Gemäß § 54 Abs 2 ASGG können kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 4 bis 7 ArbVG) im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen anbringen, die einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Der Antrag muß eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtrechtssachen nach § 50 zum Gegenstand haben, die für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung ist. Über den Antrag hat der Oberste Gerichtshof auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhalts zu entscheiden (§ 54 Abs 4 ASGG). Dem § 235 ZPO entsprechende Bestimmungen über eine Beschränkung der Änderung des Antrages enthält das Gesetz nicht. Es ist daher davon auszugehen, daß die antragstellende Partei ihren Antrag bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in jeder Richtung ändern kann. Entsprechend § 54 Abs 3 ASGG ist im Fall einer Änderung des Antrages aber dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, zum Antrag Stellung zu nehmen. Dies ist im vorliegenden Fall erfolgt; die Antragsgegnerin hatte, Gelegenheit zum geänderten Antrag Stellung zu nehmen. Dieser ist daher der Entscheidung zugrunde zu legen.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG können kollektivvertragsfähige Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (Paragraph 4 bis 7 ArbVG) im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gegen eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer bzw der Arbeitgeber beim Obersten Gerichtshof einen Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen anbringen, die einen von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalt betreffen. Der Antrag muß eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtrechtssachen nach Paragraph 50, zum Gegenstand haben, die für mindestens drei Arbeitgeber oder Arbeitnehmer von Bedeutung ist. Über den Antrag hat der Oberste Gerichtshof auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhalts zu entscheiden (Paragraph 54, Absatz 4, ASGG). Dem Paragraph 235, ZPO entsprechende Bestimmungen über eine Beschränkung der Änderung des Antrages enthält das Gesetz nicht. Es ist daher davon auszugehen, daß die antragstellende Partei ihren Antrag bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in jeder Richtung ändern kann. Entsprechend Paragraph 54, Absatz 3, ASGG ist im Fall einer Änderung des Antrages aber dem Antragsgegner Gelegenheit zu geben, zum Antrag Stellung zu nehmen. Dies ist im vorliegenden Fall erfolgt; die Antragsgegnerin hatte, Gelegenheit zum geänderten Antrag Stellung zu nehmen. Dieser ist daher der Entscheidung zugrunde zu legen.
Beide Parteien sind kollektivvertragsfähige Körperschaften; nach der der Entscheidung zugrunde zu legenden Behauptung des Antragstellers, die nicht von vornherein unrichtig erscheint, sind von dem strittigen Sachverhalt mehr als drei Dienstnehmer betroffen .
Der Antrag ist teilweise berechtigt.
§ 1 VBG 1948 hatte in der Stammfassung folgenden Wortlaut:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Bundesgesetz findet, soweit nicht die Abs. 3 bis 5 etwas
anderes bestimmen, auf Personen Anwendung, mit denen der Bund einen
Dienstvertrag abschließt.
§ 3 hatte (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
§ 3 Aufnahme
(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
a) die österreichische Staatsbürgerschaft; bei Vertretungsbehörden im Ausland kann jedoch von dieser Voraussetzung Abstand genommen werden.
Durch die 3.Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl 1961/165 wurde § 1 dahin abgeändert, daß er seither zu lauten hatte:Durch die 3.Vertragsbedienstetengesetz-Novelle, BGBl 1961/165 wurde Paragraph eins, dahin abgeändert, daß er seither zu lauten hatte:
(1) Dieses Bundesgesetz findet, soweit nicht die Abs 3 bis 5 etwas anderes bestimmen, auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.(1) Dieses Bundesgesetz findet, soweit nicht die Absatz 3 bis 5 etwas anderes bestimmen, auf Personen Anwendung, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen.
§ 3 Abs 1 lit a erhielt durch die Novelle die Fassung:Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, erhielt durch die Novelle die Fassung:
a) die österreichische Staatsbürgerschaft; bei Personen, die nur bei einer Dienststelle des Bundes im Ausland verwendet werden, kann jedoch von diesem Erfordernis abgesehen werden.
Durch die 21.VBG-Novelle, BGBl 1973/319 wurde der Ausnahmekatalog des § 1 Abs 3 durch Aufnahme der lit l mit folgendem Wortlaut ergänztDurch die 21.VBG-Novelle, BGBl 1973/319 wurde der Ausnahmekatalog des Paragraph eins, Absatz 3, durch Aufnahme der Litera l, mit folgendem Wortlaut ergänzt
l) auf Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind und die bei einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes verwendet werden.
