Rechtssatz RS0063977
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0063977
Entscheidungsdatum
08.03.1995
Norm
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §2 Z6
KollV für Bauindustrie und Baugewerbe §2 Z7
KollV 06.02.1991, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe einerseits und dem ÖGB Gewerkschaft Bauholz andererseits (Arbeitszeiteinteilung) §2
KollV 06.02.1991, abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Bauindustrie, der Bundesinnung der Baugewerbe einerseits und dem ÖGB Gewerkschaft Bauholz andererseits §3
Rechtssatz
Fällt ein Feiertag auf einen Freitag, so ist die Vereinbarung über einen Durchrechnungszeitraum bzw mehrere Durchrechnungszeiträume so zu gestalten, daß in dieser Kalenderwoche eine lange Woche vorgesehen wird. Es gebührt daher für diese Feiertage die volle Lohnfortzahlung. (hier: der 24.12 und der 31.12).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0063977
Dokumentnummer
JJR_19950308_OGH0002_009OBA00006_9500000_001