Rechtssatz RS0052459
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052459
Entscheidungsdatum
13.09.1989
Rechtssatz
Würde ungeachtet des Umstandes, daß Arbeitnehmer infolge Urlaubs an den betreffenden Feiertagen nicht arbeiten, das zusätzliche Entgelt nach § 9 Abs 5 ARG zustehen, wäre dies eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung jener Arbeitnehmer, die ihren Urlaub so lagern, daß möglichst viele Feiertage hineinfallen. Es gebührt daher lediglich das Entgelt nach § 9 Abs 1 ARG.Würde ungeachtet des Umstandes, daß Arbeitnehmer infolge Urlaubs an den betreffenden Feiertagen nicht arbeiten, das zusätzliche Entgelt nach Paragraph 9, Absatz 5, ARG zustehen, wäre dies eine sachlich nicht gerechtfertigte Begünstigung jener Arbeitnehmer, die ihren Urlaub so lagern, daß möglichst viele Feiertage hineinfallen. Es gebührt daher lediglich das Entgelt nach Paragraph 9, Absatz eins, ARG.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 164/87
Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 164/87
Veröff: SZ 60/283 = RdW 1988,99 = WBl 1988,370
- 9 ObA 109/89
Entscheidungstext OGH 13.09.1989 9 ObA 109/89
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052459
Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_009OBA00164_8700000_002