Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer. Die Erst- bis Viertantragsgegner sind kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Der Erstantragsgegnerin wurde die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des § 5 Abs 1 ASVG mit Beschluß des Obereinigungsamtes vom 5.11.1948, der Zweitantragsgegnerin mit Beschluß vom 25.9.1948 und der Dritt- und Viertantragsgegnerin mit den Beschlüssen vom 10.2.1948 zuerkannt. Der Fünftantragsgegnerin wurde die Kollektivvertragsfähigkeit nicht zuerkannt. Der Kollektivvertrag für die Angestellten der Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft mbH wurde auf Arbeitgeberseite von der Viertantragsgegnerin abgeschlossen. Der Antragsteller und die Erstbis Viertantragsgegner sind daher als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens gemäß § 54 Abs 2 ASGG legitimiert. Der Fünftantragsgegnerin kommt hingegen die Legitimation zur Beteiligung an einem Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG nicht zu. Der Antrag war daher, soweit er sich gegen die Fünftantragsgegnerin richtet, zurückzuweisen. Der den Gegenstand des Begehrens bildende Antrag konnte jedoch gegen die Viertantragsgegnerin erhoben werden, der die Qualifikation im Sinne des § 54 Abs 2 ASGG zukommt und die den betreffenden Kollektivvertrag auch auf Arbeitgeberseite abgeschlossen hat. Die Zurückweisung des Antrages gegen die Fünftantragsgegnerin steht daher der sachlichen Erledigung des Antrages in allen Punkten nicht entgegen.Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer. Die Erst- bis Viertantragsgegner sind kollektivvertragsfähige Berufsvereinigungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG. Der Erstantragsgegnerin wurde die Kollektivvertragsfähigkeit im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, ASVG mit Beschluß des Obereinigungsamtes vom 5.11.1948, der Zweitantragsgegnerin mit Beschluß vom 25.9.1948 und der Dritt- und Viertantragsgegnerin mit den Beschlüssen vom 10.2.1948 zuerkannt. Der Fünftantragsgegnerin wurde die Kollektivvertragsfähigkeit nicht zuerkannt. Der Kollektivvertrag für die Angestellten der Dorotheum Auktions-, Versatz- und Bank-Gesellschaft mbH wurde auf Arbeitgeberseite von der Viertantragsgegnerin abgeschlossen. Der Antragsteller und die Erstbis Viertantragsgegner sind daher als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG legitimiert. Der Fünftantragsgegnerin kommt hingegen die Legitimation zur Beteiligung an einem Verfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG nicht zu. Der Antrag war daher, soweit er sich gegen die Fünftantragsgegnerin richtet, zurückzuweisen. Der den Gegenstand des Begehrens bildende Antrag konnte jedoch gegen die Viertantragsgegnerin erhoben werden, der die Qualifikation im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, ASGG zukommt und die den betreffenden Kollektivvertrag auch auf Arbeitgeberseite abgeschlossen hat. Die Zurückweisung des Antrages gegen die Fünftantragsgegnerin steht daher der sachlichen Erledigung des Antrages in allen Punkten nicht entgegen.
Der Antrag ist jedoch nicht berechtigt.
Die Antragstellerin vertritt den Standpunkt, § 27 c Abs 3 VBG 1948 wäre auf die in Frage kommenden Dienstverhältnisse analog anzuwenden. Dem kann nicht gefolgt werden.Die Antragstellerin vertritt den Standpunkt, Paragraph 27, c Absatz 3, VBG 1948 wäre auf die in Frage kommenden Dienstverhältnisse analog anzuwenden. Dem kann nicht gefolgt werden.
Gemäß § 1 Abs 2 Z 4 UrlG sind die unter dem Titel "Erholungsurlaub" im Abschnitt I leg cit getroffenen Bestimmungen auf Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die den Urlaubsanspruch zwingend regeln, nicht anzuwenden. In diesem Teil des UrlG finden sich die hier maßgeblichen Normen. Der Gesetzgeber behielt sich damit vor, die urlaubsrechtlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse zum Bund durch Sondernormen zu regeln. Diese Bestimmungen wurden durch das VBG 1948 getroffen. Daß in diesem Gesetz eine dem hier gestellten Antrag entsprechende Regelung getroffen wurde, rechtfertigt eine analoge Anwendung auf Fälle, die ausdrücklich anderen Regelungen unterworfen wurden, nicht. § 27 c VBG 1948 wurde durch die 24. VBG-Nov in das Gesetz eingeführt. § 27 c Abs 3 VBG 1948 lautet: "Ist das Urlaubsausmaß eines Vertragsbediensteten auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes anschließt". Die EBzRV (502 BlgNR 14 GP 7) führen dazu aus:Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, UrlG sind die unter dem Titel "Erholungsurlaub" im Abschnitt römisch eins leg cit getroffenen Bestimmungen auf Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, die den Urlaubsanspruch zwingend regeln, nicht anzuwenden. In diesem Teil des UrlG finden sich die hier maßgeblichen Normen. Der Gesetzgeber behielt sich damit vor, die urlaubsrechtlichen Regelungen für Arbeitsverhältnisse zum Bund durch Sondernormen zu regeln. Diese Bestimmungen wurden durch das VBG 1948 getroffen. Daß in diesem Gesetz eine dem hier gestellten Antrag entsprechende Regelung getroffen wurde, rechtfertigt eine analoge Anwendung auf Fälle, die ausdrücklich anderen Regelungen unterworfen wurden, nicht. Paragraph 27, c VBG 1948 wurde durch die 24. VBG-Nov in das Gesetz eingeführt. Paragraph 27, c Absatz 3, VBG 1948 lautet: "Ist das Urlaubsausmaß eines Vertragsbediensteten auf Arbeitstage umzurechnen und fällt während der Zeit seines Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag, so hat er Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag. Der Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag besteht auch dann, wenn ein Samstagfeiertag an das Ende eines mindestens fünf Tage dauernden Erholungsurlaubes anschließt". Die EBzRV (502 BlgNR 14 Gesetzgebungsperiode 7) führen dazu aus:
"Nach Einführung der Fünftagewoche im Bundesdienst im Jahre 1960 hat das Bundeskanzleramt mit Rundschreiben vom 29.Juni 1960 Zl 51.200-3/60, die Umrechnung des Urlaubsausmaßes von Werktagen auf Arbeitstage für diejenigen Bundesbediensteten veranlaßt, für die die Fünftagewoche gilt. Dies hat sich in der Praxis bewährt und wurde auch in der Rechtsprechung akzeptiert. Nunmehr soll eine entsprechende Bestimmung in den vorliegenden Gesetzesentwurf aufgenommen werden. Unter Berücksichtigung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 2.Mai 1961, Zl 4 Ob 53/61 soll bei einem Vertragsbediensteten, dessen Erholungsurlaub auf Arbeitstage umgerechnet ist und bei dem während des Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag fällt, ein Urlaubstag gutgeschrieben werden. Die Gutschrift soll dann erfolgen, wenn dem Samstagfeiertag entweder ein mindestens fünf Tage dauernder Erholungsurlaub vorangeht oder wenn der Samstagfeiertag vom Urlaub eingeschlossen ist, dh wenn sich der Erholungsurlaub zumindest auch noch auf den Montag erstreckt, der dem Samstagfeiertag folgt. Beginnt der Erholungsurlaub an einem Montag, der einem Samstagfeiertag folgt, soll keine Gutschrift erfolgen. Diese Ausführungen zeigen, daß der Gesetzgeber mit der Regelung des § 27 c Abs 3 VBG 1948 in erster Linie den