Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt. Auf die Klägerin als Landesvertragslehrerin ist zwar gemäß § 2 Abs 1 lit a des Landesvertragslehrergesetzes 1966 (BGBl 1966/172; im Folgenden LVG) das Vertragsbedienstetengesetz 1948 anzuwenden, jedoch treten nach dem hier unstrittig anzuwendenden § 2 Abs 1 lit k LVG für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des VBG 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG).Die dagegen von der Klägerin erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und auch berechtigt. Auf die Klägerin als Landesvertragslehrerin ist zwar gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Landesvertragslehrergesetzes 1966 (BGBl 1966/172; im Folgenden LVG) das Vertragsbedienstetengesetz 1948 anzuwenden, jedoch treten nach dem hier unstrittig anzuwendenden Paragraph 2, Absatz eins, Litera k, LVG für Vertragslehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen an die Stelle der Bestimmungen des VBG 1948 über die Lehrverpflichtung und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen die Bestimmungen über die Jahresnorm und die Abgeltung von Mehrdienstleistungen des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG).
§ 43 Abs 1 bis 3 sowie § 47 Abs 3a LDG 1984 in der im Schuljahr 2003/2004 in Kraft gestandenen Fassung dieser Bestimmungen nach dem Bundesgesetz BGBl I 2001/47 lauteten:Paragraph 43, Absatz eins bis 3 sowie Paragraph 47, Absatz 3 a, LDG 1984 in der im Schuljahr 2003 aus 2004, in Kraft gestandenen Fassung dieser Bestimmungen nach dem Bundesgesetz BGBl römisch eins 2001/47 lauteten:
„Arbeitszeit der Landeslehrer mit Ausnahme der Berufsschullehrer
§ 43. (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (§§ 48, 64 ff sowie 72 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist in einem Rahmen vonParagraph 43, (1) Die Jahresnorm des Landeslehrers entspricht der in den bundesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen regelmäßigen Dienstzeit (Paragraphen 48, 64, ff sowie 72 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333) eines öffentlich Bediensteten mit gleichem Dienstalter für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, wobei der Entfall von Dienstleistungen an Feiertagen bereits in der Jahresnorm und der gesetzlich vorgesehenen Aufteilung auf die einzelnen Tätigkeiten berücksichtigt ist. Die Gesamtstundenzahl pro Schuljahr, die den auf Grund der Schülerzahl der Schule zugewiesenen Planstellen entspricht, ist in einem Rahmen von
1. 720 bis 792 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung (Tätigkeiten im Kontakt mit Schülerinnen und Schülern), wobei durch diese Zählung auch alle damit im Zusammenhang stehenden gesetzlich vorgeschriebenen Aufsichtspflichten als berücksichtigt gelten,
2. 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Z 1 vorgesehenen Unterrichtsstunden eine Jahresstunde in Z 2 verbunden ist und2. 600 bis 660 Jahresstunden für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtes sowie Korrekturarbeiten, wobei mit jeder der in Ziffer eins, vorgesehenen Unterrichtsstunden eine Jahresstunde in Ziffer 2, verbunden ist und
3. dem Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Z 1 und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Abs 3, unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). Die in Z 1 und Z 2 genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Z 1 bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Z 1 und 2 jeweils ausschließlich das in Z 1 und 2 genannte Höchstausmaß von Jahresstunden.3. dem Differenzbetrag zwischen der Summe der Jahresstunden gemäß Ziffer eins und 2 und der Jahresnorm für sonstige Tätigkeiten gemäß Absatz 3,, unter Bedachtnahme auf die Anzahl der in der jeweiligen Schule geführten Klassen sowie auf die für die jeweilige Schulart im Lehrplan vorgesehene Stundentafel pro Lehrer aufzuteilen (Diensteinteilung). Die in Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Zahlen entsprechen den Jahresstunden der Dauer eines Schuljahres im Regelfall. Die Aufteilung ist durch das landesgesetzlich zuständige Organ am Beginn des Schuljahres schriftlich festzulegen. Sind während des Schuljahres Änderungen der Diensteinteilung erforderlich, sind diese ebenfalls schriftlich festzulegen. Wird ein vollbeschäftigter Landeslehrer nicht während des gesamten Unterrichtsjahres verwendet, sind die in Ziffer eins bis 3 genannten Jahresstunden der Verwendungsdauer entsprechend zu aliquotieren. Bei Lehrern für einzelne Unterrichtsgegenstände gilt abweichend von Ziffer eins und 2 jeweils ausschließlich das in Ziffer eins und 2 genannte Höchstausmaß von Jahresstunden.
(2) Die in Abs 1 Z 1 und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden. Ein Grund für eine Unterschreitung ist insbesondere die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogisch-administrativer Tätigkeiten. Werden die in Abs 1 Z 1 festgelegten Obergrenzen auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung überschritten, darf nur dann eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist.(2) Die in Absatz eins, Ziffer eins und 2 festgelegten Ober- und Untergrenzen können in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen innerhalb der Jahresnorm über- oder unterschritten werden. Ein Grund für eine Unterschreitung ist insbesondere die pädagogisch-fachliche Betreuung der für den lehrplanmäßigen Unterricht verwendeten Informationstechnologie-Arbeitsplätze sowie die Betreuung einer eingerichteten Schulbibliothek oder die besondere Eignung eines Lehrers für die Ausübung bestimmter pädagogisch-administrativer Tätigkeiten. Werden die in Absatz eins, Ziffer eins, festgelegten Obergrenzen auf Grund der Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung überschritten, darf nur dann eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar ist.
(3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Abs 1 Z 3 sind(3) Im Rahmen der Jahresstundensumme gemäß Absatz eins, Ziffer 3, sind
1. für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jedem Landeslehrer obliegen (insbesondere § 31 dieses Bundesgesetzes oder nach den §§ 17, 51 Abs 1 und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) - mit Ausnahme der Aufsichtspflicht - 100 Jahresstunden,1. für die Erfüllung sonstiger lehramtlicher Pflichten, die grundsätzlich jedem Landeslehrer obliegen (insbesondere Paragraph 31, dieses Bundesgesetzes oder nach den Paragraphen 17, 51, Absatz eins und 2 und 57 des Schulunterrichtsgesetzes) - mit Ausnahme der Aufsichtspflicht - 100 Jahresstunden,
2. für die Erfüllung der Aufgaben eines Klassenvorstandes und für die Klassenführung 66 Jahresstunden,
3. für die unvorhersehbare Vertretung eines an der Erfüllung seiner Unterrichtsverpflichtung verhinderten Landeslehrers im Sinne von Beaufsichtigung der Schülerinnen und Schüler zehn zu erbringende Jahresstunden,
4. für die Teilnahme an verpflichtenden Fortbildungsveranstaltungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Lehrers stehen, 15 Jahresstunden und
5. für die Erfüllung besonderer Tätigkeiten der Landeslehrer im Bereich ihres Berufsfeldes (insbesondere die Verwaltung einer organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Sammlung oder eines Kustodiates, die Teilnahme an Schul- oder Klassenforen, die Teilnahme an Schulveranstaltungen) die zur Erreichung der Jahresnorm fehlenden Jahresstunden des Landeslehrers vorzusehen. Die mit der Übernahme von pädagogischen oder organisatorischen Aufgaben oder von Aufsichtspflichten verbundene Teilnahme eines Landeslehrers an mehrtägigen Schulveranstaltungen zählt dabei je Kalendertag, an dem eine solche Schulveranstaltung stattfindet, bis zum Höchstausmaß von zehn Jahresstunden."
§ 50 LDG 1984 stand im Unterrichtsjahr 2003/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2002/119 in Geltung. Abs 1 leg cit (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I 2001/47) lautete (auszugsweise):Paragraph 50, LDG 1984 stand im Unterrichtsjahr 2003 aus 2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl römisch eins 2002/119 in Geltung. Absatz eins, leg cit (in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl römisch eins 2001/47) lautete (auszugsweise):
„§ 50. (1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in § 43 Abs 1 Z 1 vorgesehene oder das in § 43 Abs 2 festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer an Stelle der in den §§ 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, BGBl Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Abs 5. Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf die besondere Vergütung. § 43 Abs 2 letzter Satz ist anzuwenden. ..."„§ 50. (1) Für jede gehaltene Unterrichtsstunde, mit der auf Grund der am Beginn des Unterrichtsjahres erstellten Lehrfächerverteilung bzw. Diensteinteilung durch dauernde Unterrichtserteilung das höchste in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehene oder das in Paragraph 43, Absatz 2, festgelegte Stundenausmaß überschritten wird, gebührt dem Landeslehrer an Stelle der in den Paragraphen 16 bis 18 Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54, angeführten Nebengebühren eine besondere Vergütung gemäß Absatz 5, Sofern sich aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen (abweichend von der Dauer eines Schuljahres im Regelfall) eine Überschreitung des höchsten in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Stundenausmaßes ergibt, besteht jedoch kein Anspruch auf die besondere Vergütung. Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz ist anzuwenden. ..."
