1) Zur Berechnung der Marktwertzulage ab 1. 1. 2001:
Die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsauffassung, die Beklagte habe die Marktwertzulage ab 1. 1. 2001 zutreffend errechnet, ist zutreffend. Insoweit reicht es aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die von den Vorinstanzen vertretene Rechtsauffassung, die Beklagte habe die Marktwertzulage ab 1. 1. 2001 zutreffend errechnet, ist zutreffend. Insoweit reicht es aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die dazu erstatteten Revisionsausführungen gehen auf die Ausführungen der Vorinstanzen über die Eigenart der Marktwertzulage, die eine andere Berechnung der Bezugserhöhung um einen Fixbetrag gar nicht zulässt, mit keinem Wort ein. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass eine Erhöhung sowohl des vollen als auch des reduzierten Marktwerts der im maßgebenden Stadtsenatsbeschluss vorgegeben Berechnungsmethode widersprechen würde, ist zutreffend. Ebenso zutreffend haben die Vorinstanzen darauf hingewiesen, dass eine Bezugsanhebung um einen Fixbetrag nicht zwangsläufig dazu führen muss, dass alle Entgeltbestandteile um diesen Fixbetrg erhöht werden müssen.
Insoweit - also in der Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von EUR 19,19 - erweist sich die Revision daher als nicht berechtigt.
2) Zur Berücksichtigung der Marktwert- und der Leistungszulage bei der Berechnung der Sonderzahlungen:
Unstrittig (und auch richtig) ist, dass für die Berechnung der Sonderzahlungen auf Grund des in § 17 VBO enthaltenen Verweises § 3 BO maßgebend ist. Nach § 3 Abs 3 BO gebührt die Sonderzahlung in der Höhe des Monatsbezuges, der nach der in § 3 Abs 2 BO enthaltenen Definition aus dem Gehalt, den ruhegenussfähigen Zulagen, der Kinderzulage und der Teuerungszulage besteht. Den Vorinstanzen ist auch beizupflichten, dass unter "Gehalt" der Schemabezug iSd § 13 BO zu verstehen ist und dass Nebengebühren (§ 33 BO) nicht zu den in § 3 Abs 2 BO taxativ genannten Bestandteilen des Monatsbezugs zählen (so schon die zum VBG 1948 ergangenen Entscheidungen 9 ObA 305/99, 8 ObA 134/97g und 8 ObA 188/02h; dass von einer "Nebengebühr" Pensionsbeiträge zu entrichten sind, macht sie nicht zur ruhegenussfähigen "Zulage"). Daher sind die Marktwerts- und die Leistungszulage nur dann bei der Ermittlung der Sonderzahlungen zu berücksichtigen, wenn es sich dabei nicht um Nebengebühren handelt, sondern um "ruhegenussfähige Zulagen".Unstrittig (und auch richtig) ist, dass für die Berechnung der Sonderzahlungen auf Grund des in Paragraph 17, VBO enthaltenen Verweises Paragraph 3, BO maßgebend ist. Nach Paragraph 3, Absatz 3, BO gebührt die Sonderzahlung in der Höhe des Monatsbezuges, der nach der in Paragraph 3, Absatz 2, BO enthaltenen Definition aus dem Gehalt, den ruhegenussfähigen Zulagen, der Kinderzulage und der Teuerungszulage besteht. Den Vorinstanzen ist auch beizupflichten, dass unter "Gehalt" der Schemabezug iSd Paragraph 13, BO zu verstehen ist und dass Nebengebühren (Paragraph 33, BO) nicht zu den in Paragraph 3, Absatz 2, BO taxativ genannten Bestandteilen des Monatsbezugs zählen (so schon die zum VBG 1948 ergangenen Entscheidungen 9 ObA 305/99, 8 ObA 134/97g und 8 ObA 188/02h; dass von einer "Nebengebühr" Pensionsbeiträge zu entrichten sind, macht sie nicht zur ruhegenussfähigen "Zulage"). Daher sind die Marktwerts- und die Leistungszulage nur dann bei der Ermittlung der Sonderzahlungen zu berücksichtigen, wenn es sich dabei nicht um Nebengebühren handelt, sondern um "ruhegenussfähige Zulagen".
