Entscheidungsgründe:
Die beklagte Partei als Dienstgeber des Klägers erließ am 17.5.1993 folgende Dienstanweisung Nr. 4/93:
"Hinsichtlich der Mittagspause wird festgelegt, daß im Sinne des Arbeitszeitgesetzes nach einer Tagesarbeitszeit von sechs Stunden mindestens eine halbstündige Ruhepause einzuschalten und, wenn der Tagdienst über sechs Stunden hinausgeht, vom Tagessaldo abzuziehen ist.
Geht die (der) Ärztin (Arzt) nach sechs Stunden mittagessen und ist ihr (sein) Dienst an diesem Tag zu Ende, so ist keine halbstündige Ruhepause abzuziehen.
Wenn die (der) Ärztin (Arzt) innerhalb der Tagesarbeitungszeit von sechs Stunden ein Mittagessen einnimmt, dann ist eine halbstündige Ruhepause vom Tagessaldo abzuziehen.
Erfolgt im Anschluß an einen Tagdienst ein Nachtdienst, so wird von einem Abzug einer halbstündigen Ruhepause Abstand genommen.
Ist es aus dienstlichen Gründen erforderlich, daß keine Mittagspause in Anspruch genommen werden kann (zB bei Operationen), dann ist ebenfalls keine halbstündige Ruhepause abzuziehen.
Diese Bestimmungen treten am 1.4.1993 in Kraft."
Der Kläger als Vertreter der Spitalsärzte des Krankenhauses Amstetten begehrt in seiner Eigenschaft als Spitalsärztevertreter stellvertretend für alle anderen Ärzte den Widerruf der Dienstanweisung.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens, wendete ein, daß dem Kläger als Spitalsärztevertreter keine Verbandsklage zustehe und die Weisung nicht in wohlerworbene Rechte des Klägers eingreife.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und vertrat die Rechtsmeinung, daß die Bestimmungen des AZG über die Einhaltung der Ruhepausen auf das gegenständliche Dienstverhältnis nicht anzuwenden seien. In den Bestimmungen des NÖ SpitalärzteG 1992 sei keinerlei Verordnungsermächtigung vorhanden, die Ruhepausenregelung des AZG käme nicht zur Anwendung, so daß die Dienstanweisung der beklagten Partei ohne gesetzliche Grundlage erlassen worden sei. Im übrigen habe die beklagte Partei nicht dartun können, daß die Dienstanweisung weniger als drei Spitalsärzte betreffe, so daß die Klagslegitimation des Klägers gegeben sei.
Das Gericht der zweiten Instanz gab der Berufung der beklagten Partei Folge und wies das Klagebegehren ab.
In rechtlicher Hinsicht komme dem Kläger keine Klagelegitimation nach § 54 ASGG zu, weil ein Vertreter der Spitalsärzte nicht als Organ der Arbeitnehmerschaft in § 40 ArbVG genannt sei. Diesem Umstand komme aber keine Bedeutung zu, weil der Kläger ohnehin auch im eigenen Namen die Feststellungsklage erhoben habe. Das Klagebegehren sei verfehlt, weil der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Widerruf einer Dienstanweisung habe und hiefür kein Rechtstitel zur Verfügung stehe. Im übrigen sei die Dienstanweisung durch das AZG gedeckt, so daß auch inhaltlich der Feststellungsklage kein Erfolg beschieden sein könne.In rechtlicher Hinsicht komme dem Kläger keine Klagelegitimation nach Paragraph 54, ASGG zu, weil ein Vertreter der Spitalsärzte nicht als Organ der Arbeitnehmerschaft in Paragraph 40, ArbVG genannt sei. Diesem Umstand komme aber keine Bedeutung zu, weil der Kläger ohnehin auch im eigenen Namen die Feststellungsklage erhoben habe. Das Klagebegehren sei verfehlt, weil der Kläger keinen Rechtsanspruch auf Widerruf einer Dienstanweisung habe und hiefür kein Rechtstitel zur Verfügung stehe. Im übrigen sei die Dienstanweisung durch das AZG gedeckt, so daß auch inhaltlich der Feststellungsklage kein Erfolg beschieden sein könne.
Gegen dieses Urteil der zweiten Instanz richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Die beklagte Partei stellt den Antrag, der Revision nicht Folge zu geben.