Dagegen richtet sich zulässigerweise der ohne Anwaltsunterschrift vorgelegte Rekurs, der nicht berechtigt ist.
Die Vorschrift des § 520 Abs 1 ZPO, daß schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein müssen, gilt auch für das Ablehnungsverfahren innerhalb des Zivilprozesses (SZ 43/86; EFSlg 49.413). Nur wenn in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung über einen Ablehnungsantrag ergeht, keine Anwaltspflicht besteht, bedarf der schriftliche Rekurs keiner Anwaltsunterschrift (SZ 54/96). Kraft positiver Vorschrift des § 72 Abs 3 ZPO ist in Verfahren über Anträge auf Verfahrenshilfe eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht erforderlich.Die Vorschrift des Paragraph 520, Absatz eins, ZPO, daß schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein müssen, gilt auch für das Ablehnungsverfahren innerhalb des Zivilprozesses (SZ 43/86; EFSlg 49.413). Nur wenn in dem Verfahren, in dem die angefochtene Entscheidung über einen Ablehnungsantrag ergeht, keine Anwaltspflicht besteht, bedarf der schriftliche Rekurs keiner Anwaltsunterschrift (SZ 54/96). Kraft positiver Vorschrift des Paragraph 72, Absatz 3, ZPO ist in Verfahren über Anträge auf Verfahrenshilfe eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht erforderlich.
Ein abgelehnter Richter darf eine Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen (§ 25 JN). Auch einer Entscheidung in einem Zwischenverfahren wegen Verfahrenshilfe kommt insoweit der Charakter einer Endentscheidung zu, sodaß der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag durch den abgelehnten Richter das noch nicht erledigte Ablehnungsverfahren entgegensteht, für das aber wieder im Rekursverfahren die Vertretung durch einen allenfalls erst im Wege der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt erforderlich ist. Das Ablehnungsverfahren ist vom Hauptverfahren nicht zu trennen. Eine im Hauptverfahren bewilligte Verfahrenshilfe erstreckt sich daher auch auf ein Ablehnungsverfahren (RZ 1975/37). Dies hängt damit zusammen, daß die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß § 64 Abs 1 ZPO für einen bestimmten ganzen Rechtsstreit erfolgt und daher über den Antrag auf Verfahrenshilfe von dem Prozeßgericht zu entscheiden ist, bei dem der Rechtsstreit in erster Instanz anhängig ist (§ 65 Abs 2 ZPO), auch wenn die Wirkungen der Verfahrenshilfe nur im Verfahren vor einer höheren Instanz eintreten (Fasching Kommentar zur ZPO ErgBd 30).Ein abgelehnter Richter darf eine Endentscheidung vor rechtskräftiger Zurückweisung der Ablehnung nicht fällen (Paragraph 25, JN). Auch einer Entscheidung in einem Zwischenverfahren wegen Verfahrenshilfe kommt insoweit der Charakter einer Endentscheidung zu, sodaß der Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag durch den abgelehnten Richter das noch nicht erledigte Ablehnungsverfahren entgegensteht, für das aber wieder im Rekursverfahren die Vertretung durch einen allenfalls erst im Wege der Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt erforderlich ist. Das Ablehnungsverfahren ist vom Hauptverfahren nicht zu trennen. Eine im Hauptverfahren bewilligte Verfahrenshilfe erstreckt sich daher auch auf ein Ablehnungsverfahren (RZ 1975/37). Dies hängt damit zusammen, daß die Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Paragraph 64, Absatz eins, ZPO für einen bestimmten ganzen Rechtsstreit erfolgt und daher über den Antrag auf Verfahrenshilfe von dem Prozeßgericht zu entscheiden ist, bei dem der Rechtsstreit in erster Instanz anhängig ist (Paragraph 65, Absatz 2, ZPO), auch wenn die Wirkungen der Verfahrenshilfe nur im Verfahren vor einer höheren Instanz eintreten (Fasching Kommentar zur ZPO ErgBd 30).
Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß das Erstgericht über den Verfahrenshilfeantrag nicht entscheiden kann, weil das Ablehnungsverfahren noch nicht rechtskräftig erledigt ist. Das Oberlandesgericht Wien darf darüber nicht entscheiden, weil das Prozeßgericht dafür zuständig ist, auch wenn die Verfahrenshilfe derzeit nur für das Ablehnungsverfahren erforderlich ist. Dem Rekurswerber wäre daher entgegen Art 6 MRK eine Erledigung seines Antrages und seines Rechtsmittels verwehrt.Das bedeutet für den vorliegenden Fall, daß das Erstgericht über den Verfahrenshilfeantrag nicht entscheiden kann, weil das Ablehnungsverfahren noch nicht rechtskräftig erledigt ist. Das Oberlandesgericht Wien darf darüber nicht entscheiden, weil das Prozeßgericht dafür zuständig ist, auch wenn die Verfahrenshilfe derzeit nur für das Ablehnungsverfahren erforderlich ist. Dem Rekurswerber wäre daher entgegen Artikel 6, MRK eine Erledigung seines Antrages und seines Rechtsmittels verwehrt.
Wegen des hier gegebenen untrennbaren Zusammenhanges zwischen Ablehnungverfahren und Verfahrenshilfe ist die Prozeßhandlung des Rekurswerbers einer Prozeßhandlung gemäß § 72 Abs 3 ZPO gleichzusetzen, sodaß auch hier die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich ist.Wegen des hier gegebenen untrennbaren Zusammenhanges zwischen Ablehnungverfahren und Verfahrenshilfe ist die Prozeßhandlung des Rekurswerbers einer Prozeßhandlung gemäß Paragraph 72, Absatz 3, ZPO gleichzusetzen, sodaß auch hier die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich ist.
Dem Rekurs kommt Berechtigung nicht zu.
Die Ablehnung ist nämlich unberechtigt.
Unabhängig von der erst im Rechtsmittelverfahren zu prüfenden Frage (5 Ob 528/91), ob die unsachlichen und provokanten Vorwürfe des Rekurswerbers beleidigend sind, beziehen sich die Vorwürfe einer unrichtigen oder unterlassenen rechtlichen Beurteilung von Tatsachen oder das Unterbleiben einer Zurückstellung des Schriftsatzes des Rekurswerbers lediglich auf Verletzungen von Verfahrensvorschriften, die für sich, weil sie ohnehin im Rechtsmittelverfahren zu prüfen sind, weder schwerwiegend sind noch unsachliche psychologische Motive bescheinigen, die bei objektiver Prüfung und Beurteilung die Befürchtung rechtfertigen, der namentlich abgelehnte Richter werde sich bei seiner Entscheidung von anderen als sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen (RZ 1989/110).
Die pauschale Ablehnung aller Richter des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien wäre nur durch die Ablehnung jedes einzelnen Richters unter Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe gegen jeden dieser Richter möglich (EvBl 1989/18 mwN; Arb 10.760).
Dem Rekurs ist daher keine Folge zu geben.