Der Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass die Marktwerts- und die Leistungszulage als Nebengebühren iSd § 33 BO zu qualifizieren sind, stimmt der Oberste Gerichtshof nur für die Leistungszulage zu. Diese wurde von den zuständigen Organen als Nebengebühr beschlossen, ist im Nebengebührenkatalog der Beklagten enthalten und wurde demgemäß in erster Instanz selbst vom Kläger als "Nebengebühr gemäß dem Nebengebührenkatalog" qualifiziert (S 26). Ihre Bezeichnung als Zulage entspricht der schon vom Erstgericht zu Recht beklagten Uneinheitlichkeit der in den maßgebenden Rechtsquellen verwendeten Terminologie, kann aber am dargestellten Ergebnis nichts ändern.Der Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass die Marktwerts- und die Leistungszulage als Nebengebühren iSd Paragraph 33, BO zu qualifizieren sind, stimmt der Oberste Gerichtshof nur für die Leistungszulage zu. Diese wurde von den zuständigen Organen als Nebengebühr beschlossen, ist im Nebengebührenkatalog der Beklagten enthalten und wurde demgemäß in erster Instanz selbst vom Kläger als "Nebengebühr gemäß dem Nebengebührenkatalog" qualifiziert (S 26). Ihre Bezeichnung als Zulage entspricht der schon vom Erstgericht zu Recht beklagten Uneinheitlichkeit der in den maßgebenden Rechtsquellen verwendeten Terminologie, kann aber am dargestellten Ergebnis nichts ändern.
Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, dass die Leistungszulage bei der Ermittlung der Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen ist, ist daher zutreffend.
Bei der Marktwertzulage handelt es sich hingegen nicht um eine Nebengebühr, sondern um eine Zulage. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Entgeltbestandteil nicht unter Einhaltung des dafür vorgeschriebenen Verfahrens als Nebengebühr beschlossen und auch nicht im Nebengebührenkatalog enthalten ist, woraus jedenfalls klar ersichtlich ist, dass nach dem Willen der zuständigen Organe damit keine Nebengebühr geschaffen werden sollte. Dazu kommt, dass auch Art und Zweck dieses Entgeltbestandteils gegen die Qualifizierung als Nebengebühr spricht. Der die Nebengebühren regelnden Bestimmung des § 33 BO ist zu entnehmen, dass Nebengebühren im Allgemeinen an einen konkreten Aufwand des Bediensteten anknüpfen. Dem haben die Vorinstanzen entgegengehalten, dass in § 33 Abs 1 Z 4 BO auch die "Sonderzulagen" iSd § 37 BO als Nebengebühren bezeichnet werden und diese "Sonderzulagen" keinen konkreten Aufwand des Bediensteten voraussetzen. Diese Argument überzeugt allerdings nicht, weil auch Sonderzulagen nach § 37 BO entweder einen "Mehraufwand" im Sinn des § 35 BO bzw eine Mehrleistung iSd § 36 BO voraussetzen (§ 37 Abs 1 Z 1 BO) oder "als Fehlgeldentschädigung, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen" gewährt werden (§ 37 Abs 1 Z 2 BO). Auch die in § 37 Abs 1 Z 2 BO genannten Beispiele stehen daher der Entschädigung eines konkreten Aufwandes zumindest sehr nahe.Bei der Marktwertzulage handelt es sich hingegen nicht um eine Nebengebühr, sondern um eine Zulage. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass dieser Entgeltbestandteil nicht unter Einhaltung des dafür vorgeschriebenen Verfahrens als Nebengebühr beschlossen und auch nicht im Nebengebührenkatalog enthalten ist, woraus jedenfalls klar ersichtlich ist, dass nach dem Willen der zuständigen Organe damit keine Nebengebühr geschaffen werden sollte. