Der Feststellungsantrag ist berechtigt.
Unstrittig ist, daß § 8 Abs 2 KV, soweit darin unter taxativer Aufzählung einzelner Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 eine Besoldungsregelung analog dem Gehaltsschema der öffentlich Bediensteten des jeweiligen Bundeslandes in seiner für die Landesbeamten jeweils gültigen neuesten Fassung vorgesehen wurde, eine dynamische Verweisung enthält. Dynamische Verweisungen sind unzulässig, weil sie gegen zwingendes Arbeitsverfassungsrecht verstoßen. Sie sind daher rechtsunwirksam (Strasser, Arbeitsrecht3 II 152; ZAS 1991/12 = Arb 10.727; 9 Ob A 215,216/89 = INFAS 1990/2A 22; 9 Ob A 38/91).Unstrittig ist, daß Paragraph 8, Absatz 2, KV, soweit darin unter taxativer Aufzählung einzelner Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 eine Besoldungsregelung analog dem Gehaltsschema der öffentlich Bediensteten des jeweiligen Bundeslandes in seiner für die Landesbeamten jeweils gültigen neuesten Fassung vorgesehen wurde, eine dynamische Verweisung enthält. Dynamische Verweisungen sind unzulässig, weil sie gegen zwingendes Arbeitsverfassungsrecht verstoßen. Sie sind daher rechtsunwirksam (Strasser, Arbeitsrecht3 römisch zwei 152; ZAS 1991/12 = Arb 10.727; 9 Ob A 215,216/89 = INFAS 1990/2A 22; 9 Ob A 38/91).
§ 8 Abs 2 KV kam aber als Anspruchsgrundlage für eine Valorisierung der Bezüge der Angestellten der Salzburger Landeshypothekenbank AG (im folgenden auch: Bankangestellte bzw Bank) schon deshalb nicht in Betracht, weil die Bank und ihre Angestellten von der - gemäß § 29 ArbVG zulässigen - Ermächtigung des § 8 Abs 6 KV Gebrauch gemacht haben, mit Betriebsvereinbarung anstelle des Besoldungsschemas nach § 8 Abs 2 KV (iVm § 8 Abs 3 bis 5 KV) ein nach ihren speziellen Bedürfnissen gewähltes Schema festzulegen. Im Sinne dieser Ermächtigung haben sich die Bank und die Belegschaftsvertreter mit den Betriebsvereinbarungen vom 14.12.1981 und 29.6.1990 auf eine Besoldungsordnung (§ 11) und ein Gehaltsschema (§ 12) geeinigt, die aber eine (regelmäßige) Valorisierung der Gehälter der Bankangestellten (mindestens) im Ausmaß der (jährlichen) Erhöhung des Landesbeamtenschemas nicht vorsehen. Dem § 8 Abs 6 KV ist auch nicht zu entnehmen, daß das durch Betriebsvereinbarung festzulegende Schema eine derartige Anpassungsautomatik vorsehen müsse. Es muß nur der Gesamtjahresbezug der einzelnen Dienstnehmer mindestens dem Gesamtjahresbezug nach dem KV entsprechen. Auf welche Weise diese Untergrenze (die wiederum eine mittelbare unzulässige dynamische Verweisung auf das Landesbeamtenschema enthält) erreicht wird, ist § 8 Abs 6 KV nicht zu entnehmen.Paragraph 8, Absatz 2, KV kam aber als Anspruchsgrundlage für eine Valorisierung der Bezüge der Angestellten der Salzburger Landeshypothekenbank AG (im folgenden auch: Bankangestellte bzw Bank) schon deshalb nicht in Betracht, weil die Bank und ihre Angestellten von der - gemäß Paragraph 29, ArbVG zulässigen - Ermächtigung des Paragraph 8, Absatz 6, KV Gebrauch gemacht haben, mit Betriebsvereinbarung anstelle des Besoldungsschemas nach Paragraph 8, Absatz 2, KV in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3 bis 5 KV) ein nach ihren speziellen Bedürfnissen gewähltes Schema festzulegen. Im Sinne dieser Ermächtigung haben sich die Bank und die Belegschaftsvertreter mit den Betriebsvereinbarungen vom 14.12.1981 und 29.6.1990 auf eine Besoldungsordnung (Paragraph 11,) und ein Gehaltsschema (Paragraph 12,) geeinigt, die aber eine (regelmäßige) Valorisierung der Gehälter der Bankangestellten (mindestens) im Ausmaß der (jährlichen) Erhöhung des Landesbeamtenschemas nicht vorsehen. Dem Paragraph 8, Absatz 6, KV ist auch nicht zu entnehmen, daß das durch Betriebsvereinbarung festzulegende Schema eine derartige Anpassungsautomatik vorsehen müsse. Es muß nur der Gesamtjahresbezug der einzelnen Dienstnehmer mindestens dem Gesamtjahresbezug nach dem KV entsprechen. Auf welche Weise diese Untergrenze (die wiederum eine mittelbare unzulässige dynamische Verweisung auf das Landesbeamtenschema enthält) erreicht wird, ist Paragraph 8, Absatz 6, KV nicht zu entnehmen.
