Die Revision ist nicht berechtigt.
Es geht nicht darum, ob Dienstnehmer der Beklagten bei der in Abweichung des § 3 Abs 1 AZG gemäß § 4 Abs 8 und 9 AZG iVm der Bestimmung des § 2 ZusKV zulässigerweise vereinbarten anderen Verteilung der Normalarbeitszeit von 78 Stunden auf einen Durchrechnungszeitraum von 2 Wochen eine Lohnzahlung für 78 Stunden erhalten haben. Die zu entscheidende Frage ist, ob die Arbeitnehmer in dem Fall, daß sowohl auf den Freitag der kurzen als auch der langen Woche des gewählten Durchrechnungszeitraumes ein Feiertag oder ein nach dem Kollektivvertrag arbeitsfreier Tag fällt, einen vollen Entgeltfortzahlungsanspruch auch für diesen Tag der kurzen Woche, der auf Grund der Arbeitszeiteinteilung sonst arbeitsfrei wäre, haben.Es geht nicht darum, ob Dienstnehmer der Beklagten bei der in Abweichung des Paragraph 3, Absatz eins, AZG gemäß Paragraph 4, Absatz 8 und 9 AZG in Verbindung mit der Bestimmung des Paragraph 2, ZusKV zulässigerweise vereinbarten anderen Verteilung der Normalarbeitszeit von 78 Stunden auf einen Durchrechnungszeitraum von 2 Wochen eine Lohnzahlung für 78 Stunden erhalten haben. Die zu entscheidende Frage ist, ob die Arbeitnehmer in dem Fall, daß sowohl auf den Freitag der kurzen als auch der langen Woche des gewählten Durchrechnungszeitraumes ein Feiertag oder ein nach dem Kollektivvertrag arbeitsfreier Tag fällt, einen vollen Entgeltfortzahlungsanspruch auch für diesen Tag der kurzen Woche, der auf Grund der Arbeitszeiteinteilung sonst arbeitsfrei wäre, haben.
Den Bestimmungen des § 3 ZusKV über die arbeitsrechtliche Absicherung der "kurzen/langen Woche" ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Kollektivvertragsparteien die dieser anderen Arbeitszeiteinteilung nach § 2 des ZusKV unterliegenden Arbeitnehmer gegenüber einem Arbeitnehmer, mit dem eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, gleichstellen wollten. So ist beispielsweise nach § 3 lit a ZusKV ein Zuschlag zur Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungskasse für die kurze und die lange Woche auch dann zu entrichten, wenn im Durchrechnungszeitraum von 2 Wochen mindestens 62 Stunden an Beschäftigungszeiten erreicht werden. Damit ist klargestellt, daß es angepaßt an die Verteilung der Arbeitszeit kurze/lange Woche für den Erwerb von zwei Anwartschaftswochen genügt, daß die gemäß § 6 BUAG für das Vorliegen zweier Anwartschaftswochen erforderlichen Beschäftigungszeiten von nicht weniger als 62 Stunden im gesamten Durchrechnungszeitraum erreicht werden. Andererseits besteht für den Freitag der kurzen Woche Anspruch auf Trennungsgeld als Ausfallstag gemäß § 9 II Z 2 lit f KV, weil er als eingearbeiteter Arbeitstag gilt.Den Bestimmungen des Paragraph 3, ZusKV über die arbeitsrechtliche Absicherung der "kurzen/langen Woche" ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß die Kollektivvertragsparteien die dieser anderen Arbeitszeiteinteilung nach Paragraph 2, des ZusKV unterliegenden Arbeitnehmer gegenüber einem Arbeitnehmer, mit dem eine solche Vereinbarung nicht getroffen wurde, gleichstellen wollten. So ist beispielsweise nach Paragraph 3, Litera a, ZusKV ein Zuschlag zur Bauarbeiterurlaubs- und Abfertigungskasse für die kurze und die lange Woche auch dann zu entrichten, wenn im Durchrechnungszeitraum von 2 Wochen mindestens 62 Stunden an Beschäftigungszeiten erreicht werden. Damit ist klargestellt, daß es angepaßt an die Verteilung der Arbeitszeit kurze/lange Woche für den Erwerb von zwei Anwartschaftswochen genügt, daß die gemäß Paragraph 6, BUAG für das Vorliegen zweier Anwartschaftswochen erforderlichen Beschäftigungszeiten von nicht weniger als 62 Stunden im gesamten Durchrechnungszeitraum erreicht werden. Andererseits besteht für den Freitag der kurzen Woche Anspruch auf Trennungsgeld als Ausfallstag gemäß Paragraph 9, römisch zwei Ziffer 2, Litera f, KV, weil er als eingearbeiteter Arbeitstag gilt.
Das bedeutet aber auch, daß eine Besserstellung der Dienstnehmer bei der Arbeitszeitverteilung kurze/lange Woche nicht besteht, weil der Durchrechnungszeitraum von 2 Wochen einem Beschäftigungszeitraum von 2 Wochen bei normaler Arbeitszeit gegenüberzustellen ist. Diese Betrachtung hat aber eine völlige Gleichstellung zur Folge. Der scheinbare Vorteil des arbeitsfreien Freitages der kurzen Wochen wird durch die an anderen Tagen erhöhte Arbeitszeit ausgeglichen.
