Die Revision ist nicht berechtigt.
Die behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Mit dem Vorbringen, das Erstgericht habe von den Behauptungen der beklagten Partei nicht gedeckte, überschießende Feststellungen getroffen, macht die Revisionswerberin einen in der Berufung nicht gerügten Verfahrensmangel erster Instanz geltend, der auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens ist (siehe RZ 1989/16).
Der vom Erstgericht in die Feststellungen aufgenommene Satz, daß die Kläger weder zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch zu einem späteren Zeitpunkt einer Konsumation ihres Urlaubs von insgesamt 37 Werktagen während der Kündigungsfrist zustimmte, ist im Hinblick auf seinen Feststellungscharakter dahin zu verstehen, daß eine ausdrückliche Zustimmung der Klägerin zum Urlaubsverbrauch nicht vorlag und hinderte die Vorinstanzen daher nicht, aus dem übrigen festgestellten Sachverhalt rechtlich eine schlüssige Zustimmung der Klägerin zum Urlaubsverbrauch abzuleiten.
Zu Unrecht wendet sich die Revisionswerberin auch gegen die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes.
Gemäß § 9 Abs 1 UrlG gebührt die Urlaubsentschädigung in Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgelts dann, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubs endet. Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung entsteht daher nicht schon mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst mit dessen Beendigung, da bis dahin der Verbrauch des Urlaubs in natura noch möglich ist; davon abgesehen, steht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht fest, ob es nicht während der Kündigungsfrist durch eine zum Verlust des Anspruches auf Urlaubsentschädigung führende Art vorzeitig beendet wird (siehe ArbGemäß Paragraph 9, Absatz eins, UrlG gebührt die Urlaubsentschädigung in Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgelts dann, wenn das Arbeitsverhältnis nach Entstehen des Urlaubsanspruches, jedoch vor Verbrauch des Urlaubs endet. Der Anspruch auf Urlaubsentschädigung entsteht daher nicht schon mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, sondern erst mit dessen Beendigung, da bis dahin der Verbrauch des Urlaubs in natura noch möglich ist; davon abgesehen, steht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht fest, ob es nicht während der Kündigungsfrist durch eine zum Verlust des Anspruches auf Urlaubsentschädigung führende Art vorzeitig beendet wird (siehe Arb
10.409 = SZ 58/30). Das Begehren der Klägerin auf Überweisung der Urlaubsentschädigung schon unmittelbar nach Ausspruch der Kündigung war daher unberechtigt.
Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Klägerin einen Teil des bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses entstandenen Urlaubsanspruches bis zum Ende der Kündigungsfrist verbraucht hat. Die Revisionswerberin vertritt die Auffassung, daß ihre Reise nach Sri Lanka mangels Zustandekommen einer Urlaubsvereinbarung nicht als Urlaubsverbrauch zu werten sei.
