Der dagegen erhobene Rekurs des Klägers ist nicht berechtigt.
Das Oberlandesgericht Wien hat zutreffend erkannt, dass das Ablehnungsrecht auch noch nach der Urteilsfällung, allerdings nur vor Eintritt der Rechtskraft ausgeübt werden kann. Die Geltendmachung der Befangenheit ist auch noch nach der Erlassung der Entscheidung der zweiten Instanz zulässig, falls diese noch anfechtbar ist (RIS-Justiz RS0041933; 1 Ob 199/99t). Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28. 4. 2000 (mit dem die Abweisung des Befangenheitsantrages betreffend den Erstrichter bestätigt wurde) war gemäß § 24 Abs 2 JN und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig (EvBl 1991/36 ua). Ebenso unanfechtbar ist der in die Urteilsausfertigung aufgenommene Beschluss, mit dem der Auftrag zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses der Ehefrau des Klägers bestätigt wurde (§ 528 Abs 2 Z 4 ZPO). Soweit sich der Ablehnungsantrag bzw dessen Ergänzung auf diese beiden Beschlüsse bezieht, kommt eine Entscheidung darüber schon deshalb nicht in Betracht, weil die Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO mit der formellen Rechtskraft einer Entscheidung geheilt ist (RIS-Justiz RS0046032 und RS0041974; 1 Ob 302/00v; 6 Ob 286/00b).Das Oberlandesgericht Wien hat zutreffend erkannt, dass das Ablehnungsrecht auch noch nach der Urteilsfällung, allerdings nur vor Eintritt der Rechtskraft ausgeübt werden kann. Die Geltendmachung der Befangenheit ist auch noch nach der Erlassung der Entscheidung der zweiten Instanz zulässig, falls diese noch anfechtbar ist (RIS-Justiz RS0041933; 1 Ob 199/99t). Gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 28. 4. 2000 (mit dem die Abweisung des Befangenheitsantrages betreffend den Erstrichter bestätigt wurde) war gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ein weiteres Rechtsmittel nicht zulässig (EvBl 1991/36 ua). Ebenso unanfechtbar ist der in die Urteilsausfertigung aufgenommene Beschluss, mit dem der Auftrag zur Vorlage des Vermögensbekenntnisses der Ehefrau des Klägers bestätigt wurde (Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO). Soweit sich der Ablehnungsantrag bzw dessen Ergänzung auf diese beiden Beschlüsse bezieht, kommt eine Entscheidung darüber schon deshalb nicht in Betracht, weil die Nichtigkeit nach Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO mit der formellen Rechtskraft einer Entscheidung geheilt ist (RIS-Justiz RS0046032 und RS0041974; 1 Ob 302/00v; 6 Ob 286/00b).
Im Zeitpunkt der Einbringung des Ablehnungsantrages stand die Revisionsfrist gegen das Urteil, an dem die abgelehnte Richterin mitwirkte, noch offen, und es wurde über die inzwischen erhobene außerordentliche Revision noch nicht entschieden. Dieses Urteil ist daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen (§ 505 Abs 4 letzter Satz ZPO). Dessen ungeachtet steht einer (neuerlichen) Stattgebung des Ablehnungsantrages der rechtskräftige Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. 10. 1992, mit dem der Ablehnung stattgegeben wurde, entgegen, an den das Gericht in dieser Rechtssache nach wie vor gebunden ist (§ 425 Abs 2 ZPO). Auch Beschlüsse über Ablehnungsanträge sind der Rechtskraft fähig (Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze2, Rz 2 zu § 24 JN), sodass eine neuerliche Antragsstattgebung nicht in Frage kommt. Der genannte Beschluss erging zwar damals wegen der konkret anstehenden Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe und der Streitanmerkung. Dabei handelte es sich jedoch lediglich um einen vom Hauptverfahren nicht zu trennenden Zwischenstreit (9 ObA 25/94; 6 Ob 