5 und 6 VBO 1979 lägen nicht vor.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Kündigungsgründe seien durch Anführung der Gesetzesstellen im Kündigungsschreiben ausreichend individualisiert worden. Der Kündigungsgrund der gröblichen Dienstpflichtenverletzung sei nicht gegeben, weil er ein Verschulden voraussetze, das jedoch bei der Erkrankung der Klägerin nicht vorliege. Der Beklagten sei es zumutbar, die Klägerin von Arbeitsgruppen isoliert zu einfachen Arbeiten heranzuziehen, wie sie sie auch bisher tatsächlich verrichtet habe und für die sie auch geeignet gewesen sei. Die Klägerin sei jedoch dennoch dienstunfähig, weil die Klägerin aufgrund ihres Krankheitszustandes nicht in der Lage sei, die Haltlosigkeit ihrer Anschuldigungen zu erkennen. Die Einhaltung der ihr gemäß § 4 Abs 4 VBO 1979 obliegenden Treuepflicht sei ihr daher subjektiv nicht möglich. Die Treuepflicht sei wesentliches Element jedes Dienstverhältnisses. Die Nichteinhaltung begründe die Dienstunfähigkeit im Sinne des Kündigungsgrundes des § 37 Abs 2 Z 2 VBO 1979.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Kündigungsgründe seien durch Anführung der Gesetzesstellen im Kündigungsschreiben ausreichend individualisiert worden. Der Kündigungsgrund der gröblichen Dienstpflichtenverletzung sei nicht gegeben, weil er ein Verschulden voraussetze, das jedoch bei der Erkrankung der Klägerin nicht vorliege. Der Beklagten sei es zumutbar, die Klägerin von Arbeitsgruppen isoliert zu einfachen Arbeiten heranzuziehen, wie sie sie auch bisher tatsächlich verrichtet habe und für die sie auch geeignet gewesen sei. Die Klägerin sei jedoch dennoch dienstunfähig, weil die Klägerin aufgrund ihres Krankheitszustandes nicht in der Lage sei, die Haltlosigkeit ihrer Anschuldigungen zu erkennen. Die Einhaltung der ihr gemäß Paragraph 4, Absatz 4, VBO 1979 obliegenden Treuepflicht sei ihr daher subjektiv nicht möglich. Die Treuepflicht sei wesentliches Element jedes Dienstverhältnisses. Die Nichteinhaltung begründe die Dienstunfähigkeit im Sinne des Kündigungsgrundes des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, VBO 1979.
Der Kündigungsgrund des § 37 Abs 2 lit 5 VBO 1979 erfordere kein Verschulden. Die schwerwiegenden und haltlosen Anschuldigungen des Stadtgartendirektors gegenüber dem aktuellen Dienst des ORF die vom Empfänger dieser Äußerung durchaus ernst genommen wurden, seien objektiv mit dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes unvereinbar und geeignet, den Kündigungsgrund des § 37 Abs 2 Z 5 VBO 1979 zu erfüllen. Die Beklagte habe durch wiederholte Versetzungen und auch durch Verwarnungen zum Ausdruck gebracht, daß das Verhalten der Klägerin nicht toleriert würde. Es sei damit nicht nur der zeitlich zuletzt liegende Vorfall, sondern die Gesamtheit der in der letzten Zeit vor der Kündigung geschehenen Behauptungen, Drohungen und herabwürdigenden Äußerungen zu betrachten.Der Kündigungsgrund des Paragraph 37, Absatz 2, lit 5 VBO 1979 erfordere kein Verschulden. Die schwerwiegenden und haltlosen Anschuldigungen des Stadtgartendirektors gegenüber dem aktuellen Dienst des ORF die vom Empfänger dieser Äußerung durchaus ernst genommen wurden, seien objektiv mit dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes unvereinbar und geeignet, den Kündigungsgrund des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, VBO 1979 zu erfüllen. Die Beklagte habe durch wiederholte Versetzungen und auch durch Verwarnungen zum Ausdruck gebracht, daß das Verhalten der Klägerin nicht toleriert würde. Es sei damit nicht nur der zeitlich zuletzt liegende Vorfall, sondern die Gesamtheit der in der letzten Zeit vor der Kündigung geschehenen Behauptungen, Drohungen und herabwürdigenden Äußerungen zu betrachten.