Das Erfordernis einer Konkretisierung des dem Grunde nach zustehenden Urlaubsanspruches durch Abschluß einer Vereinbarung über den Zeitraum des Urlaubsverbrauches wurde zum Ausgleich der einander allenfalls widersprechenden, an den betrieblichen Erfordernissen orientierten Vorstellungen des Arbeitgebers und der an den Erholungsmöglichkeiten orientierten Wünsche des Arbeitnehmers normiert (siehe Cerny Urlaubsrecht6 § 4 Anm 1; Klein-Martinek Urlaubsrecht § 4 Rz 1.1 und 2.3). Zieht man in Betracht, daß die Art und Weise der Urlaubsgestaltung dem Arbeitnehmer obliegt und es ihm selbst überlassen bleiben muß, wo und wie er seinen Urlaub verbringt, ohne daß dem Arbeitgeber Kontrollrechte bezüglich der Verwirklichung des Erholungszweckes zustünden (siehe Cerny aaO § 2 Anm 1; Klein-Martinek aaO § 4 Rz 2.3; Dusak, Ausgewählte Probleme des Urlaubsrechts ZAS 1985, 54 ff [57]; WBl 1993, 53; vgl auch Tomandl, Die Vergütung nicht verbrauchten Urlaubs, ZAS 1987, 1 ff [2]), dann hat die Erholungsmöglichkeit als vom Gesetzgeber unterstellter Beweggrund für die Inanspruchnahme des Urlaubs durch den Arbeitnehmer lediglich für die Lösung von Interessenkonflikten über den Urlaubsverbrauch Bedeutung (etwa bei der Interessenabwägung nach § 4 Abs 1 UrlG sowie bei Beurteilung der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches nach § 9 Abs 1 Z 4 UrlG), ist aber nicht für die Beurteilung entscheidend, ob eine vom Arbeitnehmer in Anspruch genommene bezahlte Freizeit als Urlaub zu werten ist. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, hätte die Klägerin für ihre Reise nach Sri Lanka - jedenfalls ohne Dienstfreistellung - Urlaub benötigt, unabhängig, ob sie diese Reise zur Erholung oder zu anderen, nicht im Interesse der beklagten Partei liegenden Zwecken unternahm. Sie hat mit der Teilnahme an der Reise daher bezahlte Freizeit für Zwecke verbraucht, die während des aufrechten Dienstverhältnisses anders als durch die Inanspruchnahme von Urlaub nicht rechtmäßig verwirklicht werden konnten. Da die Treuepflicht bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortdauert (Schwarz-Löschnig Arbeitsrecht4 227; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht3 I 146; Mayer-Maly in Mayer-Maly-Marhold Arbeitsrecht I 107) und durch die Dienstfreistellung lediglich die Hauptpflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung entfällt, die Treuepflicht aber nicht berührt wird (vgl SZ 59/26), ist zu prüfen, ob die Klägerin verpflichtet war, die beklagte Partei von der von ihr beabsichtigten Verwendung der bezahlten Freizeit für eine Urlaubsreise zu verständigen. Selbst wenn nun die Klägerin aus dem Verhalten der beklagten Partei erschließen konnte, daß diese der von ihr beabsichtigten Verwendung ihrer bezahlten Freizeit für die Urlaubsreise nicht entgegentreten werde, war sie wenigstens zu einer Verständigung der beklagten Partei von ihrer Absicht verpflichtet, da es mit der Treuepflicht nicht vereinbar ist, das Anbot des Arbeitgebers zum Abschluß einer Urlaubsvereinbarung während der Dienstfreistellung zur Gänze abzulehnen, um dann doch hinter dem Rücken des Arbeitgebers die bezahlte Freizeit zu einem erheblichen Teil tatsächlich für Zwecke zu verwenden, die die Gewährung von Urlaub erfordert hätten. Wenn die Revisionswerberin daher das Nichtzustandekommen einer Urlaubsvereinbarung ins Treffen führt, ist ihr zu erwidern, daß niemand seine Rechtsposition dadurch verbessern kann, daß er sich auf sein rechtswidriges Verhalten beruft (siehe Koziol-Welser Grundriß9 I 27), so daß ungeachtet des von der Klägerin treuwidrig vereitelten Zustandekommens einer Urlaubsvereinbarung die von ihr tatsächlich für Urlaubszwecke verwendete bezahlte Freizeit als Urlaubsverbrauch bei Ermittlung der Urlaubsentschädigung zu berücksichtigen ist.Das Erfordernis einer Konkretisierung des