in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ausgesprochenen Grundsätzen Rechnung trug. Tragende Begründung dieser Entscheidung (Arb 7398) war, daß der im VBG 1948 normierte Anspruch auf Berechnung des Urlaubes nach Werktagen durch einseitige Anordnung des Dienstgebers nicht abgeändert werden könne. Hinweise auf eine stillschweigende vertragliche Abänderung des Dienstvertrages hätten sich aus dem Verfahren nicht ergeben; eine solche vertragliche Abänderung sei auch gar nicht behauptet worden. Der Kläger habe daher Anspruch auf die Berechnung des Urlaubes in Werktagen."Nach Einführung der Fünftagewoche im Bundesdienst im Jahre 1960 hat das Bundeskanzleramt mit Rundschreiben vom 29.Juni 1960 Zl 51.200-3/60, die Umrechnung des Urlaubsausmaßes von Werktagen auf Arbeitstage für diejenigen Bundesbediensteten veranlaßt, für die die Fünftagewoche gilt. Dies hat sich in der Praxis bewährt und wurde auch in der Rechtsprechung akzeptiert. Nunmehr soll eine entsprechende Bestimmung in den vorliegenden Gesetzesentwurf aufgenommen werden. Unter Berücksichtigung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes vom 2.Mai 1961, Zl 4 Ob 53/61 soll bei einem Vertragsbediensteten, dessen Erholungsurlaub auf Arbeitstage umgerechnet ist und bei dem während des Erholungsurlaubes ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag fällt, ein Urlaubstag gutgeschrieben werden. Die Gutschrift soll dann erfolgen, wenn dem Samstagfeiertag entweder ein mindestens fünf Tage dauernder Erholungsurlaub vorangeht oder wenn der Samstagfeiertag vom Urlaub eingeschlossen ist, dh wenn sich der Erholungsurlaub zumindest auch noch auf den Montag erstreckt, der dem Samstagfeiertag folgt. Beginnt der Erholungsurlaub an einem Montag, der einem Samstagfeiertag folgt, soll keine Gutschrift erfolgen. Diese Ausführungen zeigen, daß der Gesetzgeber mit der Regelung des Paragraph 27, c Absatz 3, VBG 1948 in erster Linie den in einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes ausgesprochenen Grundsätzen Rechnung trug. Tragende Begründung dieser Entscheidung (Arb 7398) war, daß der im VBG 1948 normierte Anspruch auf Berechnung des Urlaubes nach Werktagen durch einseitige Anordnung des Dienstgebers nicht abgeändert werden könne. Hinweise auf eine stillschweigende vertragliche Abänderung des Dienstvertrages hätten sich aus dem Verfahren nicht ergeben; eine solche vertragliche Abänderung sei auch gar nicht behauptet worden. Der Kläger habe daher Anspruch auf die Berechnung des Urlaubes in Werktagen.
Der Gesetzgeber schuf durch die 24. VBG-Nov eine gesetzliche Grundlage für die Berechnung des Urlaubes in Arbeitstagen, die im Zeitpunkt der Fällung der zitierten Entscheidung nicht gegeben war, übernahm aber dennoch die vom Obersten Gerichtshof ausgesprochenen Grundsätze in das Gesetz. Die Entstehungsgeschichte des § 27 c VBG 1948 zeigt deutlich, daß es sich um eine Regelung handelt, die sich aus der spezifischen Problematik des VBG 1948 ergab. Auch dies spricht gegen die analoge Anwendung der Norm auf Fälle, die nicht dem VBG 1948 unterliegen.Der Gesetzgeber schuf durch die 24. VBG-Nov eine gesetzliche Grundlage für die Berechnung des Urlaubes in Arbeitstagen, die im Zeitpunkt der Fällung der zitierten Entscheidung nicht gegeben war, übernahm aber dennoch die vom Obersten Gerichtshof ausgesprochenen Grundsätze in das Gesetz. Die Entstehungsgeschichte des Paragraph 27, c VBG 1948 zeigt deutlich, daß es sich um eine Regelung handelt, die sich aus der spezifischen Problematik des VBG 1948 ergab. Auch dies spricht gegen die analoge Anwendung der Norm auf Fälle, die nicht dem VBG 1948 unterliegen.