Die Teilnichtigkeit der dynamischen Verweisungen in § 8 Abs 2 und § 8 Abs 6 Satz 2 KV führt nicht zur Ungültigkeit der in § 8 Abs 6 Satz 1 KV enthaltenen Ermächtigung, weil mit dieser Norm offensichtlich eine zwingende generelle Besoldungsregelung ohne Rücksicht auf den übrigen Restbestand des § 8 Abs 2 und 6 KV gewährleistet werden sollte.Die Teilnichtigkeit der dynamischen Verweisungen in Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 8, Absatz 6, Satz 2 KV führt nicht zur Ungültigkeit der in Paragraph 8, Absatz 6, Satz 1 KV enthaltenen Ermächtigung, weil mit dieser Norm offensichtlich eine zwingende generelle Besoldungsregelung ohne Rücksicht auf den übrigen Restbestand des Paragraph 8, Absatz 2 und 6 KV gewährleistet werden sollte.
Soweit die Besoldung durch die Betriebsvereinbarungen vom 14.12.1981 und vom 29.6.1990 geregelt wurde, die als integrierenden Bestandteil jeweils die Gehaltstabellen dieser Jahre enthielten, ist daraus (allein) keine Dynamisierungsregel für die Zukunft abzuleiten. Der geltend gemachte Anspruch kann sich daher nur auf eine (schlüssige) rechtsgeschäftliche Vereinbarung der Bank mit den einzelnen Bankangestellten gründen.
Insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung der
privatrechtlichen Wirkung einer unzulässigen Betriebsvereinbarung ( -
eine solche liegt allerdings hier nicht vor, soweit es um den allein
relevanten § 8 Abs 6 Satz 1 KV geht - ) hat der Oberste Gerichtshof
wiederholt ausgesprochen, daß der dem einzelnen Arbeitnehmer
bekanntgegebene und von ihm stillschweigend zur Kenntnis genommene
oder der tatsächlich beachtete Inhalt einer unzulässigen
Betriebsvereinbarung unter dem Gesichtspunkt der schlüssigen
Unterwerfung unter die darin enthaltenen Bestimmungen Grundlage für
einzelvertragliche Ergänzungen der Arbeitsverträge gemäß § 863 ABGB
sein kann. Voraussetzung ist, daß durch die regelmäßige Handhabung
dieser unwirksamen Bestimmung und die damit begründete betriebliche
Übung der Wille, sich auch für die Zukunft zu binden, unzweideutig
zum Ausdruck gebracht wurde. Gibt nicht nur der Arbeitgeber, sondern
geben auch die Arbeitnehmer in ihrer Gesamtheit durch ihr Verhalten
eindeutig zu erkennen, daß sie sich an diese nichtigen Regelungen
halten wollen, dann besteht kein Grund, an ihrer schlüssigen
Unterwerfung unter die getroffenen Vereinbarungen und damit an einer
entsprechenden Ergänzung des Einzelvertrages zu zweifeln (ZAS 1981/7
[Rummel] = DRdA 1983/5 [Steindl]; DRdA 1982/9 [Strasser]; DRdA 1988/5
[Strasser]; DRdA 1992, 466 = 9 Ob A 82/92 mwN; 9 Ob A 131/88).
