Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Nichtigkeit liegt nicht vor. Die Ausführungen des Berufungsgerichtes über die getroffene Aussetzungsvereinbarung sind eine Folge der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes.
Auch die gerügte Aktenwidrigkeit ist nicht gegeben (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Feststellung über die Anwendbarkeit des Kollektivvertrages für das Baugewerbe ist durch den Dienstzettel gedeckt (Beilagen 1, A).Auch die gerügte Aktenwidrigkeit ist nicht gegeben (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Feststellung über die Anwendbarkeit des Kollektivvertrages für das Baugewerbe ist durch den Dienstzettel gedeckt (Beilagen 1, A).
Die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
Gemäß § 10 Abs 1 dritter Satz AÜG, ist bei der Beurteilung der Angemessenheit des Arbeitsentgelts der Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt "Bedacht zu nehmen". Dieser Anspruch steht der Arbeitskraft unabhängig davon zu, ob im Überlasserbetrieb ein Kollektivvertrag existiert (Geppert, AÜG § 10 Erl 4; 9 Ob A 305/92). Die Bedachtnahme auf die kollektivvertraglichen Entgeltbedingungen im Beschäftigerbetrieb ist zwingend (Leutner-B.Schwarz-Ziniel aaO, 109). Bei dieser Bedachtnahme können nicht alle Bestimmungen des Kollektivvertrages des Beschäftigerbetriebes für überlassene Arbeitskräfte unmittelbar und ohne Modifikation angewendet werden, zumal die überlassene Arbeitskraft nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Beschäftiger steht. Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz hat sich für eine partielle Anwendung von Bestimmungen des Beschäftigerkollektivvertrages durch den Überlasser während des Zeitraumes der Überlassung entschieden (Geppert aaO § 10 Erl 9.2.; DRdA 1992/46 mwH). Das Herausnehmen einzelner Detailregelungen aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes und aus der Grundvereinbarung ("Rosinentheorie") ist nicht möglich (Leutner-B.Schwarz-Ziniel, AÜG 109 f; 9 Ob A 305/92).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz AÜG, ist bei der Beurteilung der Angemessenheit des Arbeitsentgelts der Arbeitskraft für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt "Bedacht zu nehmen". Dieser Anspruch steht der Arbeitskraft unabhängig davon zu, ob im Überlasserbetrieb ein Kollektivvertrag existiert (Geppert, AÜG Paragraph 10, Erl 4; 9 Ob A 305/92). Die Bedachtnahme auf die kollektivvertraglichen Entgeltbedingungen im Beschäftigerbetrieb ist zwingend (Leutner-B.Schwarz-Ziniel aaO, 109). Bei dieser Bedachtnahme können nicht alle Bestimmungen des Kollektivvertrages des Beschäftigerbetriebes für überlassene Arbeitskräfte unmittelbar und ohne Modifikation angewendet werden, zumal die überlassene Arbeitskraft nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Beschäftiger steht. Das Arbeitskräfteüberlassungsgesetz hat sich für eine partielle Anwendung von Bestimmungen des Beschäftigerkollektivvertrages durch den Überlasser während des Zeitraumes der Überlassung entschieden (Geppert aaO Paragraph 10, Erl 9.2.; DRdA 1992/46 mwH). Das Herausnehmen einzelner Detailregelungen aus dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes und aus der Grundvereinbarung ("Rosinentheorie") ist nicht möglich (Leutner-B.Schwarz-Ziniel, AÜG 109 f; 9 Ob A 305/92).
Vom Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes sind vor allem die Bestimmungen über das Arbeitsentgelt anzuwenden (Geppert aaO § 10 Erl 9.2.), zu denen auch die Regelung der Sonderzahlungen gehört (Geppert aaO § 10 Erl 7).Vom Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes sind vor allem die Bestimmungen über das Arbeitsentgelt anzuwenden (Geppert aaO Paragraph 10, Erl 9.2.), zu denen auch die Regelung der Sonderzahlungen gehört (Geppert aaO Paragraph 10, Erl 7).