In den Fällen, die den Gegenstand des vorliegenden Antrages bilden, erfolgte die Umstellung des Urlaubsanspruches auf Arbeitstage nicht durch einseitige Verfügung des Dienstgebers, sondern durch einen Kollektivvertrag. Daß eine Vereinbarung dieses Inhalts grundsätzlich zulässig ist, wurde bereits zu 9 Ob A 172/90 (SZ 63/191 = RdW 1991, 150 = DRdA 1991, 154, 155 = ecolex 1991, 115 = WBl 1991, 101) ausgesprochen. Die Kollektivvertragspartner hätten nun die Möglichkeit gehabt, bei dieser Gelegenheit eine Regelung für die hier strittige Frage (allenfalls im Sinne des § 27 c Abs 3 VBG 1948) vorzusehen. Daß dies unterblieb, begründet keine Regelungslücke. Der in Arbeitstagen berechnete Urlaub ist vielmehr nur für Arbeitstage zu gewähren. In Fällen, in denen der Samstag arbeitsfrei ist, bleibt ein auf einen Samstag fallender Feiertag auf den Urlaubsverbrauch ohne Einfluß. Ebenso wie bei der Werktagsregelung ein auf einen Sonntag fallender Feiertag keine Auswirkung auf die Dauer des Urlaubes hat, hat bei der Arbeitstagregelung, ein Samstagfeiertag, wenn der Samstag allgemein arbeitsfrei ist, außer Betracht zu bleiben. Aus der Entscheidung Arb 10.432 kann für die hier strittige Frage nichts abgeleitet werden, weil in dem dort zu beurteilenden Fall die gesetzliche Werktagsregelung Anwendung zu finden hatte.In den Fällen, die den Gegenstand des vorliegenden Antrages bilden, erfolgte die Umstellung des Urlaubsanspruches auf Arbeitstage nicht durch einseitige Verfügung des Dienstgebers, sondern durch einen Kollektivvertrag. Daß eine Vereinbarung dieses Inhalts grundsätzlich zulässig ist, wurde bereits zu 9 Ob A 172/90 (SZ 63/191 = RdW 1991, 150 = DRdA 1991, 154, 155 = ecolex 1991, 115 = WBl 1991, 101) ausgesprochen. Die Kollektivvertragspartner hätten nun die Möglichkeit gehabt, bei dieser Gelegenheit eine Regelung für die hier strittige Frage (allenfalls im Sinne des Paragraph 27, c Absatz 3, VBG 1948) vorzusehen. Daß dies unterblieb, begründet keine Regelungslücke. Der in Arbeitstagen berechnete Urlaub ist vielmehr nur für Arbeitstage zu gewähren. In Fällen, in denen der Samstag arbeitsfrei ist, bleibt ein auf einen Samstag fallender Feiertag auf den Urlaubsverbrauch ohne Einfluß. Ebenso wie bei der Werktagsregelung ein auf einen Sonntag fallender Feiertag keine Auswirkung auf die Dauer des Urlaubes hat, hat bei der Arbeitstagregelung, ein Samstagfeiertag, wenn der Samstag allgemein arbeitsfrei ist, außer Betracht zu bleiben. Aus der Entscheidung Arb 10.432 kann für die hier strittige Frage nichts abgeleitet werden, weil in dem dort zu beurteilenden Fall die gesetzliche Werktagsregelung Anwendung zu finden hatte.
Gemäß § 12 UrlG können die den Arbeitnehmern durch die §§ 2 bis 22 UrlG eingeräumten Rechte durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Die Antragstellerin führt nun ins Treffen, daß mit der Anwendung der kollektivvertraglichen Regelung in dem von der Antragsgegnerin vertretenen Sinn eine Verschlechterung der gesetzlichen Ansprüche verbunden wäre. Dem kann nicht beigetreten werden. Bei der Beurteilung, ob eine Regelung für den Arbeitnehmer günstiger oder zumindest gleich günstig ist, sind nicht die einzelnen korrespondierenden Regelungen miteinander zu vergleichen (Einzelvergleich), sondern die in einem rechtlichen Zusammenhang stehenden Bestimmungen als Einheit gegenüber zu stellen. Der Günstigkeitsvergleich ist in Form eines Gruppenvergleiches durchzuführen (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 63 mwN).Gemäß Paragraph 12, UrlG können die den Arbeitnehmern durch die Paragraphen 2 bis 22 UrlG eingeräumten Rechte durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung weder aufgehoben noch beschränkt werden. Die Antragstellerin führt nun ins Treffen, daß mit der Anwendung der kollektivvertraglichen Regelung in dem von der Antragsgegnerin vertretenen Sinn eine Verschlechterung der gesetzlichen Ansprüche verbunden wäre. Dem kann nicht beigetreten werden. Bei der Beurteilung, ob eine Regelung für den Arbeitnehmer günstiger oder zumindest gleich günstig ist, sind nicht die einzelnen korrespondierenden Regelungen miteinander zu vergleichen (Einzelvergleich), sondern die in einem rechtlichen Zusammenhang stehenden Bestimmungen als Einheit gegenüber zu stellen. Der Günstigkeitsvergleich ist in Form eines Gruppenvergleiches durchzuführen (Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4, 63 mwN).
