Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Kläger nicht als von einem Arbeitsort in Österreich aus entsandter Arbeitnehmer im Sinne des § 44 Abs 1 Satz 2 IPRG anzusehen ist. Eine Entsendung vom gewöhnlichen Arbeitsort an einen Arbeitsort in einem anderen Staat hätte zur Voraussetzung, daß das Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt im Entsendungsstaat behält. Dies setzt mindestens das Bestehen eines gewöhnlichen Arbeitsortes vor der Entsendung voraus und verlangt weiters die Absicht beider Parteien, die Arbeit in absehbarer Zeit im Ausgangsstaat fortzusetzen (siehe ZAS 1987, 50 (bezüglich der Interpretation des Begriffes der Entsendung zustimmend Beck-Mannagetta/Mayer-Maly) = SZ 59/91 = Arb 10.537 = JBl 1987, 196 = EvBl 1986/178 = RdW 1987, 59; RdW 1988, 204 = IPRAX 1989, 309 (zustimmend Behr aaO 319 ff); SZ 62/47; Arb 10.840 sowie Schwimann, Neues Arbeitskollisionsrecht in Österreich, DRdA 1981, 281 ff (283)). Da der Kläger nur für die Gästebetreuung in der Türkei aufgenommen wurde und ein Arbeitsantritt im Inland von vornherein nicht beabsichtigt war, kommt die Annahme einer Entsendung von einem gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich nicht in Betracht.Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Kläger nicht als von einem Arbeitsort in Österreich aus entsandter Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 44, Absatz eins, Satz 2 IPRG anzusehen ist. Eine Entsendung vom gewöhnlichen Arbeitsort an einen Arbeitsort in einem anderen Staat hätte zur Voraussetzung, daß das Arbeitsverhältnis seinen Schwerpunkt im Entsendungsstaat behält. Dies setzt mindestens das Bestehen eines gewöhnlichen Arbeitsortes vor der Entsendung voraus und verlangt weiters die Absicht beider Parteien, die Arbeit in absehbarer Zeit im Ausgangsstaat fortzusetzen (siehe ZAS 1987, 50 (bezüglich der Interpretation des Begriffes der Entsendung zustimmend Beck-Mannagetta/Mayer-Maly) = SZ 59/91 = Arb 10.537 = JBl 1987, 196 = EvBl 1986/178 = RdW 1987, 59; RdW 1988, 204 = IPRAX 1989, 309 (zustimmend Behr aaO 319 ff); SZ 62/47; Arb 10.840 sowie Schwimann, Neues Arbeitskollisionsrecht in Österreich, DRdA 1981, 281 ff (283)). Da der Kläger nur für die Gästebetreuung in der Türkei aufgenommen wurde und ein Arbeitsantritt im Inland von vornherein nicht beabsichtigt war, kommt die Annahme einer Entsendung von einem gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich nicht in Betracht.
Auch wenn man mit Rebhahn, Österreichisches Arbeitsrecht bei Auslandsberührung, FS Strasser (1983), 59 ff (84), und Schwimann-Schlemmer, Österreichisches Arbeitskollisionsrecht, DRdA 1984, 201 ff (206), davon ausgeht, daß vom Arbeitsvertragsstatut auch der normative Teil von Kollektivverträgen erfaßt wird, ist für den Revisionswerber nichts gewonnen. Österreichisches Arbeitsrecht ist nämlich nicht kraft kollisionsrechtlicher Verweisung, sondern kraft ausdrücklicher Rechtswahl anzuwenden. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung ZAS 1987, 50 (bezüglich der Möglichkeit, die Rechtswahl auch nur für einige Fragen zu treffen; zustimmend Beck-Mannagetta/Mayer-Maly aaO) ausgesprochen hat, können die Vertragspartner die Anwendung des gewählten Rechtes auf bestimmte Sachfragen beschränken; ob sie auch für die anderen arbeitsrechtlichen Fragen die Anwendung des österreichischen Rechtes vereinbaren wollten, ist durch Auslegung des Umfanges der ausdrücklich getroffenen Rechtswahl gemäß §§ 914 und 915 ABGB zu ermitteln. Mit der Klausel "im übrigen gilt das Recht des jeweiligen Landes, in dem der Arbeitsvertrag zustandegekommen ist", wurde nun hinreichend deutlich die Anwendung des österreichischen Arbeitsvertragsrechtes nur für jene Fragen vereinbart, die nicht im vorliegenden Arbeitsvertrag abweichend geregelt wurden. Da der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Sonderzahlungen lediglich auf einen österreichischen Kollektivvertrag und nicht etwa auf ungeachtet einer abweichenden Rechtswahl oder einer vertraglichen Vereinbarung gemäß § 44 Abs 1 IPRG anzuwendendes zwingendes türkisches Arbeitsvertragsrecht gestützt wird, haben die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht die Zuerkennung dieses Entgeltteiles abgelehnt.Auch wenn man mit Rebhahn, Österreichisches Arbeitsrecht bei Auslandsberührung, FS Strasser (1983), 59 ff (84), und Schwimann-Schlemmer, Österreichisches Arbeitskollisionsrecht, DRdA 1984, 201 ff (206), davon ausgeht, daß vom Arbeitsvertragsstatut auch der normative Teil von Kollektivverträgen erfaßt wird, ist für den Revisionswerber nichts gewonnen. Österreichisches Arbeitsrecht ist nämlich nicht kraft kollisionsrechtlicher Verweisung, sondern kraft ausdrücklicher Rechtswahl anzuwenden. Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung ZAS 1987, 50 (bezüglich der Möglichkeit, die Rechtswahl auch nur für einige Fragen zu treffen; zustimmend Beck-Mannagetta/Mayer-Maly aaO) ausgesprochen hat, können die Vertragspartner die Anwendung des gewählten Rechtes auf bestimmte Sachfragen beschränken; ob sie auch für die anderen arbeitsrechtlichen Fragen die Anwendung des österreichischen Rechtes vereinbaren wollten, ist durch Auslegung des Umfanges der ausdrücklich getroffenen Rechtswahl gemäß Paragraphen 914 und 915 ABGB zu ermitteln. Mit der Klausel "im übrigen gilt das Recht des jeweiligen Landes, in dem der Arbeitsvertrag zustandegekommen ist", wurde nun hinreichend deutlich die Anwendung des österreichischen Arbeitsvertragsrechtes nur für jene Fragen vereinbart, die nicht im vorliegenden Arbeitsvertrag abweichend geregelt wurden. Da der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Sonderzahlungen lediglich auf einen österreichischen Kollektivvertrag und nicht etwa auf ungeachtet einer abweichenden Rechtswahl oder einer vertraglichen Vereinbarung gemäß Paragraph 44, Absatz eins, IPRG anzuwendendes zwingendes türkisches Arbeitsvertragsrecht gestützt wird, haben die Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht die Zuerkennung dieses Entgeltteiles abgelehnt.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.