Rechtssatz RS0052623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052623
Entscheidungsdatum
26.07.2012
Norm
Wr BesoldungsO 1967 §3 Abs3
Wr BesoldungsO 1967 §33
Rechtssatz
Der Begriff des Monatsentgeltes (laut BO: Monatsbezug) umfasst nicht als Oberbegriff alle Entlohnungen, sondern nur das Grundgehalt und die dort ausdrücklich genannten Zulagen. Der Umstand, dass der Wiener Stadtsenat die Anrechenbarkeit von (weiteren) Nebengebühren auf die Ruhegenusszulage von Beamten beschlossen hat, ändert nichts daran, dass gemäß § 43 Abs 4 der VBO Wien 1979 - eine gleichartige Regelung enthält § 35 Abs 4 VBG - für die Abfertigung nur der letzte Monatsbezug im Sinne des § 3 Abs 2 BO maßgeblich ist. (§ 48 ASGG).Der Begriff des Monatsentgeltes (laut BO: Monatsbezug) umfasst nicht als Oberbegriff alle Entlohnungen, sondern nur das Grundgehalt und die dort ausdrücklich genannten Zulagen. Der Umstand, dass der Wiener Stadtsenat die Anrechenbarkeit von (weiteren) Nebengebühren auf die Ruhegenusszulage von Beamten beschlossen hat, ändert nichts daran, dass gemäß Paragraph 43, Absatz 4, der VBO Wien 1979 - eine gleichartige Regelung enthält Paragraph 35, Absatz 4, VBG - für die Abfertigung nur der letzte Monatsbezug im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, BO maßgeblich ist. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 62/91
Entscheidungstext OGH 08.05.1991 9 ObA 62/91
- 9 ObA 111/03v
Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 111/03v
Auch; nur: Der Begriff des Monatsentgeltes (laut BO: Monatsbezug) umfasst nicht als Oberbegriff alle Entlohnungen, sondern nur das Grundgehalt und die dort ausdrücklich genannten Zulagen. (T1); Beisatz: Unter "Gehalt" ist der Schemabezug im Sinne des § 13 BO zu verstehen. Nebengebühren (§ 33 BO) zählen nicht zu den in § 3 Abs 2 BO taxativ genannten Bestandteilen des Monatsbezugs. (T2); Beisatz: Daher sind die Marktwertszulage und die Leistungszulage nur dann bei der Ermittlung der Sonderzahlungen zu berücksichtigen, wenn es sich dabei nicht um Nebengebühren handelt, sondern um "ruhegenussfähige Zulagen". Der Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass die Marktwertszulage und die Leistungszulage als Nebengebühren im Sinne des § 33 BO zu qualifizieren sind, stimmt der Oberste Gerichtshof nur für die Leistungszulage zu. (T3)
- 9 ObA 118/10h
Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 ObA 118/10h
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2 nur: Nebengebühren (§ 33 BO) zählen nicht zu den in § 3 Abs 2 BO taxativ genannten Bestandteilen des Monatsbezugs. (T4)
- 8 ObA 58/11d
Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 58/11d
Auch; nur T1; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052623
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2012
Dokumentnummer
JJR_19910508_OGH0002_009OBA00062_9100000_001