Durch Art III Z 1 BGBl 1988/148 wurde der § 1 Abs 3 dahin geändert, daß die lit b und c entfielen und die bisherigen lit d bis m die Bezeichnung b bis k erhielten.Durch Artikel römisch drei, Ziffer eins, BGBl 1988/148 wurde der Paragraph eins, Absatz 3, dahin geändert, daß die Litera b und c entfielen und die bisherigen Litera d bis m die Bezeichnung b bis k erhielten.
Durch Art III Z 1 BGBl 1992/299 erhielt die bisherige lit k des § 1 Abs 3 VBG 1948 die Bezeichnung lit l und es wurde unter der Bezeichnung lit k folgende Bestimmung eingeführt:Durch Artikel römisch drei, Ziffer eins, BGBl 1992/299 erhielt die bisherige Litera k, des Paragraph eins, Absatz 3, VBG 1948 die Bezeichnung Litera l und es wurde unter der Bezeichnung Litera k, folgende Bestimmung eingeführt:
"k) auf Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland haben, wenn mit ihnen Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abgeschlossen werden."
Das Internationale Privatrecht ist einzelstaatliches, nicht überstaatliches Recht; jeder Staat hat grundsätzlich seine eigene Privatrechtsordnung und sein eigenes Internationales Privatrecht. Nur auf wenigen Gebieten gibt es staatsvertraglich vereinheitlichtes Internationales Privatrecht (Schwimann, Grundriß des Internationalen Privatrechtes, 2). Jeder Staat ist daher bei der Rechtssetzung auf dem Gebiet des Internationalen Privatrechtes weitgehend autonom. Bestehen auf dem Gebiet eines Staates für die kollisionsrechtliche Beurteilung einer Frage verschiedene Rechtsvorschriften, so sind diese nach allgemeinen Grundsätzen (Derogation durch die lex posterior bzw Vorrang der lex specialis) zu lösen.
Vor der 21.VBG-Novelle bestand eine dem IPRG vergleichbare Kodifikation in Österreich nicht. Das österreichische Recht kannte für das internationale Arbeitsrecht mit Ausnahme von § 49 SchSpG keine Kollisionsnormen. Soweit es sich dabei um Privatrecht handelte, wurde von der Geltung der allgemeinen Regeln der §§ 36 und 37 ABGB ausgegangen. Danach war grundsätzlich der Abschlußort maßgebend; die ältere Judikatur nahm gelegentlich an, daß für Dienstverträge das am Dienstort geltende Recht maßgebend sei (Schwind, Handbuch des Österreichischen Internationalen Privatrechtes, [1975], 320 f). Diese Grundsätze kamen jedoch nur zur Anwendung, soweit die österreichische Rechtsordnung nicht Sonderbestimmungen für bestimmte Fälle vorsah. Eine solche Sonderbestimmung fand sich in § 1 VBG 1948. Danach regelte der Gesetzgeber mit diesem Gesetz alle - die dritte VBG-Novelle brachte diesbezüglich gegenüber der Stammfassung keine Änderung - privatrechtlichen Dienstverhältnisse zum Bund ohne Rücksicht auf den Ort des Abschlusses des Dienstvertrages und den Ort der dienstlichen Verwendung. § 3 Abs 1 lit a VBG ordnete zwar nicht positiv die Anwendung des VBG auf Sur-place-Kräfte, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen an, doch zeigt die Bestimmung, daß der Gesetzgeber den Fall der Beschäftigung von an Ort und Stelle im Ausland aufgenommenen Dienstnehmern sehr wohl bedachte, jedoch davon ausging, daß auch diese Dienstverhältnisse nach dem VBG zu beurteilen seien; anders ist die Regelung, daß für diese Fälle eine Ausnahme von dem sonst nach dem VBG generellen Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft zu gelten habe, nicht erklärlich.Vor der 21.VBG-Novelle bestand eine dem IPRG vergleichbare Kodifikation in Österreich nicht. Das österreichische Recht kannte für das internationale Arbeitsrecht mit Ausnahme von Paragraph 49, SchSpG keine Kollisionsnormen. Soweit es sich dabei um Privatrecht handelte, wurde von der Geltung der allgemeinen Regeln der Paragraphen 36 und 37 ABGB ausgegangen. Danach war grundsätzlich der Abschlußort maßgebend; die ältere Judikatur nahm gelegentlich an, daß für Dienstverträge das am Dienstort geltende Recht maßgebend sei (Schwind, Handbuch des Österreichischen Internationalen Privatrechtes, [1975], 320 f). Diese Grundsätze kamen jedoch nur zur Anwendung, soweit die österreichische Rechtsordnung nicht Sonderbestimmungen für bestimmte Fälle vorsah. Eine solche Sonderbestimmung fand sich in Paragraph eins, VBG 1948. Danach regelte der Gesetzgeber mit diesem Gesetz alle - die dritte VBG-Novelle brachte diesbezüglich gegenüber der Stammfassung keine Änderung - privatrechtlichen Dienstverhältnisse zum Bund ohne Rücksicht auf den Ort des Abschlusses des Dienstvertrages und den Ort der dienstlichen Verwendung. Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, VBG ordnete zwar nicht positiv die Anwendung des VBG auf Sur-place-Kräfte, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen an, doch zeigt die Bestimmung, daß der Gesetzgeber den Fall der Beschäftigung von an Ort und Stelle im Ausland aufgenommenen Dienstnehmern sehr wohl bedachte, jedoch davon ausging, daß auch diese Dienstverhältnisse nach dem VBG zu beurteilen seien; anders ist die Regelung, daß für diese Fälle eine Ausnahme von dem sonst nach dem VBG generellen Erfordernis der österreichischen Staatsbürgerschaft zu gelten habe, nicht erklärlich.
Daß es dem Verständnis des Gesetzgebers entsprach, daß vom VBG 1948 ursprünglich auch alle Sur-place-Kräfte erfaßt waren, ergibt sich deutlich aus der 21.VBG-Nov. Mit der Regelung, daß in den Ausnahmekatalog Personen aufgenommen wurden, die nicht österreichische Staatsbürger sind und die bei einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes verwendet werden, wurde nur dieser Personenkreis neu aus dem Anwendungsgebiet des VBG 1948 ausgenommen. Die Gesetzesmaterialien (750 BlgNR 13.GP, 3 f) führen dazu aus, daß es in zunehmenden Maß notwendig geworden sei, daß österreichische Dienststellen im Ausland ausländisches Personal einstellen. Für ein solches Dienstverhältnis sei, sofern nichts anderes vereinbart ist, das Recht des Empfangsstaates anzuwenden. Bisher seien Verträge nach dem VBG 1948 abgeschlossen worden; da den Entlohnungssätzen des VBG jedoch österreichische Einkommensverhältnisse und nicht jene des betreffenden ausländischen Staates zugrunde lägen, hätten sich in der Praxis Schwierigkeiten ergeben. Durch eine Ausnahme dieser Bediensteten aus dem Anwendungsbereich des VBG werde nun ermöglicht, daß mit solchen Bediensteten Dienstverträge nach dem Recht ihres Staates abgeschlossen werden können, die den tatsächlichen Einkommensverhältnissen Rechnung tragen. Durch diese Neuregelung werde jedoch die Möglichkeit, das VBG 1948 im Einzelfall als lex contractus heranzuziehen, in keiner Weise beschränkt. Diese Ausführungen zeigen deutlich, daß der Gesetzgeber davon ausging, daß vor der 21.VBG-Novelle aufgrund des VBG, das damals eine entsprechende Ausnahmsbestimmung nicht enthielt, die Dienstverträge aller Sur-place-Kräfte den Bestimmungen dieses Gesetzes unterlagen. Daß die Geltung des VBG 1948 nicht nur kraft Vereinbarung, sondern aufgrund des Gesetzes selbst bestand, wird in den Erläuternden Bemerkungen durch die Bemerkung zum Ausdruck gebracht, daß erst durch die Novelle die Möglichkeit eröffnet werde, Verträge abzuschließen, die nicht dem VBG unterliegen; die Möglichkeit die Anwendung des VBG zu vereinbaren, wurde offengehalten.