Der Kollektivvertrag bezeichnet den 24. und 31.Dezember, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen, nur hinsichtlich der urlaubsrechtlichen Auswirkungen als Feiertag (§ 2 Z 7 KV), normiert aber in § 2 Z 6 KV weiters, daß an diesem Tag die Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgelts arbeitsfrei sind. Der Begriff Feiertag im Arbeitszeitgesetz erfaßt nicht nur die gesetzlichen Feiertage, die in § 7 Abs 2 und 3 Arbeitsruhegesetz aufgezählt sind, sondern auch durch Kollektivvertrag festgelegte bzw. sonst allgemein übliche Feiertage (Czerny, Arbeitszeitrecht2 49; Grillberger AZG 44). Das Wesen des Feiertages besteht vor allem in der Arbeitsruhe und der Fortzahlung des Entgelts. Diese Kriterien treffen auf die vom Kollektivvertrag als unter Fortzahlung des Entgelts arbeitsfrei erklärten Tage, 24. und 31.Dezember, ebenfalls zu. Dies hat zur Folge, daß § 3 lit c ZusKV zur Anwendung gelangt. Fällt ein Feiertag auf einen Freitag, so ist die Vereinbarung über einen Durchrechnungszeitraum bzw mehrere Durchrechnungszeiträume so zu gestalten, daß in dieser Kalenderwoche eine lange Woche vorgesehen wird.Der Kollektivvertrag bezeichnet den 24. und 31.Dezember, sofern sie auf einen Arbeitstag fallen, nur hinsichtlich der urlaubsrechtlichen Auswirkungen als Feiertag (Paragraph 2, Ziffer 7, KV), normiert aber in Paragraph 2, Ziffer 6, KV weiters, daß an diesem Tag die Arbeitnehmer unter Fortzahlung des Entgelts arbeitsfrei sind. Der Begriff Feiertag im Arbeitszeitgesetz erfaßt nicht nur die gesetzlichen Feiertage, die in Paragraph 7, Absatz 2 und 3 Arbeitsruhegesetz aufgezählt sind, sondern auch durch Kollektivvertrag festgelegte bzw. sonst allgemein übliche Feiertage (Czerny, Arbeitszeitrecht2 49; Grillberger AZG 44). Das Wesen des Feiertages besteht vor allem in der Arbeitsruhe und der Fortzahlung des Entgelts. Diese Kriterien treffen auf die vom Kollektivvertrag als unter Fortzahlung des Entgelts arbeitsfrei erklärten Tage, 24. und 31.Dezember, ebenfalls zu. Dies hat zur Folge, daß Paragraph 3, Litera c, ZusKV zur Anwendung gelangt. Fällt ein Feiertag auf einen Freitag, so ist die Vereinbarung über einen Durchrechnungszeitraum bzw mehrere Durchrechnungszeiträume so zu gestalten, daß in dieser Kalenderwoche eine lange Woche vorgesehen wird.
Danach gelten daher die Wochen, in die ein arbeitsfreier entgeltfortzahlungspflichtiger Freitag fällt, hier die Wochen, in die der 24. oder 31.Dezember 1993 fiel jeweils als lange Woche, sodaß für beide Freitage (- einer davon fiel nach dem Lauf der bisherigen Durchrechnungszeiträume, die auf die Regelung des § 3 lit c ZusKV keinen Bedacht nahmen, als "kurze Woche" an -) die volle Lohnfortzahlung gebührt. Nach dem Willen der Kollektivvertragsparteien sind beide Freitage Arbeitstage, die aber unter Fortzahlung des Entgelts arbeitsfrei sind.Danach gelten daher die Wochen, in die ein arbeitsfreier entgeltfortzahlungspflichtiger Freitag fällt, hier die Wochen, in die der 24. oder 31.Dezember 1993 fiel jeweils als lange Woche, sodaß für beide Freitage (- einer davon fiel nach dem Lauf der bisherigen Durchrechnungszeiträume, die auf die Regelung des Paragraph 3, Litera c, ZusKV keinen Bedacht nahmen, als "kurze Woche" an -) die volle Lohnfortzahlung gebührt. Nach dem Willen der Kollektivvertragsparteien sind beide Freitage Arbeitstage, die aber unter Fortzahlung des Entgelts arbeitsfrei sind.
Ob und inwieweit durch das Unterlassen der Gestaltung der Durchrechnungszeiträume im Sinne des § 3 lit c ZusKV Anspruch auf ein 78 Stunden übersteigendes Entgelt oder Überstundenentgelt besteht, braucht in diesem Verfahren nicht untersucht zu werden. Eine allfällige Besserstellung der "kurze/lange Woche" Arbeitnehmer ist nicht durch die kolletivvertragliche Regelung sondern durch Nichtgebrauch der im Kollektivvertrag eingeräumten Gestaltungsmöglichkeit der Durchrechnungszeiträume eingetreten.Ob und inwieweit durch das Unterlassen der Gestaltung der Durchrechnungszeiträume im Sinne des Paragraph 3, Litera c, ZusKV Anspruch auf ein 78 Stunden übersteigendes Entgelt oder Überstundenentgelt besteht, braucht in diesem Verfahren nicht untersucht zu werden. Eine allfällige Besserstellung der "kurze/lange Woche" Arbeitnehmer ist nicht durch die kolletivvertragliche Regelung sondern durch Nichtgebrauch der im Kollektivvertrag eingeräumten Gestaltungsmöglichkeit der Durchrechnungszeiträume eingetreten.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.