Da die Klägerin die ihr übertragenen einfachen Arbeiten, wenn auch außerhalb einer Gruppe in halbwegs zufriedenstellender Weise erfüllt habe, das Gesamtkalkül der Dienstbeschreibung "ausreichend" war, sei der Kündigungsgrund des § 37 Abs 2 Z 6 VBO 1979 (wenn der Vertragsbedienstete den allgemeinen erzielbaren Arbeitserfolg nicht erreicht) nicht gegeben. Im übrigen sei die Kündigung rechtzeitig ausgesprochen worden.Da die Klägerin die ihr übertragenen einfachen Arbeiten, wenn auch außerhalb einer Gruppe in halbwegs zufriedenstellender Weise erfüllt habe, das Gesamtkalkül der Dienstbeschreibung "ausreichend" war, sei der Kündigungsgrund des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 6, VBO 1979 (wenn der Vertragsbedienstete den allgemeinen erzielbaren Arbeitserfolg nicht erreicht) nicht gegeben. Im übrigen sei die Kündigung rechtzeitig ausgesprochen worden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab.
Der Kündigungsgrund des § 37 Abs 2 Z 2 VBO 1979 liege entgegen der Meinung des Erstgerichtes nicht vor, weil die Klägerin in der Lage sei, Arbeiten unter Aufsicht allein zu verrichten und es der Beklagten zumutbar sei, die Klägerin auch mit solchen Tätigkeiten zu betrauen. Dabei schade die mangelnde Integrationsfähigkeit der Klägerin nicht. Der Kündigungsgrund des § 37 Abs 2 Z 5 VBO 1979 sei im Hinblick auf die Geisteskrankheit der Klägerin nicht gegeben, wobei die Frage der Verspätung der Kündigung dahingestellt bleiben könne. Es sei mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes, was gleichbedeutend mit dem Ansehen und den Interessen der Stadt Wien sei, nicht unvereinbar, einen geistig behinderten Menschen zur Durchführung einfacher Arbeit zu beschäftigen. Die dadurch geäußerte soziale Einstellung einer Gebietskörperschaft schade ihrem Ansehen nicht. Zum Nichtvorliegen der Kündigungsgründe nach § 37 Abs 2 Z 1 und 6 VBO 1979 verwies das Berufungsgericht auf die Richtigkeit der Begründung des Erstgerichtes.Der Kündigungsgrund des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2, VBO 1979 liege entgegen der Meinung des Erstgerichtes nicht vor, weil die Klägerin in der Lage sei, Arbeiten unter Aufsicht allein zu verrichten und es der Beklagten zumutbar sei, die Klägerin auch mit solchen Tätigkeiten zu betrauen. Dabei schade die mangelnde Integrationsfähigkeit der Klägerin nicht. Der Kündigungsgrund des Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 5, VBO 1979 sei im Hinblick auf die Geisteskrankheit der Klägerin nicht gegeben, wobei die Frage der Verspätung der Kündigung dahingestellt bleiben könne. Es sei mit dem Ansehen und den Interessen des Dienstes, was gleichbedeutend mit dem Ansehen und den Interessen der Stadt Wien sei, nicht unvereinbar, einen geistig behinderten Menschen zur Durchführung einfacher Arbeit zu beschäftigen. Die dadurch geäußerte soziale Einstellung einer Gebietskörperschaft schade ihrem Ansehen nicht. Zum Nichtvorliegen der Kündigungsgründe nach Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins und 6 VBO 1979 verwies das Berufungsgericht auf die Richtigkeit der Begründung des Erstgerichtes.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.