Ähnliches gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber durch regelmäßige vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer eine betriebliche Übung begründet, die seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt. Diese Übung wird durch die - gleichfalls schlüssige (§ 863 ABGB), durch Annahme der Leistung begründete - Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge (SZ 52/76; Arb 10.609; DRdA 1989/16 [Binder] = JBl 1988, 333 [Schima]; ZAS 1990/18 [Birker]; ZAS 1990/19 [Kozak/Schauer]; 9 Ob 203/90, 9 Ob A 261/92.Ähnliches gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber durch regelmäßige vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer eine betriebliche Übung begründet, die seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausdruck bringt. Diese Übung wird durch die - gleichfalls schlüssige (Paragraph 863, ABGB), durch Annahme der Leistung begründete - Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt der einzelnen Arbeitsverträge (SZ 52/76; Arb 10.609; DRdA 1989/16 [Binder] = JBl 1988, 333 [Schima]; ZAS 1990/18 [Birker]; ZAS 1990/19 [Kozak/Schauer]; 9 Ob 203/90, 9 Ob A 261/92.
Für den Umfang der Vertragsergänzung sind die faktische Leistungserbringung und deren Begleitumstände als Substrat des konkludenten Arbeitgeberoffertverhaltens maßgebend (Strasser zu DRdA 1988/5, 130). Dieses Anbot muß aber, um Vertragsgrundlage sein zu können, dem Bestimmtheitserfordernis des § 869 ABGB entsprechen (Koziol-Welser9 I 215; WBl 1990, 23 = Arb 10.806; ZAS 1990/18). Entscheidend ist das Verständnis, das ein redlicher Erklärungsempfänger vom Arbeitgeberverhalten gewinnen durfte und gewonnen hat (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu § 863; Arb 10.493; JBl 1985, 632; DRdA 1989/16 [Binder] = JBl 1988, 333 [Schima]).Für den Umfang der Vertragsergänzung sind die faktische Leistungserbringung und deren Begleitumstände als Substrat des konkludenten Arbeitgeberoffertverhaltens maßgebend (Strasser zu DRdA 1988/5, 130). Dieses Anbot muß aber, um Vertragsgrundlage sein zu können, dem Bestimmtheitserfordernis des Paragraph 869, ABGB entsprechen (Koziol-Welser9 römisch eins 215; WBl 1990, 23 = Arb 10.806; ZAS 1990/18). Entscheidend ist das Verständnis, das ein redlicher Erklärungsempfänger vom Arbeitgeberverhalten gewinnen durfte und gewonnen hat (Rummel in Rummel, ABGB2 Rz 8 zu Paragraph 863,; Arb 10.493; JBl 1985, 632; DRdA 1989/16 [Binder] = JBl 1988, 333 [Schima]).