Daraus ergibt sich aber umgekehrt die Geltung des VBG 1948 für alle privatrechtlichen Dienstverhältnisse zum Bund, die vom Ausnahmekatalog nicht erfaßt waren. Da die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 3 (in der damaligen Fassung) lit l nur Personen erfaßte, die nicht österreichische Staatsbürger waren, wurden Sur-place-Kräfte mit österreichischer Staatsbürgerschaft hievon nicht erfaßt. Für sie war daher zufolge der Definition des Anwendungsbereiches des § 1 VBG dieses Gesetz weiter anzuwenden. Es mag zugestanden werden, daß die Gründe, die in den Gesetzesmaterialien für die neue Ausnahmebestimmung dargelegt wurden, im wesentlichen auch auf Sur-place-Kräfte mit österreichischer Staatsbürgerschaft übertragbar sind; auch sie haben zumeist den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland und es sind daher auch für sie die Einkommensverhältnisse im betreffenden Staat von besonderer Bedeutung. Dies ändert aber nichts daran, daß der Gesetzgeber diese Gruppe in den Ausnahmekatalog nicht aufgenommen hat. Ob hiefür allenfalls die durch die Staatsbürgerschaft bestehende engere Bindung an Österreich oder andere Gründe maßgebend waren, braucht nicht erörtert werden. Auszugehen ist jedenfalls vom Gesetzeswortlaut; danach war das VBG 1948 auch nach der 21.Novelle auf Sur-place-Kräfte österreichischer Staatsbürgerschaft weiterhin anzuwenden. Dafür, daß dem Gesetzgeber bei Fassung der Novelle ein Irrtum unterlaufen wäre, wie dies die Antragsgegnerin darzustellen versucht, besteht kein Anhaltspunkt. Es ist daher entbehrlich, zu erörtern, ob ein allfälliger Irrtum im Weg der Interpretation korrigierbar wäre.Daraus ergibt sich aber umgekehrt die Geltung des VBG 1948 für alle privatrechtlichen Dienstverhältnisse zum Bund, die vom Ausnahmekatalog nicht erfaßt waren. Da die Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz 3, (in der damaligen Fassung) Litera l, nur Personen erfaßte, die nicht österreichische Staatsbürger waren, wurden Sur-place-Kräfte mit österreichischer Staatsbürgerschaft hievon nicht erfaßt. Für sie war daher zufolge der Definition des Anwendungsbereiches des Paragraph eins, VBG dieses Gesetz weiter anzuwenden. Es mag zugestanden werden, daß die Gründe, die in den Gesetzesmaterialien für die neue Ausnahmebestimmung dargelegt wurden, im wesentlichen auch auf Sur-place-Kräfte mit österreichischer Staatsbürgerschaft übertragbar sind; auch sie haben zumeist den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland und es sind daher auch für sie die Einkommensverhältnisse im betreffenden Staat von besonderer Bedeutung. Dies ändert aber nichts daran, daß der Gesetzgeber diese Gruppe in den Ausnahmekatalog nicht aufgenommen hat. Ob hiefür allenfalls die durch die Staatsbürgerschaft bestehende engere Bindung an Österreich oder andere Gründe maßgebend waren, braucht nicht erörtert werden. Auszugehen ist jedenfalls vom Gesetzeswortlaut; danach war das VBG 1948 auch nach der 21.Novelle auf Sur-place-Kräfte österreichischer Staatsbürgerschaft weiterhin anzuwenden. Dafür, daß dem Gesetzgeber bei Fassung der Novelle ein Irrtum unterlaufen wäre, wie dies die Antragsgegnerin darzustellen versucht, besteht kein Anhaltspunkt. Es ist daher entbehrlich, zu erörtern, ob ein allfälliger Irrtum im Weg der Interpretation korrigierbar wäre.
Auch mit dem Inkrafttreten des IPRG trat keine Änderung ein. Das gesatzte IPR Österreichs ist in Gesetzen (autonomes IPR) und in Staatsverträgen enthalten. Der Erhaltung der Widerspruchsfreiheit bei Konkurrenz mehrerer Rechtsquellen dienen folgende Regeln über die Normenhierarchie: Staatsvertragliches IPR geht gemäß § 53 IPRG den autonomen Gesetzen vor; innerhalb des autonomen IPR gehen jüngere Bestimmungen den älteren (lex posterior derogat priori), spezielle Vorschriften den allgemeinen vor (lex specialis derogat generali). Neben dem IPRG gelten vereinzelte Kollisionsnormen privatrechtlicher Nebengesetze weiter; die Aufzählung in § 52 IPRG ist nur demonstrativ (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechtes, 8 f, ders in Rummel, Anm 11 und 12 vor § 1 IPRG und Anm 1 zu § 52 IPRG).Auch mit dem Inkrafttreten des IPRG trat keine Änderung ein. Das gesatzte IPR Österreichs ist in Gesetzen (autonomes IPR) und in Staatsverträgen enthalten. Der Erhaltung der Widerspruchsfreiheit bei Konkurrenz mehrerer Rechtsquellen dienen folgende Regeln über die Normenhierarchie: Staatsvertragliches IPR geht gemäß Paragraph 53, IPRG den autonomen Gesetzen vor; innerhalb des autonomen IPR gehen jüngere Bestimmungen den älteren (lex posterior derogat priori), spezielle Vorschriften den allgemeinen vor (lex specialis derogat generali). Neben dem IPRG gelten vereinzelte Kollisionsnormen privatrechtlicher Nebengesetze weiter; die Aufzählung in Paragraph 52, IPRG ist nur demonstrativ (Schwimann, Grundriß des internationalen Privatrechtes, 8 f, ders in Rummel, Anmerkung 11 und 12 vor Paragraph eins, IPRG und Anmerkung 1 zu Paragraph 52, IPRG).
