Rechtssatz RS0036113
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036113
Entscheidungsdatum
20.01.2021
Rechtssatz
Auch einer Entscheidung in einem Zwischenverfahren wegen Verfahrenshilfe kommt der Charakter einer Endentscheidung zu, sodass der Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag durch den abgelehnten Richter das noch nicht erledigte Ablehnungsverfahren entgegensteht, für das aber wieder im Rekursverfahren die Vertretung durch eine allenfalls erst im Wege der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt erforderlich wäre. Bei einem derart untrennbaren Zusammenhang zwischen Ablehnungsverfahren und Verfahrenshilfe bedarf ein schriftlicher Rekurs gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrages keiner Anwaltsunterfertigung, da diese Prozesshandlung einer Prozesshandlung gemäß § 72 Abs 3 ZPO gleichzusetzen ist.Auch einer Entscheidung in einem Zwischenverfahren wegen Verfahrenshilfe kommt der Charakter einer Endentscheidung zu, sodass der Entscheidung über einen Verfahrenshilfeantrag durch den abgelehnten Richter das noch nicht erledigte Ablehnungsverfahren entgegensteht, für das aber wieder im Rekursverfahren die Vertretung durch eine allenfalls erst im Wege der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt erforderlich wäre. Bei einem derart untrennbaren Zusammenhang zwischen Ablehnungsverfahren und Verfahrenshilfe bedarf ein schriftlicher Rekurs gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrages keiner Anwaltsunterfertigung, da diese Prozesshandlung einer Prozesshandlung gemäß Paragraph 72, Absatz 3, ZPO gleichzusetzen ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 25/94
Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 25/94
- 6 Ob 113/01p
Entscheidungstext OGH 05.07.2001 6 Ob 113/01p
Vgl; Beisatz: Beim Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe und der Streitanmerkung handelt es sich um einen vom Hauptverfahren nicht zu trennenden Zwischenstreit, sodass sich der in diesem Verfahren ergangene Ablehnungsbeschluss auch auf das Hauptverfahren erstreckt. (T1)
- 9 Ob 3/10x
Entscheidungstext OGH 11.05.2010 9 Ob 3/10x
Vgl
- 7 Ob 244/10y
Entscheidungstext OGH 19.01.2011 7 Ob 244/10y
Auch
- 5 Ob 233/10s
Entscheidungstext OGH 24.01.2011 5 Ob 233/10s
Auch
- 1 Ob 78/11v
Entscheidungstext OGH 28.04.2011 1 Ob 78/11v
nur: Nur bei einem untrennbaren Zusammenhang zwischen Ablehnungsverfahren und Verfahrenshilfe bedarf ein schriftlicher Rekurs gegen die Zurückweisung des Ablehnungsantrages keiner Anwaltsunterfertigung. (T2)
- 10 Ob 98/11a
Entscheidungstext OGH 06.12.2011 10 Ob 98/11a
Auch; nur T2
- 3 Ob 248/13m
Entscheidungstext OGH 19.02.2014 3 Ob 248/13m
Auch
- 1 Ob 169/16h
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 169/16h
Vgl auch; nur T2
- 3 Ob 93/17y
Entscheidungstext OGH 07.06.2017 3 Ob 93/17y
nur T2
- 10 ObS 98/17k
Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 98/17k
Auch; nur T2
- 7 Ob 54/18v
Entscheidungstext OGH 21.03.2018 7 Ob 54/18v
Auch
- 1 Ob 59/18k
Entscheidungstext OGH 30.04.2018 1 Ob 59/18k
nur T2
- 10 ObS 171/19y
Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 ObS 171/19y
Vgl; nur T2
- 10 ObS 170/19a
Entscheidungstext OGH 17.12.2019 10 ObS 170/19a
Vgl; nur T2
- 3 Ob 159/20h
Entscheidungstext OGH 20.01.2021 3 Ob 159/20h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0036113
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2021
Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_009OBA00025_9400000_001