Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision des Klägers ist zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Zur Legitimation:
Gemäß § 76 ArbVG bildet in Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiter und der Angestellten bestehen, die Gesamtheit der Mitglieder beider Betriebsräte zur Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten den Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss ist gemäß § 53 Abs 1 ASGG als Organ der Arbeitnehmerschaft parteifähig. Gemäß § 54 Abs 1 ASGG können die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereiches in Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG auf Feststellung klagen und geklagt werden. Konkret zieht die Beklagte auch noch im Revisionsverfahren in Zweifel, dass die vorliegende Feststellungsklage vom Wirkungsbereich des Klägers umfasst sei. Nach einhelliger Meinung Kudernas (ASGG2, 345), Eypeltauers („Das besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG" in JBl 1987, 490 f; 561 f), sowie Gameriths („Die besonderen Feststellungsverfahren nach § 54 ASGG" in DRdA 1988, 303 f) bedeute die Legitimation zur Klage im Rahmen des Wirkungsbereiches „die Kompetenz für die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer". Die Voraussetzung der Legitimation im Rahmen des Wirkungsbereiches solle nämlich ausschließen, dass etwa der Betriebsrat der Angestellten Angelegenheiten von Arbeitern, für die ein eigener Betriebsrat besteht, zum Gegenstand einer Feststellungsklage machen könnte. Die Beschränkung auf den Wirkungsbereich der Belegschaftsorgane bedeute aber nicht, dass diese nur im Rahmen des ihnen nach den Bestimmungen des ArbVG eingeräumten Zuständigkeitsbereiches (di für den Betriebsausschuss § 113 Abs 2 ArbVG) klagen könnten. Gegen eine solche Annahme spreche die in § 54 Abs 1 ASGG für alle Arbeitsrechtssachen nach dem § 50 Abs 1 ASGG eingeräumte Klagebefugnis. Dagegen spreche ferner, dass im § 54 Abs 2 ASGG eine weitere Klagebefugnis für Streitigkeiten über Rechte und Rechtsverhältnisse, die sich aus dem II. oder V. Teil des ArbVG ergeben, eingeräumt ist. Daraus ergebe sich, dass der Wirkungsbereich nach dem ArbVG lediglich für § 50 Abs 2 ASGG ausschlaggebend sein solle, darüber hinaus jedoch § 54 Abs 1 ASGG eine umfassende Klagslegitimation für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, dh für die vertretenen Arbeitnehmer begründe. Wendet man diese Grundsätze auf den Betriebsausschuss an, ergibt sich, dass dieser im Rahmen des § 54 Abs 1 ASGG immer dann legitimiert ist, wenn es sich um eine gemeinsame Angelegenheit handelt, die sowohl Arbeiter als auch Angestellte berührt und die Gesamtzahl der Betroffenen drei Arbeitnehmer beträgt, ohne dass es sich um eine Angelegenheit nach § 113 Abs 2 ArbVG handeln muss. Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlasst, von der bereits zu 9 ObA 72/89 geäußerten Rechtsauffassung abzuweichen.Gemäß Paragraph 76, ArbVG bildet in Betrieben, in denen getrennte Betriebsräte für die Gruppen der Arbeiter und der Angestellten bestehen, die Gesamtheit der Mitglieder beider Betriebsräte zur Wahrnehmung gemeinsamer Angelegenheiten den Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss ist gemäß Paragraph 53, Absatz eins, ASGG als Organ der Arbeitnehmerschaft parteifähig. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG können die parteifähigen Organe der Arbeitnehmerschaft im Rahmen ihres Wirkungsbereiches in Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, Absatz eins, ASGG auf Feststellung klagen und geklagt werden. Konkret zieht die Beklagte auch noch im Revisionsverfahren in Zweifel, dass die vorliegende Feststellungsklage vom Wirkungsbereich des Klägers umfasst sei. Nach einhelliger Meinung Kudernas (ASGG2, 345), Eypeltauers („Das besondere Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, Absatz eins, ASGG" in JBl 1987, 490 f; 561 f), sowie Gameriths („Die besonderen Feststellungsverfahren nach Paragraph 54, ASGG" in DRdA 1988, 303 f) bedeute die Legitimation zur Klage im Rahmen des Wirkungsbereiches „die Kompetenz für die von ihnen vertretenen Arbeitnehmer". Die Voraussetzung der Legitimation im Rahmen des Wirkungsbereiches solle nämlich ausschließen, dass etwa der Betriebsrat der Angestellten Angelegenheiten von Arbeitern, für die ein eigener Betriebsrat besteht, zum Gegenstand einer Feststellungsklage machen könnte. Die Beschränkung auf den