Wie bereits erwähnt, wurden die Gehaltstabellen nur zweimal (nämlich 1981 und 1990) ohne Dynamisierungsvereinbarung in die jeweiligen Betriebsvereinbarungen als deren integrierender Bestandteil aufgenommen. In den übrigen Jahren wurde der Gehalt ohne Abschluß eigener Betriebsvereinbarungen nach § 8 Abs 6 KV in der Form festgelegt, daß der Arbeitgeber jährlich Gehaltstabellen übermittelte, in denen die Gehaltserhöhung berechnet war. Hiebei wurde auch der Prozentsatz der jeweiligen Erhöhung bekanntgegeben, der stets der prozentuellen Anhebung der Gehälter der öffentlich Bediensteten entsprach. Nur dadurch wurden die Erhöhungen des Gehaltsschemas der öffentlich Bediensteten den Gehaltserhöhungen der Bankangestellten zugrundegelegt, in den übermittelten Gehaltstabellen aber ein Zusammenhang mit dem Gehaltsschema der öffentlich Bediensteten nicht erwähnt.Wie bereits erwähnt, wurden die Gehaltstabellen nur zweimal (nämlich 1981 und 1990) ohne Dynamisierungsvereinbarung in die jeweiligen Betriebsvereinbarungen als deren integrierender Bestandteil aufgenommen. In den übrigen Jahren wurde der Gehalt ohne Abschluß eigener Betriebsvereinbarungen nach Paragraph 8, Absatz 6, KV in der Form festgelegt, daß der Arbeitgeber jährlich Gehaltstabellen übermittelte, in denen die Gehaltserhöhung berechnet war. Hiebei wurde auch der Prozentsatz der jeweiligen Erhöhung bekanntgegeben, der stets der prozentuellen Anhebung der Gehälter der öffentlich Bediensteten entsprach. Nur dadurch wurden die Erhöhungen des Gehaltsschemas der öffentlich Bediensteten den Gehaltserhöhungen der Bankangestellten zugrundegelegt, in den übermittelten Gehaltstabellen aber ein Zusammenhang mit dem Gehaltsschema der öffentlich Bediensteten nicht erwähnt.
Die regelmäßige Gewährung der Gehaltserhöhungen, die jahrelang vorbehaltslos unter gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber angeboten und von den Arbeitnehmern angenommen wurde, begründete eine betriebliche Übung. Sie führte zu einer konkludenten Gehaltsvereinbarung, die jeweils durch die Übermittlung der Gehaltstabellen, die Zahlung des valorisierten Gehaltes und die Annahme des damit zum Ausdruck gebrachten Arbeitgeberanbotes durch die Arbeitnehmer zustandekam. Diese Vereinbarungen führten zur Ergänzung der einzelnen Arbeitsverträge durch eine schlüssige Valorisierungsvereinbarung.
Einer solchen Valorisierungsvereinbarung steht nicht entgegen, daß die regelmäßig mit Jahresbeginn gewährten Gehaltserhöhungen unterschiedlich hoch waren. Dem Offert des Arbeitgebers lagen die Valorisierungen zugrunde, wie sie den öffentlich Bediensteten zugute kamen. Wenn auch in den übermittelten Gehaltstabellen nicht auf den Valorisierungsfaktor der Gehälter der öffentlich Bediensteten Bezug genommen wurde, entsprachen die gewährten Erhöhungen immer den Erhöhungen der Gehälter der öffentlich Bediensteten. Damit wurde aber ein erkennbarer Zusammenhang mit dem Bezugssystem der öffentlich Bediensteten hergestellt. Aufgrund der langjährigen gleichbleibenden Übung war die Anknüpfung an die Gehaltserhöhung der öffentlich Bediensteten als den Erhöhungen zugrundeliegendes generalisierendes System erkennbar. Auch die Erhöhung in den Jahren, in denen Betriebsvereinbarungen abgeschlossen wurden, beruhten auf dem gleichen, allen Valorisierungen zugrundeliegenden Prinzip.