Bei der Bestimmung des § 1 VBG 1948 handelt es sich um eine Norm mit auch kollisionsrechtlichem Inhalt, zumal der Gesetzgeber damit die Regelungskompetenz für alle privatrechtlichen Dienstverhältnisse zum Bund in Anspruch nimmt, ohne, abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich genannten Ausnahmebestimmungen, Sachverhalte mit Auslandsberührung davon auzunehmen. § 1 VBG 1948 stellt gegenüber den generellen Normen des IPRG eine Sondernorm dar, die für ihren Anwendungsbereich den Bestimmungen des IPRG derogiert. Auch die Antragsgegnerin ging offenbar von diesem Rechtsstandpunkt aus, zumal im Handbuch für den auswärtigen Dienst (Ausgabe Juni 1979) in § 102 Abs 4 ausdrücklich ausgeführt wird, daß auf Sur-place-Bedienstete österreichischer Staatsbürgerschaft das Vertragsbedienstetengesetz 1948 Anwendung zu finden habe.Bei der Bestimmung des Paragraph eins, VBG 1948 handelt es sich um eine Norm mit auch kollisionsrechtlichem Inhalt, zumal der Gesetzgeber damit die Regelungskompetenz für alle privatrechtlichen Dienstverhältnisse zum Bund in Anspruch nimmt, ohne, abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich genannten Ausnahmebestimmungen, Sachverhalte mit Auslandsberührung davon auzunehmen. Paragraph eins, VBG 1948 stellt gegenüber den generellen Normen des IPRG eine Sondernorm dar, die für ihren Anwendungsbereich den Bestimmungen des IPRG derogiert. Auch die Antragsgegnerin ging offenbar von diesem Rechtsstandpunkt aus, zumal im Handbuch für den auswärtigen Dienst (Ausgabe Juni 1979) in Paragraph 102, Absatz 4, ausdrücklich ausgeführt wird, daß auf Sur-place-Bedienstete österreichischer Staatsbürgerschaft das Vertragsbedienstetengesetz 1948 Anwendung zu finden habe.
Aus dem Umstand, daß durch Art III Z 1 BGBl 1988/148 eine andere Bezeichnung der Bestimmungen des Ausnahmekataloges des § 1 Abs 3 erfolgte, kann für die hier strittige Frage nichts abgeleitet werden; da aber § 1 VBG 1948 auch nach Inkrafttreten des IPRG keine Änderung erfuhr, galt für die hier in Frage stehenden Dienstnehmer ohnehin das Recht des VBG 1948 weiter.Aus dem Umstand, daß durch Artikel römisch drei, Ziffer eins, BGBl 1988/148 eine andere Bezeichnung der Bestimmungen des Ausnahmekataloges des Paragraph eins, Absatz 3, erfolgte, kann für die hier strittige Frage nichts abgeleitet werden; da aber Paragraph eins, VBG 1948 auch nach Inkrafttreten des IPRG keine Änderung erfuhr, galt für die hier in Frage stehenden Dienstnehmer ohnehin das Recht des VBG 1948 weiter.
