Die Revision ist nicht berechtigt.
Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Den auf die Bestimmungen der §§ 6 und 9 ARG und § 6 UrlG gestützten Ausführungen des Revisionswerbers ist der im vorliegenden Fall abweichende und besonders gelagerte Sachverhalt entgegenzuhalten. Das Arbeitsverhältnis des Klägers entsprach nicht der Tätigkeit in einem "Saisonbetrieb", sondern war dadurch gekennzeichnet, daß seine Arbeitszeit grundsätzlich auf die Unterrichtszeiten der von ihm betreuten rund 500 Schulen beschränkt und daß der dabei zu erzielende Verkaufserfolg ebenso begrenzt war wie die von ihm zu erzielenden Provisionen. Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, erzielte der Kläger während der Unterrichtszeit den gesamten möglichen Umsatz und er hätte schon objektiv nicht mehr Provisionen verdienen können, wenn er seine Arbeitszeit auch auf die schulfreien Tage ausgedehnt hätte. Der etwa der Tätigkeit der Lehrer entsprechenden Arbeitszeit trug auch die (unbestritten überkollektivvertragliche) Entgeltvereinbarung Rechnung. Der Kläger bezog während des ganzen Jahres neben seinem Grundgehalt ein Provisionsfixum von S 4.000, das ab 1.Juli 1985 auf eine zusätzliche Sonderzahlung beschränkt wurde. Die Möglichkeit, eine darüber hinausreichende Provision zu verdienen, bestand von vornherein nur während der Unterrichtszeiten, wobei es nicht den Feststellungen entspricht, daß der Kläger auf Wunsch der Beklagten auch an den Wochenenden arbeiten hätte müssen, wie der Revisionswerber in der Revision unzulässigerweise neu vorbringt. Dieser Behauptung steht schon entgegen, daß der Kläger am Freitag meistens schon wieder in Wien war, um dort seine Reisekostenabrechnung zu übergeben. Überdies kam die Regelung, am Freitag im Einsatzort verbleiben und dafür Diäten beziehen zu können, dem Kläger deshalb entgegen, weil er es sich dadurch ersparte, am nächsten Werktag so früh aufzustehen, daß er um 8,00 Uhr bei einer Schule war (S 75). Nach den Feststellungen hatten alle Außendienstmitarbeiter, sohin auch der Kläger, nicht genug auf diese Weise gewonnene "Zeitausgleichstage", um die gesamte schulfreie Zeit auch arbeitsfrei zu verbringen; dennoch verzichtete die Beklagte im wesentlichen auf einen Einsatz der Vertreter im Büro. Diese Regelung war für die Betroffenen zufolge der unverhältnismäßigen Freizeit insgesamt günstiger. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, daß der Betriebsrat jede Änderung mit dem Hinweis ablehnte, daß die Vertreter dadurch "besser ausstiegen", und hat den Kläger, wie er selbst aussagt, nicht daran gehindert, gut zu verdienen (S 79). Er hat somit insoweit im Sinne dieser Regelung über den Einsatz seiner Arbeitskraft disponiert.Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Den auf die Bestimmungen der Paragraphen 6 und 9 ARG und Paragraph 6, UrlG gestützten Ausführungen des Revisionswerbers ist der im vorliegenden Fall abweichende und besonders gelagerte Sachverhalt entgegenzuhalten. Das Arbeitsverhältnis des Klägers entsprach nicht der Tätigkeit in einem "Saisonbetrieb", sondern war dadurch gekennzeichnet, daß seine Arbeitszeit grundsätzlich auf die Unterrichtszeiten der von ihm betreuten rund 500 Schulen beschränkt und daß der dabei zu erzielende Verkaufserfolg ebenso begrenzt war wie die von ihm zu erzielenden Provisionen. Wie das Erstgericht zutreffend ausführte, erzielte der Kläger während der Unterrichtszeit den gesamten möglichen Umsatz und er hätte schon objektiv nicht mehr Provisionen verdienen können, wenn er seine Arbeitszeit auch auf die schulfreien Tage ausgedehnt hätte. Der etwa der Tätigkeit der Lehrer entsprechenden Arbeitszeit trug auch die (unbestritten überkollektivvertragliche) Entgeltvereinbarung Rechnung. Der Kläger bezog während des ganzen Jahres neben seinem Grundgehalt ein Provisionsfixum von