Der VwGH hatte in seinem Erkenntnis vom 29. 2. 2008, Zl 2007/12/0083, die auch hier wesentliche Frage zu beantworten, ob der Umstand, dass das Schuljahr 2003/2004 37,8 statt 36 Kalenderwochen dauerte, zu einer Mehrdienstleistungsvergütung nach § 43 Abs 1 Z 3 LDG führen kann.Der VwGH hatte in seinem Erkenntnis vom 29. 2. 2008, Zl 2007/12/0083, die auch hier wesentliche Frage zu beantworten, ob der Umstand, dass das Schuljahr 2003 aus 2004, 37,8 statt 36 Kalenderwochen dauerte, zu einer Mehrdienstleistungsvergütung nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG führen kann.
Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass es zutreffen möge, dass aus dem Regelungssystem des § 43 Abs 1 dritter Satz LDG 1984 in Zusammenhalt mit § 50 Abs 1 zweiter Satz leg cit folge, dass bei Überschreitungen des höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaßes aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen kein Anspruch auf die in § 50 Abs 1 LDG 1984 geregelte besondere Vergütung bestehe. Dies ändere jedoch (arg: „Überschreitung des höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 vorgesehenen Stundenausmaßes") nichts daran, dass dem Landeslehrer diesfalls eine höhere Unterrichtsverpflichtung auferlegt werde als sie dem höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaß entspreche. Dieses erhöhte Stundenausmaß, aus welchem sich auch ein höheres Ausmaß der Stunden gemäß § 43 Abs 1 Z 2 LDG 1984 ergebe, sei dann aber auch grundsätzlich bei Ermittlung des in Z 3 leg cit genannten Differenzbetrags zu berücksichtigen. Dies folge klar aus dem dritten Satz des § 50 Abs 1 LDG 1984, wonach gerade in diesen Fällen § 43 Abs 2 letzter Satz LDG 1984 Anwendung finde, also auch in den durch schulzeitrechtliche oder kalendermäßige Gründe bedingten Fällen der Überschreitung des höchsten in § 43 Abs 1 Z 1 LDG 1984 vorgesehenen Stundenmaßes nur dann auch eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden dürfe, „wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar sei". Dieser Rechtsauffassung hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung zu 8 ObA 16/08y angeschlossen und wird diese auch vom erkennenden Senat geteilt. Ausgehend von der Berechnung der Klägerin, dass sie tatsächlich durch die „Verlängerung" des Schuljahres 2003/2004 eine unmittelbare Unterrichtsverpflichtung (§ 43 Abs 1 Z 1 LDG) von 818 (statt 792) Stunden traf und die Stundenanzahl für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts (§ 43 Abs 1 Z 2 LDG) 682 (statt 660) Stunden umfasst, hätte die Jahresnorm nur eine Verpflichtung nach § 43 Abs 1 Z 3 LDG von 292 (Differenz zwischen der in der Jahresnorm festgelegten Gesamtstundenanzahl vonDer Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass es zutreffen möge, dass aus dem Regelungssystem des Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz LDG 1984 in Zusammenhalt mit Paragraph 50, Absatz eins, zweiter Satz leg cit folge, dass bei Überschreitungen des höchsten in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaßes aus schulzeitrechtlichen oder kalendermäßigen Gründen kein Anspruch auf die in Paragraph 50, Absatz eins, LDG 1984 geregelte besondere Vergütung bestehe. Dies ändere jedoch (arg: „Überschreitung des höchsten in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Stundenausmaßes") nichts daran, dass dem Landeslehrer diesfalls eine höhere Unterrichtsverpflichtung auferlegt werde als sie dem höchsten in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 vorgesehenen Stundenausmaß entspreche. Dieses erhöhte Stundenausmaß, aus welchem sich auch ein höheres Ausmaß der Stunden gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, LDG 1984 ergebe, sei dann aber auch grundsätzlich bei Ermittlung des in Ziffer 3, leg cit genannten Differenzbetrags zu berücksichtigen. Dies folge klar aus dem dritten Satz des Paragraph 50, Absatz eins, LDG 1984, wonach gerade in diesen Fällen Paragraph 43, Absatz 2, letzter Satz LDG 1984 Anwendung finde, also auch in den durch schulzeitrechtliche oder kalendermäßige Gründe bedingten Fällen der Überschreitung des höchsten in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 vorgesehenen Stundenmaßes nur dann auch eine Überschreitung der Jahresnorm vorgesehen werden dürfe, „wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes zwingend notwendig und nicht durch anderweitige Maßnahmen vermeidbar sei". Dieser Rechtsauffassung hat sich der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung zu 8 ObA 16/08y angeschlossen und wird diese auch vom erkennenden Senat geteilt. Ausgehend von der Berechnung der Klägerin, dass sie tatsächlich durch die „Verlängerung" des Schuljahres 2003 aus 2004, eine unmittelbare Unterrichtsverpflichtung (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, LDG) von 818 (statt 792) Stunden traf und die Stundenanzahl für die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 2, LDG) 682 (statt 660) Stunden umfasst, hätte die Jahresnorm nur eine Verpflichtung nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG von 292 (Differenz zwischen der in der Jahresnorm festgelegten Gesamtstundenanzahl von