dem Grunde nach zustehenden Urlaubsanspruches durch Abschluß einer Vereinbarung über den Zeitraum des Urlaubsverbrauches wurde zum Ausgleich der einander allenfalls widersprechenden, an den betrieblichen Erfordernissen orientierten Vorstellungen des Arbeitgebers und der an den Erholungsmöglichkeiten orientierten Wünsche des Arbeitnehmers normiert (siehe Cerny Urlaubsrecht6 Paragraph 4, Anmerkung 1; Klein-Martinek Urlaubsrecht Paragraph 4, Rz 1.1 und 2.3). Zieht man in Betracht, daß die Art und Weise der Urlaubsgestaltung dem Arbeitnehmer obliegt und es ihm selbst überlassen bleiben muß, wo und wie er seinen Urlaub verbringt, ohne daß dem Arbeitgeber Kontrollrechte bezüglich der Verwirklichung des Erholungszweckes zustünden (siehe Cerny aaO Paragraph 2, Anmerkung 1; Klein-Martinek aaO Paragraph 4, Rz 2.3; Dusak, Ausgewählte Probleme des Urlaubsrechts ZAS 1985, 54 ff [57]; WBl 1993, 53; vergleiche auch Tomandl, Die Vergütung nicht verbrauchten Urlaubs, ZAS 1987, 1 ff [2]), dann hat die Erholungsmöglichkeit als vom Gesetzgeber unterstellter Beweggrund für die Inanspruchnahme des Urlaubs durch den Arbeitnehmer lediglich für die Lösung von Interessenkonflikten über den Urlaubsverbrauch Bedeutung (etwa bei der Interessenabwägung nach Paragraph 4, Absatz eins, UrlG sowie bei Beurteilung der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG), ist aber nicht für die Beurteilung entscheidend, ob eine vom Arbeitnehmer in Anspruch genommene bezahlte Freizeit als Urlaub zu werten ist. Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, hätte die Klägerin für ihre Reise nach Sri Lanka - jedenfalls ohne Dienstfreistellung - Urlaub benötigt, unabhängig, ob sie diese Reise zur Erholung oder zu anderen, nicht im Interesse der beklagten Partei liegenden Zwecken unternahm. Sie hat mit der Teilnahme an der Reise daher bezahlte Freizeit für Zwecke verbraucht, die während des aufrechten Dienstverhältnisses anders als durch die Inanspruchnahme von Urlaub nicht rechtmäßig verwirklicht werden konnten. Da die Treuepflicht bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortdauert (Schwarz-Löschnig Arbeitsrecht4 227; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht3 römisch eins 146; Mayer-Maly in Mayer-Maly-Marhold Arbeitsrecht römisch eins 107) und durch die Dienstfreistellung lediglich die Hauptpflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung entfällt, die Treuepflicht aber nicht berührt wird vergleiche SZ 59/26), ist zu prüfen, ob die Klägerin verpflichtet war, die beklagte Partei von der von ihr beabsichtigten Verwendung der bezahlten Freizeit für eine Urlaubsreise zu verständigen. Selbst wenn nun die Klägerin aus dem Verhalten der beklagten Partei erschließen konnte, daß diese der von ihr beabsichtigten Verwendung ihrer bezahlten Freizeit für die Urlaubsreise nicht entgegentreten werde, war sie wenigstens zu einer Verständigung der beklagten Partei von ihrer Absicht verpflichtet, da es mit der Treuepflicht nicht vereinbar ist, das Anbot des Arbeitgebers zum Abschluß einer Urlaubsvereinbarung während der Dienstfreistellung zur Gänze abzulehnen, um dann doch hinter dem Rücken des Arbeitgebers die bezahlte Freizeit zu einem erheblichen Teil tatsächlich für Zwecke zu verwenden, die die Gewährung von Urlaub erfordert hätten. Wenn die Revisionswerberin daher das Nichtzustandekommen einer Urlaubsvereinbarung ins Treffen führt, ist ihr zu erwidern, daß niemand seine Rechtsposition dadurch verbessern kann, daß er sich auf sein rechtswidriges Verhalten beruft (siehe Koziol-Welser Grundriß9 römisch eins 27), so daß ungeachtet des von der Klägerin treuwidrig vereitelten Zustandekommens einer Urlaubsvereinbarung die von ihr tatsächlich für Urlaubszwecke verwendete bezahlte Freizeit als Urlaubsverbrauch bei Ermittlung der Urlaubsentschädigung zu berücksichtigen ist.