Der Entgeltanspruch ist von den für diesen jeweils geltenden Verjährungs- und Verfallsbestimmungen des Kollektivvertrages nicht zu trennen, weil auch sie zu den Entgeltbedingungen gehören, unter denen ein Anspruch auf Entgelt (fort-)besteht und geltend gemacht werden kann.
Gemäß § 11 Abs 2 Z 5 AÜG sind insbesondere Bedingungen (vertragliche Vereinbarungen) verboten, welche die Verfalls- oder Verjährungsvorschriften zu Lasten der Arbeitskraft verkürzen. Das bedeutet, daß jene Verfalls- und Verjährungsvorschriften, die sich aus dem Gesetz ergeben, ungeschmälert bleiben müssen, sofern nicht normativ anzuwendende Kollektivverträge (§ 10 Abs 1 zweiter Satz AÜG) oder der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes bezüglich der Ansprüche für einzelne Überlassungen (§ 10 Abs 1 dritter Satz AÜG) kürzere Verfalls- oder Verjährungsfristen vorsehen (Leutner-B.Schwarz-Ziniel aaO 123; im Ergebnis wohl auch Geppert aaO § 11 Erl 6.3.; vgl auch Grillberger, WBl 1988, 317).Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, AÜG sind insbesondere Bedingungen (vertragliche Vereinbarungen) verboten, welche die Verfalls- oder Verjährungsvorschriften zu Lasten der Arbeitskraft verkürzen. Das bedeutet, daß jene Verfalls- und Verjährungsvorschriften, die sich aus dem Gesetz ergeben, ungeschmälert bleiben müssen, sofern nicht normativ anzuwendende Kollektivverträge (Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz AÜG) oder der Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebes bezüglich der Ansprüche für einzelne Überlassungen (Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz AÜG) kürzere Verfalls- oder Verjährungsfristen vorsehen (Leutner-B.Schwarz-Ziniel aaO 123; im Ergebnis wohl auch Geppert aaO Paragraph 11, Erl 6.3.; vergleiche auch Grillberger, WBl 1988, 317).
Für Arbeiter gibt es keinen fachlich anzuwendenden Kollektivvertrag des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung (Leutner-B.Schwarz-Ziniel aaO 106; Geppert aaO § 10 Erl 10). Das bedeutet, daß auf den Kläger, der nach dem unbestrittenen Sachverhalt in einschlägigen Beschäftigerbetrieben arbeitete, die unter den Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe fallen, die mit den Entgeltbestimmungen dieses Kollektivvertrages im Zusammenhang stehenden Verfallsbestimmungen schon aufgrund des § 10 Abs 1 dritter Satz AÜG anzuwenden sind, ohne daß es der im Dienstzettel wiedergegebenen Vereinbarung der Anwendbarkeit dieses Kollektivvertrages bedurft hätte.Für Arbeiter gibt es keinen fachlich anzuwendenden Kollektivvertrag des Gewerbes der Arbeitskräfteüberlassung (Leutner-B.Schwarz-Ziniel aaO 106; Geppert aaO Paragraph 10, Erl 10). Das bedeutet, daß auf den Kläger, der nach dem unbestrittenen Sachverhalt in einschlägigen Beschäftigerbetrieben arbeitete, die unter den Kollektivvertrag für Bauindustrie und Baugewerbe fallen, die mit den Entgeltbestimmungen dieses Kollektivvertrages im Zusammenhang stehenden Verfallsbestimmungen schon aufgrund des Paragraph 10, Absatz eins, dritter Satz AÜG anzuwenden sind, ohne daß es der im Dienstzettel wiedergegebenen Vereinbarung der Anwendbarkeit dieses Kollektivvertrages bedurft hätte.