Durch BGBl 1992/299 wurde in den Katalog des § 1 Abs 3 VBG 1948 die Ausnahmebestimmung des lit k neu eingeführt. Die Gesetzesmaterialien (Bericht des Verfassungsausschusses 902 BlgNR 18.GP, 4 - die Bestimmung war in der Regierungsvorlage noch nicht enthalten und wurde erst im Rahmen der parlamentarischen Behandlung der Vorlage eingefügt - ) führen dazu nur aus, daß damit eine Klarstellung bei der Ausnahme von Sur-place-Kräften aus dem Anwendungsbereich des VBG 1948 erfolge; die Neuregelung stelle sicher, daß die Entgelthöhe dieser Bediensteten dem dafür üblichen Lohnniveau des jeweiligen Dienstortes gerecht werde. Sonstige Anhaltspunkte über die der Neuregelung zugrundeliegenden Motive sind aus dem Gesetz oder den Materialien nicht zu entnehmen. Unverändert blieb aber im Gesetz die (der lit l in der Fassung der 21.VBG-Novelle entsprechende Bestimmung) des § 1 Abs 3 lit j VBG 1948. Bei Vergleich der lit j und der lit k ergibt sich ein deutlich verschiedener Regelungsinhalt:Durch BGBl 1992/299 wurde in den Katalog des Paragraph eins, Absatz 3, VBG 1948 die Ausnahmebestimmung des Litera k, neu eingeführt. Die Gesetzesmaterialien (Bericht des Verfassungsausschusses 902 BlgNR 18.GP, 4 - die Bestimmung war in der Regierungsvorlage noch nicht enthalten und wurde erst im Rahmen der parlamentarischen Behandlung der Vorlage eingefügt - ) führen dazu nur aus, daß damit eine Klarstellung bei der Ausnahme von Sur-place-Kräften aus dem Anwendungsbereich des VBG 1948 erfolge; die Neuregelung stelle sicher, daß die Entgelthöhe dieser Bediensteten dem dafür üblichen Lohnniveau des jeweiligen Dienstortes gerecht werde. Sonstige Anhaltspunkte über die der Neuregelung zugrundeliegenden Motive sind aus dem Gesetz oder den Materialien nicht zu entnehmen. Unverändert blieb aber im Gesetz die (der Litera l, in der Fassung der 21.VBG-Novelle entsprechende Bestimmung) des Paragraph eins, Absatz 3, Litera j, VBG 1948. Bei Vergleich der Litera j und der Litera k, ergibt sich ein deutlich verschiedener Regelungsinhalt:
während gemäß § 1 Abs 3 lit j Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind und die bei einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes verwendet werden, jedenfalls aus dem Anwendungsbereich des VBG 1948 ausgenommen sind, ist das für andere Personen - sohin österreichische Staatsbürger - , die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland haben, nur dann der Fall, wenn mit ihnen Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abgeschlossen werden. Der Gesetzgeber geht daher auch für diese Personengruppe von der grundsätzlichen Geltung des VBG 1948 aus, eröffnet jedoch die Möglichkeit des Abschlusses von Dienstverträgen nach ausländischem Recht und statuiert nur für diesen Fall eine Ausnahme von der Anwendung des VBG 1948; vor dieser Novelle war zufolge des imperativen Charakters des § 1 Abs 1 VBG 1948 mangels einer entsprechenden Ausnahmebestimmung für Sur-place-Kräfte mit österreichischer Staatsbürgerschaft (abgesehen vom Abschluß allfälliger, hier nicht in Frage stehender Sonderverträge gemäß § 36 VBG 1948) der Abschluß von Dienstverträgen nach einem vom VBG 1948 abweichenden Recht gar nicht möglich. Auch für die Zeit nach Inkrafttreten der Novelle BGBl 1992/873 gilt daher für Sur-place-Kräfte mit österreichischer Staatsbürgerschaft grundsätzlich das Recht des VBG 1948. Eine Ausnahme hievon besteht nur dann, wenn mit den Dienstnehmern Verträge nach dem Recht des ausländischen Staates abgeschlossen wurden. Nur soweit sich der Antrag auf diese Fälle bezieht, ist er nicht berechtigt.während gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Litera j, Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind und die bei einer im Ausland gelegenen Dienststelle des Bundes verwendet werden, jedenfalls aus dem Anwendungsbereich des VBG 1948 ausgenommen sind, ist das für andere Personen - sohin österreichische Staatsbürger - , die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen im Ausland haben, nur dann der Fall, wenn mit ihnen Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abgeschlossen werden. Der Gesetzgeber geht daher auch für diese Personengruppe von der grundsätzlichen Geltung des VBG 1948 aus, eröffnet jedoch die Möglichkeit des Abschlusses von Dienstverträgen nach ausländischem Recht und statuiert nur für diesen Fall eine Ausnahme von der Anwendung des VBG 1948; vor dieser Novelle war zufolge des imperativen Charakters des Paragraph eins, Absatz eins, VBG 1948 mangels einer entsprechenden Ausnahmebestimmung für Sur-place-Kräfte mit österreichischer Staatsbürgerschaft (abgesehen vom Abschluß allfälliger, hier nicht in Frage stehender Sonderverträge gemäß Paragraph 36, VBG 1948) der Abschluß von Dienstverträgen nach einem vom VBG 1948 abweichenden Recht gar nicht möglich. Auch für die Zeit nach Inkrafttreten der Novelle BGBl 1992/873 gilt daher für Sur-place-Kräfte mit österreichischer Staatsbürgerschaft grundsätzlich das Recht des VBG 1948. Eine Ausnahme hievon besteht nur dann, wenn mit den Dienstnehmern Verträge nach dem Recht des ausländischen Staates abgeschlossen wurden. Nur soweit sich der Antrag auf diese Fälle bezieht, ist er nicht berechtigt.
