Rechtssatz RS0058884
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058884
Geschäftszahl
4Ob132/84; 9ObA164/87; 9ObA20/14b
Entscheidungsdatum
22.07.2014
Norm
FeiertagsruheG §1
UrlG §2 Abs1
Rechtssatz
Die Berechnung des Urlaubsmaßes erfolgt nach Werktagen. Darunter sind die Wochentage von Montag bis einschließlich Samstag mit Ausnahme der in diesen Zeitraum fallenden gesetzlichen Feiertage zu verstehen. Sonntage und gesetzliche Feiertage, die in den Zeitraum des Urlaubsverbrauches fallen, sind daher nicht als Werktage zu berechnen. Werktage, an denen im Betrieb nicht gearbeitet wird (zB ein Samstag bei einer fünf - Tage - Woche), werden hingegen auf den Urlaub angerechnet. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen ansonsten arbeitsfreien Werktag, ist dieser Feiertag auf den Urlaub nicht anzurechnen; es ist für diesen Feiertag vielmehr ein zusätzlicher Urlaubstag zu gewähren.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 132/84
Entscheidungstext OGH 27.11.1984 4 Ob 132/84
Veröff: JBl 1985,694 = RdW 1985,160 = Arb 10432
- 9 ObA 164/87
Entscheidungstext OGH 16.12.1987 9 ObA 164/87
nur: Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen ansonsten arbeitsfreien Werktag, ist dieser Feiertag auf den Urlaub nicht anzurechnen; es ist für diesen Feiertag vielmehr ein zusätzlicher Urlaubstag zu gewähren. (T1) Veröff: SZ 60/283 = RdW 1988,99 = WBl 1988,370
- 9 ObA 20/14b
Entscheidungstext OGH 22.07.2014 9 ObA 20/14b
Veröff: SZ 2014/67
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0058884
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2016
Dokumentnummer
JJR_19841127_OGH0002_0040OB00132_8400000_003