[7] Die Rekurse sind zulässig und berechtigt.
[8] 1. Dem Richter, dessen Befangenheitsanzeige nicht stattgegeben wurde, steht dagegen ein Rekursrecht zu (RS0043747). Das Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung besteht gemäß § 28 Abs 1 ZPO nicht (RS0113115 [T2]). [8] 1. Dem Richter, dessen Befangenheitsanzeige nicht stattgegeben wurde, steht dagegen ein Rekursrecht zu (RS0043747). Das Erfordernis einer anwaltlichen Vertretung besteht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, ZPO nicht (RS0113115 [T2]).
[9] Zeigt ein Richter selbst seine Befangenheit an und rekurriert gegen die darüber ergehende Entscheidung, so ist das Rechtsmittelverfahren einseitig (5 Ob 167/24f; 1 Ob 113/22g).
[10] 2.1. MMag. * macht eine Nichtigkeit des angefochtenen Beschlusses geltend, weil dieser in die Rechtskraft der ihn betreffenden Befangenheitsentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts eingreife.
[11] 2.2. Beschlüsse über Ablehnungsanträge sind der Rechtskraft fähig (6 Ob 113/01p); sie verhindern daher eine neuerliche Entscheidung bei unveränderter Sach- und Rechtslage (Rassi in ZPO-ON § 24 JN Rz 2). [11] 2.2. Beschlüsse über Ablehnungsanträge sind der Rechtskraft fähig (6 Ob 113/01p); sie verhindern daher eine neuerliche Entscheidung bei unveränderter Sach- und Rechtslage (Rassi in ZPO-ON Paragraph 24, JN Rz 2).
[12] 2.3. Ob eine rechtskräftige Entscheidung über die Befangenheit eines Richters in erster Instanz auch im Rechtsmittelverfahren in der Hauptsache Bindung entfalten kann, muss hier nicht abschließend beurteilt werden. Der Beschluss im Verfahren erster Instanz lautete nur auf „Abnahme des Akts“. Eine spruchgemäße Entscheidung über eine Befangenheit, die in diesem Beschluss nur in der Begründung angesprochen wurde, liegt nicht vor. Eine Nichtigkeit war daher zu verneinen.
[13] 3.1. Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, ein strenger Maßstab anzuwenden (RS0045949). Es genügt, dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein entstehen könnte, der Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten (RS0045949 [T6]) oder dass bei objektiver Betrachtungsweise auch nur der Anschein einer Voreingenommenheit entstehen könnte (statt vieler RS0045949 [T2]).
[14] 3.2. Die Selbstmeldung eines Richters dient dem öffentlichen Interesse an der Objektivität der Rechtsprechung (RS0045943). Bei der Selbstanzeige einer Befangenheit durch den Richter ist daher unter Beachtung des Interesses am Ansehen der Justiz grundsätzlich die Befangenheit zu bejahen (RS0045943 [T3]; RS0046053). Nur ausnahmsweise wird bei Selbstmeldung eines Richters eine Befangenheit nicht gegeben sein, etwa wenn lediglich eine überhaupt nicht begründete Befangenheitserklärung eines Richters vorläge (RS0046053 [T2]), bei Missbrauch oder wenn die angegebenen Umstände ihrer Natur nach nicht geeignet wären, eine Befangenheit zu begründen (RS0045943 [T4]; RS0046053 [T4]). Es liefe nämlich dem Interesse der Parteien an einem objektiven Verfahren zuwider, wenn ihre Angelegenheit von einem Richter entschieden würde, der selbst Bedenken dagegen äußert, eine unvoreingenommene Entscheidung treffen zu können (RS0045943 [T5]).
[15] 3.3. Im konkreten Fall liegen keine Anzeichen für missbräuchliche Anzeigen der subjektiven Befangenheit vor. Die angegebenen Umstände sind ihrer Natur nach nicht ungeeignet, eine subjektive Befangenheit zu begründen. Ob allein eine (besondere) Wertschätzung für einen (ehemaligen) Kollegen und im Justizverwaltungsweg Vorgesetzten auch für einen objektiven Befangenheitsanschein ausreicht, wenn dieser im Ausgangsverfahren nicht Partei und seine fachliche Kompetenz als Richter nicht primärer Prozessgegenstand ist, kann daher dahinstehen.
[16] 4.1. Den Rekursen war daher Folge zu geben und die angefochtene Entscheidung im bekämpften Umfang dahingehend abzuändern, dass die Befangenheit festgestellt wird.