Auch wenn daher die tatsächliche Inanspruchnahme bezahlter Freizeit für Urlaubszwecke im Hinblick auf die vorangegangenen Erklärungen der Klägerin und das Unterbleiben einer Verständigung des Arbeitgebers von der beabsichtigten Reise nicht mit Sicherheit darauf schließen läßt, daß die Klägerin damit ein Anbot ihres Arbeitgebers zum Abschluß einer Urlaubsvereinbarung annehmen wollte und daher das Zustandekommen einer Urlaubsvereinbarung durch schlüssige Annahme mangels Verpflichtungswillens der Klägerin zu verneinen ist (siehe Bydlinski Privatautonomie 94 ff; Koziol-Welser aaO 115 f; Rummel in Rummel ABGB2 I § 863 Rz 25), ist der von der Klägerin geltend gemachte Urlaubsentschädigungsanspruch für diesen Zeitraum unberechtigt.Auch wenn daher die tatsächliche Inanspruchnahme bezahlter Freizeit für Urlaubszwecke im Hinblick auf die vorangegangenen Erklärungen der Klägerin und das Unterbleiben einer Verständigung des Arbeitgebers von der beabsichtigten Reise nicht mit Sicherheit darauf schließen läßt, daß die Klägerin damit ein Anbot ihres Arbeitgebers zum Abschluß einer Urlaubsvereinbarung annehmen wollte und daher das Zustandekommen einer Urlaubsvereinbarung durch schlüssige Annahme mangels Verpflichtungswillens der Klägerin zu verneinen ist (siehe Bydlinski Privatautonomie 94 ff; Koziol-Welser aaO 115 f; Rummel in Rummel ABGB2 römisch eins Paragraph 863, Rz 25), ist der von der Klägerin geltend gemachte Urlaubsentschädigungsanspruch für diesen Zeitraum unberechtigt.
Zum selben Ergebnis gelangt man im übrigen auch dann, wenn man der Anregung von Bydlinski (aaO 99) und Koziol-Welser (aaO 116) folgend, dem Arbeitgeber für die Verwendung der von ihm bezahlten Freizeit für Urlaubszwecke zum Nutzen des Arbeitnehmers ohne Zustandekommen einer Urlaubsvereinbarung und damit einer rechtlichen Grundlage für den Urlaubsverbrauch einen Bereicherungsanspruch im Sinne des § 1041 ABGB zubilligte.Zum selben Ergebnis gelangt man im übrigen auch dann, wenn man der Anregung von Bydlinski (aaO 99) und Koziol-Welser (aaO 116) folgend, dem Arbeitgeber für die Verwendung der von ihm bezahlten Freizeit für Urlaubszwecke zum Nutzen des Arbeitnehmers ohne Zustandekommen einer Urlaubsvereinbarung und damit einer rechtlichen Grundlage für den Urlaubsverbrauch einen Bereicherungsanspruch im Sinne des Paragraph 1041, ABGB zubilligte.
In der zwar einen ähnlich gelagerten Fall, aber nur einen möglichen Urlaubsverbrauch von zwei bis drei Tagen betreffenden Entscheidung Arb 10.000 setzte sich der Oberste Gerichtshof lediglich mit der Frage des Zustandekommens einer Urlaubsvereinbarung als Voraussetzung für den Urlaubsverbrauch während der Zeit der Dienstfreistellung, nicht aber mit der weiteren Frage der Folgen einer treuwidrigen Vereitelung einer Urlaubsvereinbarung auseinander. Die Auffassung, tatsächlich für Urlaubszwecke verwendete bezahlte Freizeit sei nur bei Zustandekommen einer Urlaubsvereinbarung als die Urlaubsentschädigung mindernder Urlaubsverbrauch zu berücksichtigen, kann daher in dieser Allgemeinheit nicht aufrechterhalten werden.
Was die Höhe der Verzugszinsen betrifft, reicht es hin, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).Was die Höhe der Verzugszinsen betrifft, reicht es hin, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO.