Rechtssatz RS0013485
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013485
Entscheidungsdatum
10.12.1993
Rechtssatz
Wird durch KV oder Vereinbarung die Berechnung des Urlaubes von Werktagen auf Arbeitstage umgestellt, so bleibt im Falle einer üblichen Fünftagewoche ein in die Urlaubszeit fallender Samstagfeiertag auf die Urlaubsdauer ohne Einfluß. Für einen während der Urlaubszeit auf einen Samstag fallenden Feiertag ist in diesem Fall kein zusätzlicher Urlaubstag zu gewähren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013485
Dokumentnummer
JJR_19931210_OGH0002_009OBA00606_9300000_001