Im übrigen kommt dem Antrag jedoch Berechtigung zu. Da nach dem VBG 1948 allein dem Umstand Bedeutung zukommt, daß das Dienstverhältnis mit dem Bund begründet wurde, ist es nicht entscheidend, ob die Dienstnehmer, die mit der Antragsgegnerin kontrahierten, im Ausland später bei einer Dienststelle des Bundes verwendet wurden oder vom Bund bei einer Körperschaft öffentlichen Rechtes im Sinne des § 1 Abs 2 VBG 1948 eingesetzt wurden.Im übrigen kommt dem Antrag jedoch Berechtigung zu. Da nach dem VBG 1948 allein dem Umstand Bedeutung zukommt, daß das Dienstverhältnis mit dem Bund begründet wurde, ist es nicht entscheidend, ob die Dienstnehmer, die mit der Antragsgegnerin kontrahierten, im Ausland später bei einer Dienststelle des Bundes verwendet wurden oder vom Bund bei einer Körperschaft öffentlichen Rechtes im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, VBG 1948 eingesetzt wurden.
Aus der Berufung auf das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen BGBl 1966/66 ist für die Antragsgegnerin nichts gewonnen. Nach dem zitierten Art 37 Abs 2 iVm Art 33 Abs 1 WDK unterstehen Mitglieder des verwaltungs- und technischen Personals der Mission den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit nur dann nicht, wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ansässig sind. Die Antragsgegnerin versucht ihren im Verfahren vertretenen Standpunkt darauf zu stützen, daß nach der zitierten Bestimmung Sur-place-Kräfte grundsätzlich den Bestimmungen des Empfangsstaates über soziale Sicherheit unterliegen, zumal sie dort ansässig sind. Im Unterschied vom Arbeitsrecht, bei dem es sich um privatrechtliche Rechtsbeziehungen handelt, ist das Sozialrecht dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen. Daraus, daß hinsichtlich der sozialen Sicherheit die Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung statuiert ist, kann für die arbeitsrechtliche Anknüpfung nichts abgeleitet werden. Beide Rechtsgebiete folgen unterschiedlichen Regeln.Aus der Berufung auf das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen BGBl 1966/66 ist für die Antragsgegnerin nichts gewonnen. Nach dem zitierten Artikel 37, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 33, Absatz eins, WDK unterstehen Mitglieder des verwaltungs- und technischen Personals der Mission den im Empfangsstaat geltenden Vorschriften über soziale Sicherheit nur dann nicht, wenn sie weder Angehörige des Empfangsstaates noch in demselben ansässig sind. Die Antragsgegnerin versucht ihren im Verfahren vertretenen Standpunkt darauf zu stützen, daß nach der zitierten Bestimmung Sur-place-Kräfte grundsätzlich den Bestimmungen des Empfangsstaates über soziale Sicherheit unterliegen, zumal sie dort ansässig sind. Im Unterschied vom Arbeitsrecht, bei dem es sich um privatrechtliche Rechtsbeziehungen handelt, ist das Sozialrecht dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzuordnen. Daraus, daß hinsichtlich der sozialen Sicherheit die Anwendung einer bestimmten Rechtsordnung statuiert ist, kann für die arbeitsrechtliche Anknüpfung nichts abgeleitet werden. Beide Rechtsgebiete folgen unterschiedlichen Regeln.