Wirkungsbereich der Belegschaftsorgane bedeute aber nicht, dass diese nur im Rahmen des ihnen nach den Bestimmungen des ArbVG eingeräumten Zuständigkeitsbereiches (di für den Betriebsausschuss Paragraph 113, Absatz 2, ArbVG) klagen könnten. Gegen eine solche Annahme spreche die in Paragraph 54, Absatz eins, ASGG für alle Arbeitsrechtssachen nach dem Paragraph 50, Absatz eins, ASGG eingeräumte Klagebefugnis. Dagegen spreche ferner, dass im Paragraph 54, Absatz 2, ASGG eine weitere Klagebefugnis für Streitigkeiten über Rechte und Rechtsverhältnisse, die sich aus dem römisch zwei. oder römisch fünf. Teil des ArbVG ergeben, eingeräumt ist. Daraus ergebe sich, dass der Wirkungsbereich nach dem ArbVG lediglich für Paragraph 50, Absatz 2, ASGG ausschlaggebend sein solle, darüber hinaus jedoch Paragraph 54, Absatz eins, ASGG eine umfassende Klagslegitimation für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, dh für die vertretenen Arbeitnehmer begründe. Wendet man diese Grundsätze auf den Betriebsausschuss an, ergibt sich, dass dieser im Rahmen des Paragraph 54, Absatz eins, ASGG immer dann legitimiert ist, wenn es sich um eine gemeinsame Angelegenheit handelt, die sowohl Arbeiter als auch Angestellte berührt und die Gesamtzahl der Betroffenen drei Arbeitnehmer beträgt, ohne dass es sich um eine Angelegenheit nach Paragraph 113, Absatz 2, ArbVG handeln muss. Der erkennende Senat sieht sich daher nicht veranlasst, von der bereits zu 9 ObA 72/89 geäußerten Rechtsauffassung abzuweichen.
Zur Frage der Entgeltansprüche:
Was die vom Erstgericht verneinte und vom Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassene Frage der Möglichkeit einer Urlaubsvereinbarung für einen Feiertag anlangt, ist grundsätzlich am diesbezüglichen Hindernis des § 4 Abs 2 UrlG festzuhalten (Resch „Feiertagsentlohnung im Schichtbetrieb" in ecolex 2001, 463 f). Resch zeigt aber überzeugend auf (aaO 465), dass im Fall der Einteilung des Arbeitnehmers in einem Schichtplan eine einschränkende Betrachtungsweise geboten ist. In einem solchen Fall gebührt nämlich dem Schichtarbeiter nicht ohnehin Feiertagsruhe unter Entgeltfortzahlung. In diesem besonderen Fall greift daher § 4 Abs 2 UrlG nicht, weil diese Regelung davon ausgeht, dass keine Arbeitspflicht besteht, was aber bei Einteilung zum Schichtbetrieb nicht der Fall ist.Was die vom Erstgericht verneinte und vom Berufungsgericht ausdrücklich offen gelassene Frage der Möglichkeit einer Urlaubsvereinbarung für einen Feiertag anlangt, ist grundsätzlich am diesbezüglichen Hindernis des Paragraph 4, Absatz 2, UrlG festzuhalten (Resch „Feiertagsentlohnung im Schichtbetrieb" in ecolex 2001, 463 f). Resch zeigt aber überzeugend auf (aaO 465), dass im Fall der Einteilung des Arbeitnehmers in einem Schichtplan eine einschränkende Betrachtungsweise geboten ist. In einem solchen Fall gebührt nämlich dem Schichtarbeiter nicht ohnehin Feiertagsruhe unter Entgeltfortzahlung. In diesem besonderen Fall greift daher Paragraph 4, Absatz 2, UrlG nicht, weil diese Regelung davon ausgeht, dass keine Arbeitspflicht besteht, was aber bei Einteilung zum Schichtbetrieb nicht der Fall ist.
Zum geltend gemachten Anspruch auf Feiertagsentgelt (§ 9 Abs 1 ARG) bzw Feiertagsarbeitsentgelt (§ 9 Abs 5 ARG):Zum geltend gemachten Anspruch auf Feiertagsentgelt (Paragraph 9, Absatz eins, ARG) bzw Feiertagsarbeitsentgelt (Paragraph 9, Absatz 5, ARG):
Gemäß § 9 Abs 1 ARG behält der Arbeitnehmer für die infolge eines Feiertages ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt. Nach § 9 Abs 5 ARG hat der Arbeitnehmer, der während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, außer dem Entgelt nach Abs 1 noch Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, es sei denn, es wird Zeitausgleich im Sinn des § 7 Abs 6 ARG vereinbart. Eine solche Vereinbarung besteht im Betrieb der Beklagten unstrittig nicht.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ARG behält der Arbeitnehmer für die infolge eines Feiertages ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt. Nach Paragraph 9, Absatz 5, ARG hat der Arbeitnehmer, der während der Feiertagsruhe beschäftigt wird, außer dem Entgelt nach Absatz eins, noch Anspruch auf das für die geleistete Arbeit gebührende Entgelt, es sei denn, es wird Zeitausgleich im Sinn des Paragraph 7, Absatz 6, ARG vereinbart. Eine solche Vereinbarung besteht im Betrieb der Beklagten unstrittig nicht.