Es trifft wohl zu, daß dann, wenn ein Feiertag auf einen sonst arbeitsfreien Samstag fällt, ein Arbeitnehmer, dessen Urlaub in Werktagen zu berechnen ist und der in dieser Woche Urlaub verbraucht, günstiger gestellt ist, als ein Arbeitnehmer, dessen Urlaubsanspruch aufgrund Vereinbarung oder Kollektivvertrag in Arbeitstagen zu berechnen ist. Dieser Fall kann aber nicht isoliert betrachtet werden. Bereits in der Entscheidung 9 Ob A 172/90 (siehe oben) wurde darauf hingewiesen, daß die gesetzliche Urlaubsteilungsvorschrift (§ 4 Abs 3 UrlG) den Bedürfnissen der Praxis offenbar nicht gerecht wird. Weithin besteht nämlich ein Ineresse der Arbeitnehmer daran, den Urlaub in mehr als zwei Teilen zu nehmen und Kurzurlaube zu verbrauchen; dem wird von Arbeitgeberseite auch regelmäßig Rechnung getragen. Häufig werden Urlaube für ein "verlängertes Wochenende" verbraucht, welchem Umstand auch die Reisebürobranche durch entsprechende Angebote Rechnung trägt. Verbraucht nun aber ein Arbeitnehmer an einem Freitag und am darauffolgenden Montag Urlaub, so ist er, soferne der Samstag kein Feiertag ist, bei der Arbeitstagregelung günstiger gestellt als bei der Werktagsregelung. Im ersten Fall werden nur zwei Tage und damit (ausgehend von einem Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen) 8 % des Urlaubs verbraucht, während im anderen Fall drei Werktage und damit (ausgehend von einem Urlaubsanspruch von 30 Werktagen) 10 % des Urlaubs konsumiert werden. Dem in Ausnahmsfällen bei der Arbeitstagregelung auftretenden Nachteil durch die Nichtberücksichtigung von Samtagfeiertagen (dazu die Zusammenstellung bei Schachinger, ZAS 1988, 49 ff) stehen damit Vorteile in anderen Fällen gegenüber, durch die diese Nachteile aufgewogen werden (idS auch Schrank, ZAS 1992, 181 ff [186 f]). Die kollektivvertragliche Regelung steht daher mit § 12 UrlG nicht in Widerspruch.Es trifft wohl zu, daß dann, wenn ein Feiertag auf einen sonst arbeitsfreien Samstag fällt, ein Arbeitnehmer, dessen Urlaub in Werktagen zu berechnen ist und der in dieser Woche Urlaub verbraucht, günstiger gestellt ist, als ein Arbeitnehmer, dessen Urlaubsanspruch aufgrund Vereinbarung oder Kollektivvertrag in Arbeitstagen zu berechnen ist. Dieser Fall kann aber nicht isoliert betrachtet werden. Bereits in der Entscheidung 9 Ob A 172/90 (siehe oben) wurde darauf hingewiesen, daß die gesetzliche Urlaubsteilungsvorschrift (Paragraph 4, Absatz 3, UrlG) den Bedürfnissen der Praxis offenbar nicht gerecht wird. Weithin besteht nämlich ein Ineresse der Arbeitnehmer daran, den Urlaub in mehr als zwei Teilen zu nehmen und Kurzurlaube zu verbrauchen; dem wird von Arbeitgeberseite auch regelmäßig Rechnung getragen. Häufig werden Urlaube für ein "verlängertes Wochenende" verbraucht, welchem Umstand auch die Reisebürobranche durch entsprechende Angebote Rechnung trägt. Verbraucht nun aber ein Arbeitnehmer an einem Freitag und am darauffolgenden Montag Urlaub, so ist er, soferne der Samstag kein Feiertag ist, bei der Arbeitstagregelung günstiger gestellt als bei der Werktagsregelung. Im ersten Fall werden nur zwei Tage und damit (ausgehend von einem Urlaubsanspruch von 25 Arbeitstagen) 8 % des Urlaubs verbraucht, während im anderen Fall drei Werktage und damit (ausgehend von einem Urlaubsanspruch von 30 Werktagen) 10 % des Urlaubs konsumiert werden. Dem in Ausnahmsfällen bei der Arbeitstagregelung auftretenden Nachteil durch die Nichtberücksichtigung von Samtagfeiertagen (dazu die Zusammenstellung bei Schachinger, ZAS 1988, 49 ff) stehen damit Vorteile in anderen Fällen gegenüber, durch die diese Nachteile aufgewogen werden (idS auch Schrank, ZAS 1992, 181 ff [186 f]). Die kollektivvertragliche Regelung steht daher mit Paragraph 12, UrlG nicht in Widerspruch.
Dem Feststellungsantrag kommt daher, soweit er gegen die Erst- bis Viertantragsgegner gerichtet ist, keine Berechtigung zu.