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Rechtssatz RS0052623×

Rechtssatz RS0052623

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052623

Entscheidungsdatum

26.07.2012

Norm

Wr BesoldungsO 1967 §3 Abs3
Wr BesoldungsO 1967 §33

Rechtssatz

Der Begriff des Monatsentgeltes (laut BO: Monatsbezug) umfasst nicht als Oberbegriff alle Entlohnungen, sondern nur das Grundgehalt und die dort ausdrücklich genannten Zulagen. Der Umstand, dass der Wiener Stadtsenat die Anrechenbarkeit von (weiteren) Nebengebühren auf die Ruhegenusszulage von Beamten beschlossen hat, ändert nichts daran, dass gemäß Paragraph 43, Absatz 4, der VBO Wien 1979 - eine gleichartige Regelung enthält Paragraph 35, Absatz 4, VBG - für die Abfertigung nur der letzte Monatsbezug im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, BO maßgeblich ist. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 62/91
    Entscheidungstext OGH 08.05.1991 9 ObA 62/91
  • 9 ObA 111/03v
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 111/03v
    Auch; nur: Der Begriff des Monatsentgeltes (laut BO: Monatsbezug) umfasst nicht als Oberbegriff alle Entlohnungen, sondern nur das Grundgehalt und die dort ausdrücklich genannten Zulagen. (T1); Beisatz: Unter "Gehalt" ist der Schemabezug im Sinne des § 13 BO zu verstehen. Nebengebühren (§ 33 BO) zählen nicht zu den in § 3 Abs 2 BO taxativ genannten Bestandteilen des Monatsbezugs. (T2); Beisatz: Daher sind die Marktwertszulage und die Leistungszulage nur dann bei der Ermittlung der Sonderzahlungen zu berücksichtigen, wenn es sich dabei nicht um Nebengebühren handelt, sondern um "ruhegenussfähige Zulagen". Der Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass die Marktwertszulage und die Leistungszulage als Nebengebühren im Sinne des § 33 BO zu qualifizieren sind, stimmt der Oberste Gerichtshof nur für die Leistungszulage zu. (T3)
  • 9 ObA 118/10h
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 ObA 118/10h
    Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Nebengebühren (§ 33 BO) zählen nicht zu den in § 3 Abs 2 BO taxativ genannten Bestandteilen des Monatsbezugs. (T4)
  • 8 ObA 58/11d
    Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 58/11d
    Auch; nur T1; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052623

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2012

Dokumentnummer

JJR_19910508_OGH0002_009OBA00062_9100000_001