Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist bei der Beklagten seit 20. April 1964 als Schlosser beschäftigt. In der Zeit vom 12. bis 31. August 1985 konsumierte der Kläger seinen Urlaub.
Auf dieses Arbeitsverhältnis findet der Rahmenkollektivvertrag für die Nahrungs- und Genußmittelindustrie Österreichs (KV) Anwendung, der folgende Regelung über Sonntags- und Feiertagsarbeit enthält:
"§ 8 Sonntags- und Feiertagsarbeit
..........
3. Als Feiertage gelten die auf Grund des Arbeitsruhegesetzes,
in der jeweils geltenden Fassung, festgelegten Tage. Diese sind
derzeit der 1. und 6. Jänner, Ostermontag, 1. Mai, Christi
Himmelfahrt, Pfingstmontag, Fronleichnam, 15. August.....
4. Für die in Ziffer 3 angeführten Feiertage ist auf Grund des
ARG das regelmäßige Entgelt zu leisten. Als regelmäßiges Entgelt
gilt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer für die normale Arbeit
gebührt, die er nach der für den Betrieb geltenden
Arbeitszeiteinteilung an dem Tag, auf den der Feiertag fällt, zu
leisten hätte, wenn dieser Tag ein Werktag wäre.
.........
7. Für Arbeiten an Sonntagen bzw. an gesetzlichen Feiertagen ist
dem Arbeitnehmer das der Arbeitsleistung entsprechende Arbeitsengelt
zuzüglich eines Zuschlages zu bezahlen, der im § 10 Z 2 b und Z 3
dieses Kollektivvertrages festgelegt ist. Basis für die Berechnung
des Überstundenentgeltes (Grundstunde plus Zuschlag) an Sonntagen
und der Berechnung des Feiertagszuschlages ist der Teilungsfaktor
gemäß § 10 Z 1, im übrigen der Grundlohn.
.........
§ 10 Engelt für Überstunden, Sonn- und Feiertagsarbeit und
Nachtarbeit
1. Als Grundlage für die Berechnung der Grundstunde und des
Zuschlages der Überstunden an Werk-, Sonn- und Feiertagen sowie bei
Berechnung des Feiertagszuschlages als Entgelt für geleistete Arbeit
gilt 1/160 des Monatsgrundlohnes bzw. 1/37 des Wochengrundlohnes.
Für die übrigen Zuschläge im Sinne dieses Paragraphen gilt der
Grundlohn.
.........
3. Für die an Feiertagen erbrachten Arbeitsleistungen sind folgende Zahlungen zu leisten:
Zuschlag als Engelt für
geleistete Arbeit
Für Normalstunden am 1. Jänner,
1. Mai, Ostermontag, Pfingstmontag
oder am 25. Dezember:
Das regelmäßige Engelt im Sinne
der Verordnung über die Lohnzahlung
an Feiertagen + 200 %
Für Normalstunden an den anderen
Feiertagen:
Das regelmäßige Engelt im Sinne der
Verordnung über die Lohnzahlung an
Feiertagen + 150 %
.........
Für Überstunden:
Stundengrundlohn + 100 %
Als Normalstunden an Feiertagen
gelten jene Arbeitsstunden, die an dem
betreffenden Feiertag geleistet worden
wären, wenn dieser Tag ein Werktag wäre.
.........."
Der Kläger begehrt S 1.266,33 samt Anhang an Feiertagszuschlag. Ihm sei für den 15. August 1985 nur das Entgelt ausgezahlt worden, wie er es an einem normalen Arbeitstag (Werktag) verdient hätte, und zwar 8 Stunden zuzüglich 4 Überstunden; ein Feiertagszuschlag sei ihm nicht ausgezahlt worden. Hätte er in diesem Zeitraum nicht Urlaub genommen, wäre er an diesem Feiertag zum Dienst eingeteilt worden und hätte zusätzlich den Feiertagszuschlag erhalten. Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Ein Feiertag könne nicht als Urlaubstag angesehen werden; er sei daher gemäß § 8 KV wie ein Werktag zu entlohnen.Der Kläger begehrt S 1.266,33 samt Anhang an Feiertagszuschlag. Ihm sei für den 15. August 1985 nur das Entgelt ausgezahlt worden, wie er es an einem normalen Arbeitstag (Werktag) verdient hätte, und zwar 8 Stunden zuzüglich 4 Überstunden; ein Feiertagszuschlag sei ihm nicht ausgezahlt worden. Hätte er in diesem Zeitraum nicht Urlaub genommen, wäre er an diesem Feiertag zum Dienst eingeteilt worden und hätte zusätzlich den Feiertagszuschlag erhalten. Die Beklagte beantragte Abweisung des Klagebegehrens. Ein Feiertag könne nicht als Urlaubstag angesehen werden; er sei daher gemäß Paragraph 8, KV wie ein Werktag zu entlohnen.