Für die schlüssige Änderung der Arbeitsverträge war somit nicht entscheidend, daß eine regelmäßige Leistung in gleichbleibender Höhe erfolgte. Die Schlüssigkeit des Verhaltens kann sich nämlich nicht nur an einer ziffernmäßig gleichbleibenden Leistung, sondern auch in dem, jeweils verschieden hohen Leistungen erkennbar zugrundeliegenden gleichbleibenden generalisierenden Prinzip äußern. Da die Erhöhung der Gehälter immer den Valorisierungen der Gehälter der öffentlich Bediensteten entsprach und die Höhe dieser Valorisierungen als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, war sie auch den Erklärungsempfängern erkennbar, zumal auch in dem hier nicht anzuwendenden § 8 Abs 2 KV dasselbe Grundprinzip verankert war. Darauf, ob das Gehaltsschema der Landeshypothekenbanken in anderen Fragen vom Gehaltsschema der öffentlich Bediensteten abwich, kommt es nicht an.Für die schlüssige Änderung der Arbeitsverträge war somit nicht entscheidend, daß eine regelmäßige Leistung in gleichbleibender Höhe erfolgte. Die Schlüssigkeit des Verhaltens kann sich nämlich nicht nur an einer ziffernmäßig gleichbleibenden Leistung, sondern auch in dem, jeweils verschieden hohen Leistungen erkennbar zugrundeliegenden gleichbleibenden generalisierenden Prinzip äußern. Da die Erhöhung der Gehälter immer den Valorisierungen der Gehälter der öffentlich Bediensteten entsprach und die Höhe dieser Valorisierungen als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, war sie auch den Erklärungsempfängern erkennbar, zumal auch in dem hier nicht anzuwendenden Paragraph 8, Absatz 2, KV dasselbe Grundprinzip verankert war. Darauf, ob das Gehaltsschema der Landeshypothekenbanken in anderen Fragen vom Gehaltsschema der öffentlich Bediensteten abwich, kommt es nicht an.
Es unterliegt daher keinem Zweifel, daß ein derartiges Valorisierungssystem auch das Bestimmtheitsgebot erfüllt, weil die einzelnen Leistungen durch die Bezugnahme auf die jeweiligen Gehaltserhöhungen der öffentlich Bediensteten ohne weiteres bestimmbar sind. Da eine dynamische Verweisung in Einzelarbeitsverträgen zulässig ist, ist das Valorisierungssystem der Gehälter der Angestellten der Salzburger Landeshypothekenbank AG analog dem Valorisierungsfaktor der öffentlich Bediensteten Inhalt der Einzelverträge geworden, so daß dieser Valorisierungsmaßstab auch für die Zukunft verbindlich ist.
Die konkludent zustandegekommene Dynamisierungsvereinbarung wurde durch das Bekanntwerden der Unwirksamkeit der in § 8 Abs 2 KV enthaltenen dynamischen Verweisung mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30.8.1989, 9 Ob A 215,216/89, ebensowenig beeinträchtigt wie durch allfällige nach diesem Zeitpunkt geführte Gehaltsverhandlung oder die Kündigung der Betriebsvereinbarung.Die konkludent zustandegekommene Dynamisierungsvereinbarung wurde durch das Bekanntwerden der Unwirksamkeit der in Paragraph 8, Absatz 2, KV enthaltenen dynamischen Verweisung mit dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 30.8.1989, 9 Ob A 215,216/89, ebensowenig beeinträchtigt wie durch allfällige nach diesem Zeitpunkt geführte Gehaltsverhandlung oder die Kündigung der Betriebsvereinbarung.
Ob die Bank auf die Gültigkeit des § 8 Abs 2 KV vertraut hat, ist nicht entscheidend, weil, wie bereits oben ausgeführt wurde, § 8 Abs 2 KV infolge Vereinbarung eines besonderen Besoldungsschemas gemäß § 8 Abs 6 KV nicht Anspruchsgrundlage für die Valorisierung der Bezüge der Bankangestellten war, sondern die Verpflichtung zur Beibehaltung dieses Valorisierungsmaßstabes erst durch die jahrzehntelange Anwendung ohne ursprüngliche Rechtspflicht im Wege der schlüssigen Ergänzung der Einzelverträge entstanden ist. Selbst wenn die Antragsgegnerin die Valorisierung aufgrund eines Rechtsirrtums infolge unrichtiger Auslegung des § 8 Abs 2 und 6 KV vorgenommen hätte, hindert das an ihrer Leistungspflicht nichts. Da die Bank und die Belegschaftsvertreter von der Ermächtigung des § 8 Abs 6 KV Gebrauch haben und für das nach dieser Bestimmung zulässige eigenständige Gehaltsschema eine Valorisierung nach den Gehältern der öffentlich Bediensteten nicht vorgesehen war, konnten die Bankangestellten auch nicht annehmen, daß ihr Arbeitgeber mit der jährlichen Valorisierung nur eine ihm durch § 8 Abs 2 KV auferlegte Pflicht zur Erhöhung der Gehälter erfüllen wollte. Nur dann, wenn der Arbeitnehmer bei sorgfältiger Prüfung erkennen kann, daß der Arbeitgeber eine (vermeintliche) Pflicht erfüllt, ohne daß sein Wille erkennbar ist, freiwillig eine zusätzliche Leistung zu gewähren, ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, aus der tatsächlichen Gewährung auf eine Rechtsbindung zu dieser Leistung auch für die Zukunft zu schließen (DRdA 1980/16 [Kerschner] = ZAS 1980/12 [Tomandl]). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil § 8 Abs 2 KV wegen Vereinbarung eines eigenen Schemas zweifellos nicht anzuwenden war.Ob die Bank auf die Gültigkeit des Paragraph 8, Absatz 2, KV vertraut hat, ist nicht entscheidend, weil, wie bereits oben ausgeführt wurde, Paragraph 8, Absatz 2, KV infolge Vereinbarung eines besonderen Besoldungsschemas gemäß Paragraph 8, Absatz 6, KV nicht Anspruchsgrundlage für die Valorisierung der Bezüge der Bankangestellten war, sondern die Verpflichtung zur Beibehaltung dieses Valorisierungsmaßstabes erst durch die jahrzehntelange Anwendung ohne ursprüngliche Rechtspflicht im Wege der schlüssigen Ergänzung der Einzelverträge entstanden ist. Selbst wenn die Antragsgegnerin die Valorisierung aufgrund eines Rechtsirrtums infolge unrichtiger Auslegung des Paragraph 8, Absatz 2 und 6 KV vorgenommen hätte, hindert das an ihrer Leistungspflicht nichts. Da die Bank und die Belegschaftsvertreter von der Ermächtigung des Paragraph 8, Absatz 6, KV Gebrauch haben und für das nach dieser Bestimmung zulässige eigenständige Gehaltsschema eine Valorisierung nach den Gehältern der öffentlich Bediensteten nicht vorgesehen war, konnten die Bankangestellten auch nicht annehmen, daß ihr Arbeitgeber mit der jährlichen Valorisierung nur eine ihm durch Paragraph 8, Absatz 2, KV auferlegte Pflicht zur Erhöhung der Gehälter erfüllen wollte. Nur dann, wenn der Arbeitnehmer bei sorgfältiger Prüfung erkennen kann, daß der Arbeitgeber eine (vermeintliche) Pflicht erfüllt, ohne daß sein Wille erkennbar ist, freiwillig eine zusätzliche Leistung zu gewähren, ist der Arbeitnehmer nicht berechtigt, aus der tatsächlichen Gewährung auf eine Rechtsbindung zu dieser Leistung auch für die Zukunft zu schließen (DRdA 1980/16 [Kerschner] = ZAS 1980/12 [Tomandl]). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil Paragraph 8, Absatz 2, KV wegen Vereinbarung eines eigenen Schemas zweifellos nicht anzuwenden war.
Da die Valorisierungsvereinbarung auf langjähriger betrieblicher Übung und nicht auf einer Betriebsvereinbarung beruht, kommt auch der Kündigung der Betriebsvereinbarung keine Bedeutung zu.
Der Oberste Gerichtshof hat zwar an die wiederholte Gewährung jährlicher Gehaltserhöhungen allein noch keine Verpflichtung zu einer periodischen Anhebung im selben Ausmaß geknüpft (9 Ob A 323/89). Dieser Entscheidung lag aber ein Fall zugrunde, in dem weder eine ausdrückliche noch eine konkludente Vereinbarung über eine jährliche Mindesterhöhung getroffen worden war; dort hing die Gehaltserhöhung vielmehr nach dem Willen des Arbeitgebers von der Leistung des Arbeitnehmers ab. Der Fall ist daher mit dem vorliegenden nicht vergleichbar.
Aus diesen Erwägungen war dem Feststellungsantrag stattzugeben.