Die Berufung auf die Grundvereinbarung und damit auf die mangels eines Kollektivvertrages für den Überlasserbetrieb geltende Verjährungsfrist des ABGB käme einer unzulässigen Herausnahme einer Detailregelung gleich (9 Ob A 305/92).
Nur eine vertragliche Verkürzung dieser jeweils zur Anwendung gelangenden kollektivvertraglichen Verjährungs- und Verfallsbestimmungen wäre gemäß § 11 Abs 2 Z 5 AÜG ausgeschlossen. Auf die Ausführungen des Rekurswerbers, daß bei der Firma G***** der Kollektivvertrag für Arbeiter des eisen- und metallverarbeitenden Gewerbes anzuwenden gewesen wäre (Beilage N 1), ist nicht einzugehen, weil außer Streit gestellt wurde, daß der Kläger in Betrieben gearbeitet hat, die in Anwendungsbereich des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe fallen (AS 31).Nur eine vertragliche Verkürzung dieser jeweils zur Anwendung gelangenden kollektivvertraglichen Verjährungs- und Verfallsbestimmungen wäre gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 5, AÜG ausgeschlossen. Auf die Ausführungen des Rekurswerbers, daß bei der Firma G***** der Kollektivvertrag für Arbeiter des eisen- und metallverarbeitenden Gewerbes anzuwenden gewesen wäre (Beilage N 1), ist nicht einzugehen, weil außer Streit gestellt wurde, daß der Kläger in Betrieben gearbeitet hat, die in Anwendungsbereich des Kollektivvertrages für Bauindustrie und Baugewerbe fallen (AS 31).
Die Vereinbarung der Anwendung eines bestimmten Kollektivvertrages wäre im Hinblick auf den einseitig zwingenden Charakter des AÜG auch dann zulässig, wenn diesem Kollektivvertrag keine fachliche Geltung für den Beschäftigerbetrieb zukäme, dessen Bestimmungen aber für die überlassene Arbeitskraft günstiger wären (Leutner-B.Schwarz-Ziniel aaO 103; Geppert aaO, 113).
Die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten sind nicht Entgelt, sondern Auslagenersatz. § 10 Abs 1 AÜG ist daher nicht anwendbar (Geppert aaO § 10 Erl 8; Leutner-B.Schwarz-Ziniel aaO 104; 9 Ob A 191/90). Daher ist, weil für den Überlasserbetrieb kein Kollektivvertrag besteht, zwingend nur eine Verjährung innerhalb der gesetzlichen Frist des § 1486 Z 4 ABGB möglich (Geppert aaO § 11 Erl 6.3.). Die Verfallsfristen des § 1162 d ABGB sind nicht anwendbar, weil sie sich nur auf Ansprüche nach §§ 1162 a und 1162 b ABGB beziehen (Krejci in Rummel Rz 5 zu § 1162 d ABGB). Die Fahrtspesen, die der Höhe nach noch von ergänzenden Feststellungen abhängen, sind somit nicht verjährt.Die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten sind nicht Entgelt, sondern Auslagenersatz. Paragraph 10, Absatz eins, AÜG ist daher nicht anwendbar (Geppert aaO Paragraph 10, Erl 8; Leutner-B.Schwarz-Ziniel aaO 104; 9 Ob A 191/90). Daher ist, weil für den Überlasserbetrieb kein Kollektivvertrag besteht, zwingend nur eine Verjährung innerhalb der gesetzlichen Frist des Paragraph 1486, Ziffer 4, ABGB möglich (Geppert aaO Paragraph 11, Erl 6.3.). Die Verfallsfristen des Paragraph 1162, d ABGB sind nicht anwendbar, weil sie sich nur auf Ansprüche nach Paragraphen 1162, a und 1162 b ABGB beziehen (Krejci in Rummel Rz 5 zu Paragraph 1162, d ABGB). Die Fahrtspesen, die der Höhe nach noch von ergänzenden Feststellungen abhängen, sind somit nicht verjährt.