Das Erstgericht wies die Klage ab und stellte folgenden - im Berufungsverfahren nicht bekämpften - Sachverhalt fest:
Im Betrieb der Beklagten wird üblicherweise in zwei Schichten gearbeitet, wobei jede Schicht aus vier Schlossern und weiterem Personal besteht. Darüber hinaus werden weitere zwei bis drei Schlosser jeweils als Springer eingesetzt. Am 15. August 1985 war statt zweier Schichten lediglich eine Schicht eingesetzt. Seit Mai 1985 wurden laufend Überstunden geleistet; auch am 15. August 1985 fielen Überstunden an. Wäre der Kläger nicht im Urlaub gewesen, wäre er an diesem Tag der Vormittagsschicht zugezogen worden. Da der Kläger wegen seines Urlaubes an diesem Tag nicht eingesetzt wurde, wurde ihm von der Beklagten für 8 Stunden ein Lohn von S 692,72 weiters eine Überstunde mit 50 % Zuschlag und drei Überstunden mit 75 % Zuschlag, insgesamt daher ein Betrag von S 1.331,47 ausgezahlt. Hätte der Kläger an diesem Tag Dienst gemacht, so wäre an Zuschlägen für Feiertagsentlohnung und Feiertagsüberstunden noch ein weiterer Betrag von S 1.266,33 zu zahlen gewesen.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, eine in den Zeitraum des Urlaubes fallender Feiertag sei nicht als Urlaubstag zu werten, so daß der entfallende Feiertagszuschlag nicht nach dem Ausfallsprinzip des Urlaubsgesetzes zu honorieren sei. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß nach dem im § 6 Abs 3 UrlG normierten Ausfallsprinzip dem Arbeitnehmer das Engelt auf der Basis des fiktiven Arbeitsverlaufes nach Antritt des Urlaubes und damit auch der infolge Urlaubskonsums entgangene Zuschlag für Feiertagsarbeit zustehe. Der Begriff "während des Urlaubes" in § 6 Abs 1 UrlG umfasse auch die in den Urlaub fallenden Feiertage, weil nach den Intentionen des Gesetzgebers der Urlaub möglichst in einem und nicht in Etappen zu konsumieren sei und der Arbeitnehmer durch den Urlaubsantritt keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden solle.Das Erstgericht vertrat die Rechtsansicht, eine in den Zeitraum des Urlaubes fallender Feiertag sei nicht als Urlaubstag zu werten, so daß der entfallende Feiertagszuschlag nicht nach dem Ausfallsprinzip des Urlaubsgesetzes zu honorieren sei. Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab und sprach aus, daß die Revision zulässig sei. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß nach dem im Paragraph 6, Absatz 3, UrlG normierten Ausfallsprinzip dem Arbeitnehmer das Engelt auf der Basis des fiktiven Arbeitsverlaufes nach Antritt des Urlaubes und damit auch der infolge Urlaubskonsums entgangene Zuschlag für Feiertagsarbeit zustehe. Der Begriff "während des Urlaubes" in Paragraph 6, Absatz eins, UrlG umfasse auch die in den Urlaub fallenden Feiertage, weil nach den Intentionen des Gesetzgebers der Urlaub möglichst in einem und nicht in Etappen zu konsumieren sei und der Arbeitnehmer durch den Urlaubsantritt keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden solle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Ersturteil wiederherzustellen.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.