Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen Arb 6139 und Arb 8970 zu dem mit § 3 Abs 3 der Wiener Besoldungsordnung 1967 (BO) vergleichbaren § 8 a Abs 1 Satz 1 VGB ausgesprochen hat, umfaßt der dort definierte Begriff des Monatsentgeltes (laut BO: Monatsbezug) nicht als Oberbegriff alle Entlohnungen, sondern nur das Grundgehalt und die dort ausdrücklich genannten Zulagen. Der Umstand, daß der Wiener Stadtsenat die Anrechenbarkeit von (weiteren) Nebengebühren auf die Ruhegenußzulage von Beamten beschlossen hat, ändert nichts daran, daß gemäß § 43 Abs 4 der Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1979 (VBO) - eine gleichartige Regelung enthält § 35 Abs 4 VBG - für die Abfertigung nur der letzte Monatsbezug im Sinne des § 3 Abs 2 BO maßgeblich ist.Wie der Oberste Gerichtshof in den Entscheidungen Arb 6139 und Arb 8970 zu dem mit Paragraph 3, Absatz 3, der Wiener Besoldungsordnung 1967 (BO) vergleichbaren Paragraph 8, a Absatz eins, Satz 1 VGB ausgesprochen hat, umfaßt der dort definierte Begriff des Monatsentgeltes (laut BO: Monatsbezug) nicht als Oberbegriff alle Entlohnungen, sondern nur das Grundgehalt und die dort ausdrücklich genannten Zulagen. Der Umstand, daß der Wiener Stadtsenat die Anrechenbarkeit von (weiteren) Nebengebühren auf die Ruhegenußzulage von Beamten beschlossen hat, ändert nichts daran, daß gemäß Paragraph 43, Absatz 4, der Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1979 (VBO) - eine gleichartige Regelung enthält Paragraph 35, Absatz 4, VBG - für die Abfertigung nur der letzte Monatsbezug im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, BO maßgeblich ist.
Der Oberste Gerichtshof teilt auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Revisionswerbers gegen die hier anzuwendenden Bestimmungen der BO und der VBO. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu Arb 8970 ausgesprochen hat, ist das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten in vielen Punkten, insbesondere aber durch den Kündigungsschutz nach § 32 VBG (hier: § 37 VBO), anders geregelt als ein den Bestimmungen des Angestelltengesetzes unterliegendes Dienstverhältnis. Zieht man in Betracht, daß die erhöhten Ansprüche des Arbeitnehmers im Falle einer vom Arbeitgeber zu vertretenden Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch die Funktion haben, den Arbeitgeber von einer vorschnellen Auflösung abzuhalten, dann erscheint im Hinblick auf den besonderen Kündigungsschutz des Vertragsbediensteten die etwas geringere Bemessungsgrundlage für die anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten entstehenden Ansprüche sachlich gerechtfertigt.Der Oberste Gerichtshof teilt auch nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken des Revisionswerbers gegen die hier anzuwendenden Bestimmungen der BO und der VBO. Wie der Oberste Gerichtshof bereits zu Arb 8970 ausgesprochen hat, ist das Dienstverhältnis eines Vertragsbediensteten in vielen Punkten, insbesondere aber durch den Kündigungsschutz nach Paragraph 32, VBG (hier: Paragraph 37, VBO), anders geregelt als ein den Bestimmungen des Angestelltengesetzes unterliegendes Dienstverhältnis. Zieht man in Betracht, daß die erhöhten Ansprüche des Arbeitnehmers im Falle einer vom Arbeitgeber zu vertretenden Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch die Funktion haben, den Arbeitgeber von einer vorschnellen Auflösung abzuhalten, dann erscheint im Hinblick auf den besonderen Kündigungsschutz des Vertragsbediensteten die etwas geringere Bemessungsgrundlage für die anläßlich der Beendigung des Dienstverhältnisses des Vertragsbediensteten entstehenden Ansprüche sachlich gerechtfertigt.
Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, der Erholungsurlaub nach der VBO sei geringer als der nach § 27 a VBG, ist ihm zu erwidern, daß dem Kläger, der ein geringeres Dienstalter als 25 Jahre aufwies, ohnehin eine auf Basis von 30 Werktagen ermittelte Urlaubsentschädigung gewährt wurde wie dies auch § 27 a VBG entspricht. Mit seinen Ausführungen, § 23 Abs 3 VBO verstoße gegen das Homogenitätsgebot des Art 21 Abs 1 B-VG, weil dort anders als im § 27 h VBG nicht vorgesehen sei, daß der Verfall erst mit Ablauf des übernächsten, auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres eintritt, wenn der Verbrauch bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen nicht möglich war, ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, daß er gar nicht geltend gemacht hat, er sei durch dienstliche Gründe gehindert gewesen, seinen Erholungsurlaub bis zum Ende des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres zu verbrauchen. Da daher eine Anwendung des § 27 h VBG zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen würde, bildet die vorliegende Sache keinen Anlaßfall im Sinne des Art 140 Abs 1 B-VG.Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, der Erholungsurlaub nach der VBO sei geringer als der nach Paragraph 27, a VBG, ist ihm zu erwidern, daß dem Kläger, der ein geringeres Dienstalter als 25 Jahre aufwies, ohnehin eine auf Basis von 30 Werktagen ermittelte Urlaubsentschädigung gewährt wurde wie dies auch Paragraph 27, a VBG entspricht. Mit seinen Ausführungen, Paragraph 23, Absatz 3, VBO verstoße gegen das Homogenitätsgebot des Artikel 21, Absatz eins, B-VG, weil dort anders als im Paragraph 27, h VBG nicht vorgesehen sei, daß der Verfall erst mit Ablauf des übernächsten, auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres eintritt, wenn der Verbrauch bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen nicht möglich war, ist der Revisionswerber darauf zu verweisen, daß er gar nicht geltend gemacht hat, er sei durch dienstliche Gründe gehindert gewesen, seinen Erholungsurlaub bis zum Ende des auf das Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres zu verbrauchen. Da daher eine Anwendung des Paragraph 27, h VBG zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis führen würde, bildet die vorliegende Sache keinen Anlaßfall im Sinne des Artikel 140, Absatz eins, B-VG.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.