S 4.000, das ab 1.Juli 1985 auf eine zusätzliche Sonderzahlung beschränkt wurde. Die Möglichkeit, eine darüber hinausreichende Provision zu verdienen, bestand von vornherein nur während der Unterrichtszeiten, wobei es nicht den Feststellungen entspricht, daß der Kläger auf Wunsch der Beklagten auch an den Wochenenden arbeiten hätte müssen, wie der Revisionswerber in der Revision unzulässigerweise neu vorbringt. Dieser Behauptung steht schon entgegen, daß der Kläger am Freitag meistens schon wieder in Wien war, um dort seine Reisekostenabrechnung zu übergeben. Überdies kam die Regelung, am Freitag im Einsatzort verbleiben und dafür Diäten beziehen zu können, dem Kläger deshalb entgegen, weil er es sich dadurch ersparte, am nächsten Werktag so früh aufzustehen, daß er um 8,00 Uhr bei einer Schule war (S 75). Nach den Feststellungen hatten alle Außendienstmitarbeiter, sohin auch der Kläger, nicht genug auf diese Weise gewonnene "Zeitausgleichstage", um die gesamte schulfreie Zeit auch arbeitsfrei zu verbringen; dennoch verzichtete die Beklagte im wesentlichen auf einen Einsatz der Vertreter im Büro. Diese Regelung war für die Betroffenen zufolge der unverhältnismäßigen Freizeit insgesamt günstiger. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, daß der Betriebsrat jede Änderung mit dem Hinweis ablehnte, daß die Vertreter dadurch "besser ausstiegen", und hat den Kläger, wie er selbst aussagt, nicht daran gehindert, gut zu verdienen (S 79). Er hat somit insoweit im Sinne dieser Regelung über den Einsatz seiner Arbeitskraft disponiert.
Durch die Einschränkung der Arbeitszeit des Klägers auf die Arbeitszeit der Lehrer, den durch die Betreuung von rund 500 Schulen vorgegebenen Umsatz und die von vornherein bestehende Unmöglichkeit, in schulfreien Zeiten Provisionen zu verdienen, unterscheidet sich der Entgeltanspruch des Klägers grundlegend von anderen auf Provisionsbasis arbeitenden Vertretern. Wollte man den Provisionsanspruch des Klägers, der im Durchschnitt jede "seiner" Schulen zweimal jährlich besuchte (S 75), auch auf die Feiertage, die in die Schulferien gefallenen Urlaube und die durch "Zeitausgleich" gewonnene Freizeit ausdehnen, würde das auch vom Revisionswerber anerkannte Ausfallprinzip in der Entgeltweiterzahlung ins Gegenteil verkehrt. Sowohl nach dem Feiertagsruhegesetz als auch nach dem Urlaubsgesetz ist für die Dauer der Feiertage bzw. des Urlaubs das regelmäßige Entgelt zu zahlen (§ 3 Abs 2 FeiertagsruheG, § 6 Abs 3 UrlG). Gemäß § 6 Abs 3 UrlG ist regelmäßiges Entgelt jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Gemäß § 9 Abs 2 ARG gebührt dem Arbeitnehmer jenes Entgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht infolge eines Feiertages ausgefallen wäre. Zufolge des in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Ausfallprinzips ist zu prüfen, welcher Entgeltanspruch entstanden wäre, wenn die Arbeitsleistung in zu erwartendem Ausmaß erbracht worden wäre (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 321 und 356; Klein-Martinek, Urlaubsrecht, UrlG § 6 Erl 3.2; Cerny, Urlaubsrecht, UrlG § 6 Anm.4; Bernhard Schwarz, ArbeitsruheG, 260 ua). Im Ergebnis darf der Arbeitnehmer durch Feiertage und Urlaub keinen finanziellen Nachteil erleiden, wobei allerdings die Umstände für die Entgeltermittlung schon vor dessen Fälligkeit bekannt sein müssen (vgl. DRdA 1983/10 !Klein ; Arb.8.157; RdW 1988, 459 ua). Abgestellt auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls ist daher ausschlaggebend, daß es auf Grund der vorgegebenen realen Erfolgsmöglichkeit von vornherein feststand, daß der Kläger in den schulfreien Zeiten keinerlei (zusätzliche) Provisionen verdienen konnte. Auch wenn die Feiertage, unabhängig davon, ob sie ohnehin in schulfreie Zeiten fielen, Arbeitstage gewesen wären und der Kläger an diesen Tagen gearbeitet hätte, hätte er nicht mehr an zusätzlicher Provision verdient als er ohnehin erhielt. Auch wenn der Kläger im Urlaub, der stets auf die schulfreie Zeit fiel oder in der durch "Zeitausgleich" gewonnenen und zum Teil geschenkten Freizeit, die nach den Feststellungen nicht als in unzulässiger Weise kumulierte Ersatzruhezeit im Sinne des § 6 ARG angesehen werden kann, gearbeitet hätte, hätte er dadurch keinen provisionswirksamen Umsatz erzielen können. Da der Kläger sohin, wie die Vorinstanzen richtig erkannten, ohnehin sämtliche Provisionen für den ihm möglichen Umsatz erhalten hat, stehen ihm zufolge des aufgezeigten Ausfallprinzips keine weiteren Entgeltansprüche mehr zu. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Durch die Einschränkung der Arbeitszeit des Klägers auf die Arbeitszeit der Lehrer, den durch die Betreuung von rund 500 Schulen vorgegebenen Umsatz und die von vornherein bestehende Unmöglichkeit, in schulfreien Zeiten Provisionen zu verdienen, unterscheidet sich der Entgeltanspruch des Klägers grundlegend von anderen auf Provisionsbasis arbeitenden Vertretern. Wollte man den Provisionsanspruch des Klägers, der im Durchschnitt jede "seiner" Schulen zweimal jährlich besuchte (S 75), auch auf die Feiertage, die in die Schulferien gefallenen Urlaube und die durch "Zeitausgleich" gewonnene Freizeit ausdehnen, würde das auch vom Revisionswerber anerkannte Ausfallprinzip in der Entgeltweiterzahlung ins Gegenteil verkehrt. Sowohl nach dem Feiertagsruhegesetz als auch nach dem Urlaubsgesetz ist für die Dauer der Feiertage bzw. des Urlaubs das regelmäßige Entgelt zu zahlen (Paragraph 3, Absatz 2, FeiertagsruheG, Paragraph 6, Absatz 3, UrlG). Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, UrlG ist regelmäßiges Entgelt jenes Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, ARG gebührt dem Arbeitnehmer jenes Entgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht infolge eines Feiertages ausgefallen wäre. Zufolge des in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Ausfallprinzips ist zu prüfen, welcher Entgeltanspruch entstanden wäre, wenn die Arbeitsleistung in zu erwartendem Ausmaß erbracht worden wäre (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 321 und 356; Klein-Martinek, Urlaubsrecht, UrlG Paragraph 6, Erl 3.2; Cerny, Urlaubsrecht, UrlG Paragraph 6, Anm.4; Bernhard Schwarz, ArbeitsruheG, 260 ua). Im Ergebnis darf der Arbeitnehmer durch Feiertage und Urlaub keinen finanziellen Nachteil erleiden, wobei allerdings die Umstände für die Entgeltermittlung schon vor dessen Fälligkeit bekannt sein müssen vergleiche DRdA 1983/10 !Klein ; Arb.8.157; RdW 1988, 459 ua). Abgestellt auf die Besonderheiten des vorliegenden Falls ist daher ausschlaggebend, daß es auf Grund der vorgegebenen realen Erfolgsmöglichkeit von vornherein feststand, daß der Kläger in den schulfreien Zeiten keinerlei (zusätzliche) Provisionen verdienen konnte. Auch wenn die Feiertage, unabhängig davon, ob sie ohnehin in schulfreie Zeiten fielen, Arbeitstage gewesen wären und der Kläger an diesen Tagen gearbeitet hätte, hätte er nicht mehr an zusätzlicher Provision verdient als er ohnehin erhielt. Auch wenn der Kläger im Urlaub, der stets auf die schulfreie Zeit fiel oder in der durch "Zeitausgleich" gewonnenen und zum Teil geschenkten Freizeit, die nach den Feststellungen nicht als in unzulässiger Weise kumulierte Ersatzruhezeit im Sinne des Paragraph 6, ARG angesehen werden kann, gearbeitet hätte, hätte er dadurch keinen provisionswirksamen Umsatz erzielen können. Da der Kläger sohin, wie die Vorinstanzen richtig erkannten, ohnehin sämtliche Provisionen für den ihm möglichen Umsatz erhalten hat, stehen ihm zufolge des aufgezeigten Ausfallprinzips keine weiteren Entgeltansprüche mehr zu. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.