Rechtssatz RS0081861
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0081861
Entscheidungsdatum
19.08.1998
Norm
VBO Wien §37 Abs1
Krnt LVBG §77 Abs1 lita und litf
Rechtssatz
Der Bestimmung des § 37 Abs 1 VBO Wien 1979, daß die Kündigung nur schriftlich unter Angabe eines Grundes erfolgen kann, ist Genüge getan, wenn entweder einer der in § 37 Abs 2 VBO Wien 1979 aufgezählten Kündigungstatbestände oder ein Hinweis auf einen entsprechenden Sachverhalt in das Kündigungsschreiben aufgenommen wird.Der Bestimmung des Paragraph 37, Absatz eins, VBO Wien 1979, daß die Kündigung nur schriftlich unter Angabe eines Grundes erfolgen kann, ist Genüge getan, wenn entweder einer der in Paragraph 37, Absatz 2, VBO Wien 1979 aufgezählten Kündigungstatbestände oder ein Hinweis auf einen entsprechenden Sachverhalt in das Kündigungsschreiben aufgenommen wird.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 57/94
Entscheidungstext OGH 20.04.1994 9 ObA 57/94
- 9 ObA 160/98i
Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 160/98i
Auch; Beisatz: Die illustrative Angabe der beispielsweise aufgezählten Vorfälle war kein essentielles Erfordernis der Darstellung eines bestimmten Grundes in der schriftlichen Kündigung. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0081861
Dokumentnummer
JJR_19940420_OGH0002_009OBA00057_9400000_001