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Entscheidung 9 ObA 62/91×

Entscheidung 9 ObA 62/91

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA62/91

Entscheidungsdatum

08.05.1991

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Robert Renner und Franz Kulf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R***** M*****, Vertragsbediensteter, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Wiener Stadtwerke, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 51.188,10 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Dezember 1990, GZ 32 Ra 127/90-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 8. Juni 1990, GZ 21 Cga 1039/89-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.397,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Rechtliche Beurteilung

Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen Arb 6139 und Arb 8970 zu dem mit Paragraph 3, Absatz 3, der Wiener Besoldungsordnung 1967 (BO) vergleichbaren Paragraph 8, a Absatz eins, Satz 1 VGB ausgesprochen hat, umfaßt der dort definierte Begriff des Monatsentgeltes (laut BO: Monatsbezug) nicht als Oberbegriff alle Entlohnungen, sondern nur das Grundgehalt und die dort ausdrücklich genannten Zulagen. Der Umstand, daß der Wiener Stadtsenat die Anrechenbarkeit von (weiteren) Nebengebühren auf die Ruhegenußzulage von Beamten beschlossen hat, ändert nichts daran, daß gemäß Paragraph 43, Absatz 4, der Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1979 (VBO) - eine gleichartige Regelung enthält Paragraph 35, Absatz 4, VBG - für die Abfertigung nur der letzte Monatsbezug im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, BO maßgeblich ist.

Der Oberste Gerichtshof teilt auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Revisionswerbers gegen die hier anzuwendenden Bestimmungen der BO und der VBO. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu Arb 8970 ausgesprochen hat, ist das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten in vielen Punkten, insbesondere aber durch den Kündigungsschutz nach Paragraph 32, VBG (hier: Paragraph 37, VBO), anders geregelt als ein den Bestimmungen des Angestelltengesetzes unterliegendes Dienstverhältnis. Zieht man in Betracht, daß die erhöhten Ansprüche des Arbeitnehmers im Falle einer vom Arbeitgeber zu vertretenden Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch die Funktion haben, den Arbeitgeber von einer vorschnellen Auflösung abzuhalten, dann erscheint im Hinblick auf den besonderen Kündigungsschutz des Vertragsbediensteten die etwas geringere Bemessungsgrundlage für die anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten entstehenden Ansprüche sachlich gerechtfertigt.

Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, der Erholungsurlaub nach der VBO sei geringer als der nach Paragraph 27, a VBG, ist ihm zu erwidern, daß dem Kläger, der ein geringeres Dienstalter als 25 Jahre aufwies, ohnehin eine auf Basis von 30 Werktagen ermittelte Urlaubsentschädigung gewährt wurde wie dies auch Paragraph 27, a VBG entspricht. Mit seinen Ausführungen, Paragraph 23, Absatz 3, VBO verstoße gegen das Homogenitätsgebot des Artikel 21, Absatz eins, B-VG, weil dort anders als im Paragraph 27, h VBG nicht vorgesehen sei, daß der Verfall erst mit Ablauf des übernächsten, auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres eintritt, wenn der Verbrauch bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen nicht möglich war, ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, daß er gar nicht geltend gemacht hat, er sei durch dienstliche Gründe gehindert gewesen, seinen Erholungsurlaub bis zum Ende des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres zu verbrauchen. Da daher eine Anwendung des Paragraph 27, h VBG zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen würde, bildet die vorliegende Sache keinen Anlaßfall im Sinne des Artikel 140, Absatz eins, B-VG.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E26052

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:009OBA00062.91.0508.000

Dokumentnummer

JJT_19910508_OGH0002_009OBA00062_9100000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung