Rechtssatz RS0052456
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052456
Entscheidungsdatum
16.12.1987
Rechtssatz
Fällt in die Urlaubsdauer ein Feiertag, an dem ansonsten gearbeitet worden wäre, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Feiertagsentgelt gemäß § 9 Abs 1 ARG, nicht aber auf das zusätzliche Entgelt nach § 9 Abs 5 ARG, weil das Ausfallsprinzip des § 6 Abs 3 UrlG nur auf jene Zeiten zu beziehen ist, die auf den bezahlten Urlaub gemäß § 2 Abs 1 UrlG anzurechnen sind.Fällt in die Urlaubsdauer ein Feiertag, an dem ansonsten gearbeitet worden wäre, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Feiertagsentgelt gemäß Paragraph 9, Absatz eins, ARG, nicht aber auf das zusätzliche Entgelt nach Paragraph 9, Absatz 5, ARG, weil das Ausfallsprinzip des Paragraph 6, Absatz 3, UrlG nur auf jene Zeiten zu beziehen ist, die auf den bezahlten Urlaub gemäß Paragraph 2, Absatz eins, UrlG anzurechnen sind.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 164/87
Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 164/87
Veröff: SZ 60/283 = RdW 1988,99 = WBl 1988,370
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0052456
Dokumentnummer
JJR_19871216_OGH0002_009OBA00164_8700000_001