62/01p), sodass sich der Ablehnungsbeschluss auch auf das Hauptverfahren erstreckte.Im Zeitpunkt der Einbringung des Ablehnungsantrages stand die Revisionsfrist gegen das Urteil, an dem die abgelehnte Richterin mitwirkte, noch offen, und es wurde über die inzwischen erhobene außerordentliche Revision noch nicht entschieden. Dieses Urteil ist daher noch nicht in Rechtskraft erwachsen (Paragraph 505, Absatz 4, letzter Satz ZPO). Dessen ungeachtet steht einer (neuerlichen) Stattgebung des Ablehnungsantrages der rechtskräftige Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. 10. 1992, mit dem der Ablehnung stattgegeben wurde, entgegen, an den das Gericht in dieser Rechtssache nach wie vor gebunden ist (Paragraph 425, Absatz 2, ZPO). Auch Beschlüsse über Ablehnungsanträge sind der Rechtskraft fähig (Ballon in Fasching, Zivilprozessgesetze2, Rz 2 zu Paragraph 24, JN), sodass eine neuerliche Antragsstattgebung nicht in Frage kommt. Der genannte Beschluss erging zwar damals wegen der konkret anstehenden Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe und der Streitanmerkung. Dabei handelte es sich jedoch lediglich um einen vom Hauptverfahren nicht zu trennenden Zwischenstreit (9 ObA 25/94; 6 Ob 62/01p), sodass sich der Ablehnungsbeschluss auch auf das Hauptverfahren erstreckte.
Der neuerliche Ablehnungsantrag ist daher wegen rechtskräftig erfolgter Stattgebung der früheren Ablehnung unzulässig.
Dies gilt allerdings - wie der Kläger selbst einräumt - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichtes nicht nur für das Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es die Zweitbeklagte betrifft, sondern hinsichtlich beider Beklagter. Im vorliegenden Fall wurde weder die Verbindung der Verfahren aufgehoben noch über einen der verbundenen Prozesse gemäß § 390 Abs 2 ZPO gesondert entschieden, sondern es wurden die beiden verbundenen Rechtsstreitigkeiten gemäß § 404 Abs 2 ZPO - auch in zweiter Instanz - durch ein gemeinschaftliches Urteil nach einer gemeinsamen Berufungsverhandlung entschieden. Daran hat jeweils eine Richterin teilgenommen, deren Ablehnung als berechtigt erkannt worden war. Damit ist nach der hier vom Senat vertretenen Auffassung hinsichtlich des einheitlichen, beide Beklagte umfassenden Urteiles der vom Kläger in seiner Revision auch geltend gemachte Nichtigkeitstatbestand des § 477 Abs 1 Z 1 ZPO verwirklicht. Der Umstand, dass sich der ursprüngliche Ablehnungsbeschluss nur auf eine der beiden nunmehr vom gemeinsamen Urteil betroffenen Beklagten bezog, vermag daran nichts zu ändern. Mangels vorangehender Aufhebung der Verbindung iS des § 192 Abs 1 ZPO war die erfolgreich abgelehnte Richterin nicht mehr befugt, an der Verhandlung und Urteilsfällung in den verbundenen Rechtssachen teilzunehmen. Die gegenteilige Rechtsansicht hätte zur Konsequenz, dass eine den Bestimmungen der §§ 5 ff JN und der Geschäftsverteilung entsprechende Gerichtsbesetzung in aufrecht verbundenen Rechtssachen gar nicht möglich wäre, läge ein Ausschließungs- oder Befangenheitsgrund des nach der Geschäftsverteilung primär zuständigen Richters nur gegenüber einem von mehreren Klägern oder Beklagten vor. Es hätte dann teils der primär zuständige Richter, teils sein Vertreter die gemeinsame Verhandlung zu führen und das gemeinschaftliche Urteil zu fällen. Der durch die Stattgebung der Ablehnung bewirkte Ausschluss der genannten Richterin von der weiteren Mitwirkung in dieser Sache gilt daher auch für ein erst später durch Verbindung einbezogenes Verfahren, solange die Verbindung aufrecht ist.Dies gilt allerdings - wie der Kläger selbst einräumt - entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichtes nicht nur für das Urteil des Berufungsgerichtes, soweit es die Zweitbeklagte betrifft, sondern hinsichtlich beider Beklagter. Im vorliegenden Fall wurde weder die Verbindung der Verfahren aufgehoben noch über einen der verbundenen Prozesse gemäß Paragraph 390, Absatz 2, ZPO gesondert entschieden, sondern es wurden die beiden verbundenen Rechtsstreitigkeiten gemäß Paragraph 404, Absatz 2, ZPO - auch in zweiter Instanz - durch ein gemeinschaftliches Urteil nach einer gemeinsamen Berufungsverhandlung entschieden. Daran hat jeweils eine Richterin teilgenommen, deren Ablehnung als berechtigt erkannt worden war. Damit ist nach der hier vom Senat vertretenen Auffassung hinsichtlich des einheitlichen, beide Beklagte umfassenden Urteiles der vom Kläger in seiner Revision auch geltend gemachte Nichtigkeitstatbestand des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO verwirklicht. Der Umstand, dass sich der ursprüngliche Ablehnungsbeschluss nur auf eine der beiden nunmehr vom gemeinsamen Urteil betroffenen Beklagten bezog, vermag daran nichts zu ändern. Mangels vorangehender Aufhebung der Verbindung iS des Paragraph 192, Absatz eins, ZPO war die erfolgreich abgelehnte Richterin nicht mehr befugt, an der Verhandlung und Urteilsfällung in den verbundenen Rechtssachen teilzunehmen. Die gegenteilige Rechtsansicht hätte zur Konsequenz, dass eine den Bestimmungen der Paragraphen 5, ff JN und der Geschäftsverteilung entsprechende Gerichtsbesetzung in aufrecht verbundenen Rechtssachen gar nicht möglich wäre, läge ein Ausschließungs- oder Befangenheitsgrund des nach der Geschäftsverteilung primär zuständigen Richters nur gegenüber einem von mehreren Klägern oder Beklagten vor. Es hätte dann teils der primär zuständige Richter, teils sein Vertreter die gemeinsame Verhandlung zu führen und das gemeinschaftliche Urteil zu fällen. Der durch die Stattgebung der Ablehnung bewirkte Ausschluss der genannten Richterin von der weiteren Mitwirkung in dieser Sache gilt daher auch für ein erst später durch Verbindung einbezogenes Verfahren, solange die Verbindung aufrecht ist.
Eine Entscheidung dahin, dass die genannte Richterin nicht mehr befangen sei, ist in dieser Rechtssache nicht ergangen. Vielmehr trat aufgrund der erfolgreichen Ablehnung der Richterin an ihre Stelle der nach der Geschäftsverteilung zu ihrem Vertreter bestimmte Richter des Oberlandesgerichtes Wien als Senatsmitglied in allen dieses Verfahren betreffenden Rechtsmittelentscheidungen. Deshalb kann sich die Frage, ob bei geänderten Verhältnissen (hier: die von der Richterin in ihrer Stellungnahme zum neuerlichen Ablehnungsantrag behauptete Pensionierung ihres Schwagers als Prokurist der Erstbeklagten) überhaupt ein der Ablehnung stattgebender Beschluss in der Folge in dem Sinn abgeändert werden kann, dass die Befangenheit nicht mehr vorliegt, zumindest solange nicht stellen, als ein solcher Vertreter nach der Geschäftsverteilung vorgesehen und nicht auch selbst von einem Ausschließungs- oder Befangenheitsgrund betroffen ist. Zur Befangenheit gegenüber der Zweitbeklagten ist jedenfalls offensichtlich keine Änderung der Verhältnisse eingetreten.
Daraus folgt, dass der vorliegende Ablehnungsantrag insgesamt wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen war. Der teils wegen Verspätung der Antragstellung zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien ist daher aus diesem Grund im Ergebnis zur Gänze zu bestätigen. Über die Revision des Klägers wird gesondert zu entscheiden sein.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40 und 50 ZPO.