Dieser Rekurs ist gemäß § 24 Abs 2 JN zulässig (vgl 1 Ob 4/85; 8 Ob 665/87; 9 Ob A 142/88); er ist jedoch nicht berechtigt.Dieser Rekurs ist gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN zulässig vergleiche 1 Ob 4/85; 8 Ob 665/87; 9 Ob A 142/88); er ist jedoch nicht berechtigt.
Schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß ein Ablehnungsantrag grundsätzlich nicht auf die vermeintliche Unrichtigkeit einer vom abgelehnten Richter gefällten Entscheidung gestützt werden kann. Diese Überprüfung ist nämlich der Rechtsmittelinstanz vorbehalten und keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens (vgl 6 Ob 286/59). Daran wäre auch festzuhalten, wenn die Entscheidung auf einer von der Rechtsprechung abgelehnten Rechtsmeinung basiert oder Äußerungen zu Rechtsproblemen enthält, die sich auch in der Hauptsache stellen werden (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 164; 7 Ob 562/86 ua, zuletzt etwa EvBl 1990/145). Selbst der Umstand, daß aus einer Amtshandlung des abgelehnten Richters ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, stellt für sich allein keinen tauglichen Ablehnungsgrund dar (JBl 1965, 92). Dazu müßten schon Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Sachlichkeit des Richters vorhanden sein, wie sie sich etwa dann einstellen, wenn Verfahrensverstöße oder offenkundige Entscheidungsfehler schlechthin unerklärlich sind.Schon das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß ein Ablehnungsantrag grundsätzlich nicht auf die vermeintliche Unrichtigkeit einer vom abgelehnten Richter gefällten Entscheidung gestützt werden kann. Diese Überprüfung ist nämlich der Rechtsmittelinstanz vorbehalten und keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens vergleiche 6 Ob 286/59). Daran wäre auch festzuhalten, wenn die Entscheidung auf einer von der Rechtsprechung abgelehnten Rechtsmeinung basiert oder Äußerungen zu Rechtsproblemen enthält, die sich auch in der Hauptsache stellen werden (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 164; 7 Ob 562/86 ua, zuletzt etwa EvBl 1990/145). Selbst der Umstand, daß aus einer Amtshandlung des abgelehnten Richters ein Amtshaftungsanspruch abgeleitet wird, stellt für sich allein keinen tauglichen Ablehnungsgrund dar (JBl 1965, 92). Dazu müßten schon Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Sachlichkeit des Richters vorhanden sein, wie sie sich etwa dann einstellen, wenn Verfahrensverstöße oder offenkundige Entscheidungsfehler schlechthin unerklärlich sind.
Der Rekurswerber behauptet derart schwerwiegende Entscheidungsfehler des abgelehnten Richtersenats, doch sind sie nicht zu erkennen.
Zum Problem der Kostenersatzpflicht im Rechtsmittelverfahren über die Bewilligung, die Entziehung oder das Erlöschen der Verfahrenshilfe bestehen durchaus unterschiedliche, die Anwendung der §§ 40 ff ZPO jedenfalls nicht generell ausschließende Auffassungen bei den Instanzgerichten (vgl E 7 - 10 zu § 72 ZPO, MGA14; JBl 1977, 324; EFSlg 60.804; MietSlg 39.739 ua), sodaß von einem unerklärlichen Verstoß gegen gesicherte Judikaturgrundsätze keine Rede sein kann, wenn die Auseinandersetzung um das Erlöschen des Armenrechts bzw der Verfahrenshilfe als Zwischenstreit mit den Kostenfolgen der §§ 41 und 50 ZPO behandelt wird. Die vom abgelehnten Richtersenat vertretene Rechtsansicht hat sogar eine gewichtige Stütze in der Lehrmeinung Faschings, der die Bewilligung der Verfahrenshilfe für einen Rechtsstreit nicht der außerstreitigen Gerichtsbarkeit zuordnet, sondern einem Inzidenzverfahren im Zivilprozeß (Ergänzungsband, 49).Zum Problem der Kostenersatzpflicht im Rechtsmittelverfahren über die Bewilligung, die Entziehung oder das Erlöschen der Verfahrenshilfe bestehen durchaus unterschiedliche, die Anwendung der Paragraphen 40, ff ZPO jedenfalls nicht generell ausschließende Auffassungen bei den Instanzgerichten vergleiche E 7 - 10 zu Paragraph 72, ZPO, MGA14; JBl 1977, 324; EFSlg 60.804; MietSlg 39.739 ua), sodaß von einem unerklärlichen Verstoß gegen gesicherte Judikaturgrundsätze keine Rede sein kann, wenn die Auseinandersetzung um das Erlöschen des Armenrechts bzw der Verfahrenshilfe als Zwischenstreit mit den Kostenfolgen der Paragraphen 41 und 50 ZPO behandelt wird. Die vom abgelehnten Richtersenat vertretene Rechtsansicht hat sogar eine gewichtige Stütze in der Lehrmeinung Faschings, der die Bewilligung der Verfahrenshilfe für einen Rechtsstreit nicht der außerstreitigen Gerichtsbarkeit zuordnet, sondern einem Inzidenzverfahren im Zivilprozeß (Ergänzungsband, 49).
Die das Erlöschen der Verfahrenshilfe aussprechende Entscheidung (12 R 4/91) steht auch keineswegs im Widerspruch zur Nichtigerklärung einer neuerlichen (zweiten) Bewilligung der Verfahrenshilfe wegen der Weitergeltung des schon früher gewährten "Armenrechts" (12 R 151/89), weil unterschiedliche Probleme - einmal die Rechtskraft, das andere Mal die von den beklagten Parteien geltend gemachten Gründe für ein Erlöschen der Verfahrenshilfe - zu beurteilen waren. Eine weitere Stellungnahme zur Entscheidung 12 R 4/91 des abgelehnten Richtersenats verbietet sich durch den auf die Prüfung von Ablehnungsgründen eingeschränkten Verfahrensgegenstand. Eine unsachliche Voreingenommenheit dem Kläger gegenüber läßt sich jedenfalls aus dieser Entscheidung nicht ableiten.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.