Der Kläger begründet den Anspruch der Arbeitnehmer auf Leistung des Feiertagsarbeitsentgeltes und des Zuschusses nach den Kollektivverträgen damit, dass durch die in den Feiertag hineinreichende Urlaubskonsumation die Feiertagsruhe als solche verkürzt worden sei und daher an die eigentliche Feiertagsarbeit (22.00 bis 24.00 Uhr) noch der restliche Schichtdienst, der in den nächsten Arbeitstag hineinreiche, zum Ausgleich „angehängt" werden müsse. Für eine solche Betrachtungsweise geben aber weder das Gesetz noch die anzuwendenden Kollektivverträge eine taugliche Grundlage ab. Während § 9 Abs 5 ARG ausdrücklich auf eine Beschäftigung „während der Feiertagsruhe" abstellt, verdeutlichen die zitierten Kollektivvertragsbestimmungen, welche sich auf § 9 Abs 5 ARG beziehen, dies noch mehr, indem sie eindeutig auf „diesen Kalendertag" Bezug nehmen. Für Feiertagsarbeit steht grundsätzlich keine Ersatzruhe zu, sondern es hat eine Abgeltung nach § 9 Abs 5 oder Zeitausgleich im Sinn des § 7 Abs 6 ARG zu erfolgen (Schwarz/Lutz ARG4, 140). Hat daher ein Arbeitnehmer an einem Teil des Feiertages - sei es auch wegen Urlaubskonsumation - entgegen der sonst geltenden Schichteinteilung nicht gearbeitet, kann er daraus keine Ersatzruhe ableiten. Überhaupt kennt das ARG keinen Anspruch auf „Feiertagsausgleich" (Schwarz-Lutz aaO), wie ihn der Kläger aber offensichtlich annimmt. Für die außerhalb eines Feiertages zu liegen kommende Schichtarbeitszeit steht den Arbeitnehmern daher weder ein Anspruch auf Feiertagsentgelt (wie im Eventualbegehren verlangt) noch auf Feiertagsarbeitsentgelt nach § 9 Abs 5 ARG oder im Sinne eines Feiertagszuschlages nach § 5 Abs 8 des Angestelltenkollektivvertrages oder nach Abschnitt XVIII Z 8 lit a des Arbeiterkollektivvertrages zu.Der Kläger begründet den Anspruch der Arbeitnehmer auf Leistung des Feiertagsarbeitsentgeltes und des Zuschusses nach den Kollektivverträgen damit, dass durch die in den Feiertag hineinreichende Urlaubskonsumation die Feiertagsruhe als solche verkürzt worden sei und daher an die eigentliche Feiertagsarbeit (22.00 bis 24.00 Uhr) noch der restliche Schichtdienst, der in den nächsten Arbeitstag hineinreiche, zum Ausgleich „angehängt" werden müsse. Für eine solche Betrachtungsweise geben aber weder das Gesetz noch die anzuwendenden Kollektivverträge eine taugliche Grundlage ab. Während Paragraph 9, Absatz 5, ARG ausdrücklich auf eine Beschäftigung „während der Feiertagsruhe" abstellt, verdeutlichen die zitierten Kollektivvertragsbestimmungen, welche sich auf Paragraph 9, Absatz 5, ARG beziehen, dies noch mehr, indem sie eindeutig auf „diesen Kalendertag" Bezug nehmen. Für Feiertagsarbeit steht grundsätzlich keine Ersatzruhe zu, sondern es hat eine Abgeltung nach Paragraph 9, Absatz 5, oder Zeitausgleich im Sinn des Paragraph 7, Absatz 6, ARG zu erfolgen (Schwarz/Lutz ARG4, 140). Hat daher ein Arbeitnehmer an einem Teil des Feiertages - sei es auch wegen Urlaubskonsumation - entgegen der sonst geltenden Schichteinteilung nicht gearbeitet, kann er daraus keine Ersatzruhe ableiten. Überhaupt kennt das ARG keinen Anspruch auf „Feiertagsausgleich" (Schwarz-Lutz aaO), wie ihn der Kläger aber offensichtlich annimmt. Für die außerhalb eines Feiertages zu liegen kommende Schichtarbeitszeit steht den Arbeitnehmern daher weder ein Anspruch auf Feiertagsentgelt (wie im Eventualbegehren verlangt) noch auf Feiertagsarbeitsentgelt nach Paragraph 9, Absatz 5, ARG oder im Sinne eines Feiertagszuschlages nach Paragraph 5, Absatz 8, des Angestelltenkollektivvertrages oder nach Abschnitt römisch achtzehn Ziffer 8, Litera a, des Arbeiterkollektivvertrages zu.
