Die Revision ist berechtigt.
Gemäß Art V Abs 4 BUAG sind Arbeitnehmern, die am 1.Oktober 1987 bei einem dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Arbeitgeber beschäftigt waren, alle bisher bei diesem Arbeitgeber geleisteten und dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 unterlegenen Beschäftigungszeiten für den Abfertigungsanspruch anzurechnen, soferne diese Beschäftigungszeiten unter Berücksichtigung kollektivvertraglicher Regelungen einem Abfertigungsanspruch nach dem ArbAbfG zugrundezulegen wären und noch nicht für eine Abfertigung herangezogen wurden. Bezöge sich diese Regelung nur auf Zeiten, für die infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses Abfertigung geleistet werden mußte, wäre die Bestimmung - wie die Revisionswerberin zutreffend darlegt - weitgehend überflüssig, weil diese Zeiten dann wegen der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ohnehin nicht einzubeziehen gewesen wären. Die Regelung ist daher - wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl 1987,538 zu dem eine ähnliche Regelung enthaltenden Art VII Abs 3 ArbAbfG ausgesprochen hat - auch auf eine ohne gesetzliche oder kollektivvertragliche Verpflichtung gezahlte "freiwillige" Abfertigung anzuwenden, wobei für die Günstigkeit die damalige Rechtslage maßgeblich ist. Die Konsumationsklausel ist nur auf jene Zeiten zu beziehen, die für die seinerzeitige Abfertigung - nach der damaligen Rechtslage - notwendig waren (siehe DRdA 1992/15 [diesbezüglich zustimmend in Punkt 1 seiner Anmerkung Grießer] = JBl 1991, 809 = EvBl 1992/37; RdW 1992,120).Gemäß Artikel römisch fünf, Absatz 4, BUAG sind Arbeitnehmern, die am 1.Oktober 1987 bei einem dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Arbeitgeber beschäftigt waren, alle bisher bei diesem Arbeitgeber geleisteten und dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972 unterlegenen Beschäftigungszeiten für den Abfertigungsanspruch anzurechnen, soferne diese Beschäftigungszeiten unter Berücksichtigung kollektivvertraglicher Regelungen einem Abfertigungsanspruch nach dem ArbAbfG zugrundezulegen wären und noch nicht für eine Abfertigung herangezogen wurden. Bezöge sich diese Regelung nur auf Zeiten, für die infolge Beendigung des Arbeitsverhältnisses Abfertigung geleistet werden mußte, wäre die Bestimmung - wie die Revisionswerberin zutreffend darlegt - weitgehend überflüssig, weil diese Zeiten dann wegen der Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses ohnehin nicht einzubeziehen gewesen wären. Die Regelung ist daher - wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl 1987,538 zu dem eine ähnliche Regelung enthaltenden Artikel römisch sieben, Absatz 3, ArbAbfG ausgesprochen hat - auch auf eine ohne gesetzliche oder kollektivvertragliche Verpflichtung gezahlte "freiwillige" Abfertigung anzuwenden, wobei für die Günstigkeit die damalige Rechtslage maßgeblich ist. Die Konsumationsklausel ist nur auf jene Zeiten zu beziehen, die für die seinerzeitige Abfertigung - nach der damaligen Rechtslage - notwendig waren (siehe DRdA 1992/15 [diesbezüglich zustimmend in Punkt 1 seiner Anmerkung Grießer] = JBl 1991, 809 = EvBl 1992/37; RdW 1992,120).
Da die Vorinstanzen, ausgehend von einer vom Obersten Gerichtshof nicht geteilten Rechtsauffassung, zur Frage, welche Dienstzeiten mit dem Abfertigungsbetrag von 50.000 S abgegolten werden sollten und welche Zeiten für die Begründung dieses Abfertigungsanspruches nach der damaligen Rechtslage rechtlich notwendig waren, weder mit den Parteien erörtert, noch dazu Feststellungen getroffen haben, ist eine Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens erforderlich.
Der Revision war daher im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrages Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.