1.792 und der Summe der für Unterricht und Vor- und Nachbereitung erbrachten Stunden von 1.500 Stunden) für „sonstige Tätigkeiten" festgelegt. In erster Instanz hat die Beklagte nicht geltend gemacht, dass die zu Grunde gelegte Jahresnorm von 1.792 Stunden unzutreffend ermittelt worden sein könnte, weil die Berechnung der regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlichen Bediensteten mit gleichem Dienstalter richtigerweise für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, hier also nicht für ein Kalenderjahr, sondern für 53 Wochen zu ermitteln gewesen wäre (anders zu 8 ObA 16/08y; vgl auch VwGH 2007/12/0083), sondern hat ausdrücklich die Richtigkeit der Jahresnorm betont (ON 3). Auf den nunmehr erhobenen Einwand kann daher hier nicht weiter eingegangen werden.1.792 und der Summe der für Unterricht und Vor- und Nachbereitung erbrachten Stunden von 1.500 Stunden) für „sonstige Tätigkeiten" festgelegt. In erster Instanz hat die Beklagte nicht geltend gemacht, dass die zu Grunde gelegte Jahresnorm von 1.792 Stunden unzutreffend ermittelt worden sein könnte, weil die Berechnung der regelmäßigen Dienstzeit eines öffentlichen Bediensteten mit gleichem Dienstalter richtigerweise für den dem jeweiligen Schuljahr entsprechenden Zeitraum, hier also nicht für ein Kalenderjahr, sondern für 53 Wochen zu ermitteln gewesen wäre (anders zu 8 ObA 16/08y; vergleiche auch VwGH 2007/12/0083), sondern hat ausdrücklich die Richtigkeit der Jahresnorm betont (ON 3). Auf den nunmehr erhobenen Einwand kann daher hier nicht weiter eingegangen werden.
Aus diesem Grund erweist sich eine Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen im Umfang des auf behauptete Mehrleistungen nach § 43 Abs 1 Z 3 LDG gestützten Begehrens als unumgänglich. Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, in welchem Ausmaß die Klägerin tatsächlich von § 43 Abs 1 Z 1 und 2 LDG nicht erfasste oder abgedeckte Leistungen erbrachte, die dem § 43 Abs 1 Z 3 LDG zu unterstellen sind.Aus diesem Grund erweist sich eine Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen im Umfang des auf behauptete Mehrleistungen nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG gestützten Begehrens als unumgänglich. Im fortgesetzten Verfahren wird zu prüfen sein, in welchem Ausmaß die Klägerin tatsächlich von Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins und 2 LDG nicht erfasste oder abgedeckte Leistungen erbrachte, die dem Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG zu unterstellen sind.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen haben, die das Ausmaß der Tätigkeit der Klägerin nach § 43 Abs 1 Z 1 bis 3 und den Inhalt jener Tätigkeiten der Klägerin beurteilen lassen, die § 43 Abs 1 Z 3 LDG zu unterstellen sind. Nur soweit tatsächlich durch den Dienst der Klägerin im Sinne der Z 1 bis 2 des § 43 Abs 1 im Rahmen der Jahresnorm die für die Z 3 des § 43 Abs 1 LDG verbleibenden Jahresstunden 292 betragen und sich zwingend notwendige Leistungen der Klägerin im Ausmaß von mehr als 292 Jahresstunden im Rahmen der Z 3 des § 43 Abs 1 LDG ergeben, wird eine Vergütung der Klägerin in Betracht kommen.Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen zu treffen haben, die das Ausmaß der Tätigkeit der Klägerin nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und den Inhalt jener Tätigkeiten der Klägerin beurteilen lassen, die Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, LDG zu unterstellen sind. Nur soweit tatsächlich durch den Dienst der Klägerin im Sinne der Ziffer eins bis 2 des Paragraph 43, Absatz eins, im Rahmen der Jahresnorm die für die Ziffer 3, des Paragraph 43, Absatz eins, LDG verbleibenden Jahresstunden 292 betragen und sich zwingend notwendige Leistungen der Klägerin im Ausmaß von mehr als 292 Jahresstunden im Rahmen der Ziffer 3, des Paragraph 43, Absatz eins, LDG ergeben, wird eine Vergütung der Klägerin in Betracht kommen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.