Rechtssatz RS0014507
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014507
Entscheidungsdatum
04.12.2002
Rechtssatz
Die regelmäßige Gewährung von verschieden hohen Gehaltserhöhungen, die jahrelang vorbehaltlos unter gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber angeboten und von den Arbeitnehmern angenommen wird, begründet eine betriebliche Übung. Sie führt zu einer konkludenten Gehaltsvereinbarung, die jeweils durch die Übermittlung der Gehaltstabellen, die Zahlung des valorisierten Gehaltes und die Annahme des damit zum Ausdruck gebrachten Arbeitgeberanbotes durch die Arbeitnehmer zustandekommt. Diese Vereinbarungen führten zur Ergänzung der einzelnen Arbeitsverträge durch eine schlüssige Valorisierungsvereinbarung (hier: Gehaltserhöhung für die Angestellten der Salzburger-Hypothekenbank AG, die stets der prozentuellen Anhebung der Gehälter der öffentlich Bediensteten entsprach).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 601/93
Entscheidungstext OGH 14.04.1993 9 ObA 601/93
Veröff: SZ 66/48 = JBl 1993,801
- 8 ObA 1/98z
Entscheidungstext OGH 17.09.1998 8 ObA 1/98z
nur: Die regelmäßige Gewährung von verschieden hohen Gehaltserhöhungen, die jahrelang vorbehaltslos unter gleichen Bedingungen vom Arbeitgeber angeboten und von den Arbeitnehmern angenommen wird, begründet eine betriebliche Übung. Diese Vereinbarungen führten zur Ergänzung der einzelnen Arbeitsverträge durch eine schlüssige Valorisierungsvereinbarung. (T1); Beisatz: Hier: Anspruch auf Teuerungsabgeltung einer Sozialarbeiterin gegen ihren Dienstgeber, einen Verein, so wie die Vertragsbediensteten. (T2)
- 9 ObA 299/98f
Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 299/98f
Auch; nur T1
- 9 ObA 176/02a
Entscheidungstext OGH 04.12.2002 9 ObA 176/02a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Höhe der jährlichen Sonderzahlung war von den jährlich zu führenden Verhandlungen abhängig, sodass die Dienstnehemr nicht darauf vertrauen konnten, der Arbeitgeber wolle sich auch für die Zukunft zu einer Zahlung in einer bestimmten Höhe verpflichten. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0014507
Dokumentnummer
JJR_19930414_OGH0002_009OBA00601_9300000_001