Das Berufungsgericht beurteilte die Vereinbarung der Streitteile, daß der Kläger "stempeln gehen" werde, wenn die Firma G***** die Baustelle nicht mehr betreibe und er mit Beginn der neuen Bausaison wieder bei der Beklagten zu arbeiten beginne, richtig als echte Aussetzungsvereinbarung (SZ 61/94, SZ 62/88; Arb 10.943; 9 Ob A 23/92; 9 Ob A 71/92).
Diese Vereinbarung widerspricht dem § 10 Abs 2 und § 11 Abs 2 Z 1 AÜG nicht, weil infolge des Einverständnisses des Klägers, "stempeln zu gehen", keine Leistungsbereitschaft des Klägers vorlag. Auch zwischen dem Überlasser und der Arbeitskraft iS des § 3 AÜG darf im Sinne des Günstigkeitsprinzips eine Aussetzungsvereinbarung getroffen werden, um eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden. Inwieweit durch "Aussetzungsvereinbarungen" für kurze Zeiträume zwischen einzelnen Überlassungen die zwingenden Bestimmungen des § 11 Abs 2 Z 1 AÜG (Geppert aaO § 11 Erl 5) umgangen werden, bedarf hier keiner Klärung, weil der vorliegende Sachverhalt dafür keinen Anhaltspunkt liefert. Eine Überwälzung des Wirtschaftsrisikos auf die überlassene Arbeitskraft war hier schon deshalb nicht gegeben, weil mit der Karenzierung kein wirtschaftlicher Verlust des Klägers verbunden war. Der Kläger hatte ab dem Tag der Geltendmachung (§ 17 Abs 1 AlVG) Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im übrigen kommen § 10 Abs 2 und § 11 Abs 2 Z 1 AÜG deshalb nicht zur Anwendung, weil der Kläger für die Zeit vom 13.12.1990 bis 1.1.1991 nur Schadenersatz wegen verspäteter Ausfolgung der Arbeitsbescheinigung und nicht Entgelt geltend machte. Daran ist das Gericht gebunden, so daß ein Zuspruch aus einem anderen Rechtsgrund nicht in Frage kommt (DRdA 1990/37 ua).Diese Vereinbarung widerspricht dem Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, AÜG nicht, weil infolge des Einverständnisses des Klägers, "stempeln zu gehen", keine Leistungsbereitschaft des Klägers vorlag. Auch zwischen dem Überlasser und der Arbeitskraft iS des Paragraph 3, AÜG darf im Sinne des Günstigkeitsprinzips eine Aussetzungsvereinbarung getroffen werden, um eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden. Inwieweit durch "Aussetzungsvereinbarungen" für kurze Zeiträume zwischen einzelnen Überlassungen die zwingenden Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, AÜG (Geppert aaO Paragraph 11, Erl 5) umgangen werden, bedarf hier keiner Klärung, weil der vorliegende Sachverhalt dafür keinen Anhaltspunkt liefert. Eine Überwälzung des Wirtschaftsrisikos auf die überlassene Arbeitskraft war hier schon deshalb nicht gegeben, weil mit der Karenzierung kein wirtschaftlicher Verlust des Klägers verbunden war. Der Kläger hatte ab dem Tag der Geltendmachung (Paragraph 17, Absatz eins, AlVG) Anspruch auf Arbeitslosengeld. Im übrigen kommen Paragraph 10, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, AÜG deshalb nicht zur Anwendung, weil der Kläger für die Zeit vom 13.12.1990 bis 1.1.1991 nur Schadenersatz wegen verspäteter Ausfolgung der Arbeitsbescheinigung und nicht Entgelt geltend machte. Daran ist das Gericht gebunden, so daß ein Zuspruch aus einem anderen Rechtsgrund nicht in Frage kommt (DRdA 1990/37 ua).
Dem Rekurs ist daher nicht Folge zu geben.
Der Kostenausspruch ist in § 52 ZPO begründet.Der Kostenausspruch ist in Paragraph 52, ZPO begründet.