Dem Eventualbegehren des Klägers betreffend Zahlung des kollektivvertraglichen Zuschusses für die auf den Feiertag entfallende Urlaubszeit (0.00 Uhr bis 6.00 Uhr) ist folgendes entgegenzuhalten:
Unmissverständlich stellen die vorgenannten KollV-Bestimmungen darauf ab, dass Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass auch die Anspruchsvoraussetzungen nach § 9 Abs 5 ARG vorliegen. Selbst wenn man - entgegen der Entscheidung 9 ObA 164/87 - davon ausgehen wollte, dass das Urlaubsentgelt im Falle einer sonst bestehenden Einteilung zum Feiertags(Schicht)dienst auf Grund des Ausfallsprinzips des § 6 Abs 3 UrlG auch das - sonst verdiente - Feiertagsarbeitsentgelt umfasst, kann dies den Standpunkt des Klägers nicht stützen. Entgegen den diesbezüglich vom erkennenden Senat nicht geteilten Ausführungen des Berufungsgerichts bezieht sich § 9 Abs 5 ARG nicht auf den „Feiertag" schlechthin, sondern eindeutig auf die „Beschäftigung während der Feiertagsruhe". In Betrieben mit einer werktags durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise hat gemäß § 7 Abs 5 ARG die Feiertagsruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Feiertag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum nächsten Werktag enden. Nach den Materialien (ErlBem RV 1289 der Blg 15. GP NR, 19) ist diese Bestimmung so aufzufassen, „dass in Schichtbetrieben, in denen (Anm: wie hier) eine vollkontinuierliche Arbeitsweise erforderlich ist, lediglich die beiden Tagschichten (6 bis 14 Uhr, 14 bis 22 Uhr) entfallen sollen". Damit wird aber klar, dass das Ausfallsprinzip des § 6 Abs 3 UrlG für diejenigen Arbeitnehmer, die auf Grund der nur bis 6.00 Uhr Früh des Feiertags andauernden Nachtschicht auch sonst nicht in die Feiertagsruhe hineinarbeiten, im Falle eines Urlaubs während dieser Zeit keine Einbeziehung von Feiertagsarbeitsentgelt mit sich bringen kann.Unmissverständlich stellen die vorgenannten KollV-Bestimmungen darauf ab, dass Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass auch die Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 9, Absatz 5, ARG vorliegen. Selbst wenn man - entgegen der Entscheidung 9 ObA 164/87 - davon ausgehen wollte, dass das Urlaubsentgelt im Falle einer sonst bestehenden Einteilung zum Feiertags(Schicht)dienst auf Grund des Ausfallsprinzips des Paragraph 6, Absatz 3, UrlG auch das - sonst verdiente - Feiertagsarbeitsentgelt umfasst, kann dies den Standpunkt des Klägers nicht stützen. Entgegen den diesbezüglich vom erkennenden Senat nicht geteilten Ausführungen des Berufungsgerichts bezieht sich Paragraph 9, Absatz 5, ARG nicht auf den „Feiertag" schlechthin, sondern eindeutig auf die „Beschäftigung während der Feiertagsruhe". In Betrieben mit einer werktags durchlaufenden mehrschichtigen Arbeitsweise hat gemäß Paragraph 7, Absatz 5, ARG die Feiertagsruhe spätestens mit Ende der Nachtschicht zum Feiertag zu beginnen und darf frühestens mit Beginn der Nachtschicht zum nächsten Werktag enden. Nach den Materialien (ErlBem Regierungsvorlage 1289 der Blg 15. Gesetzgebungsperiode NR, 19) ist diese Bestimmung so aufzufassen, „dass in Schichtbetrieben, in denen Anmerkung, wie hier) eine vollkontinuierliche Arbeitsweise erforderlich ist, lediglich die beiden Tagschichten (6 bis 14 Uhr, 14 bis 22 Uhr) entfallen sollen". Damit wird aber klar, dass das Ausfallsprinzip des Paragraph 6, Absatz 3, UrlG für diejenigen Arbeitnehmer, die auf Grund der nur bis 6.00 Uhr Früh des Feiertags andauernden Nachtschicht auch sonst nicht in die Feiertagsruhe hineinarbeiten, im Falle eines Urlaubs während dieser Zeit keine Einbeziehung von Feiertagsarbeitsentgelt mit sich bringen kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO iVm § 10 Z 6a RATG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 10, Ziffer 6 a, RATG.