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Rechtssatz RS0063977

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0063977

Geschäftszahl

9ObA6/95

Entscheidungsdatum

08.03.1995

Norm

KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §2 Z6
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §2 Z7
KollV 06.02.1991, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe einerseits und dem ÖGB Gewerkschaft Bauholz andererseits (Arbeitszeiteinteilung) §2
KollV 06.02.1991, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe einerseits und dem ÖGB Gewerkschaft Bauholz andererseits §3

Rechtssatz

Fällt ein Feiertag auf einen Freitag, so ist die Vereinbarung über einen Durchrechnungszeitraum bzw mehrere Durchrechnungszeiträume so zu gestalten, daß in dieser Kalenderwoche eine lange Woche vorgesehen wird. Es gebührt daher für diese Feiertage die volle Lohnfortzahlung. (hier: der 24.12 und der 31.12).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 6/95
    Entscheidungstext OGH 08.03.1995 9 ObA 6/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0063977

Dokumentnummer

JJR_19950308_OGH0002_009OBA00006_9500000_001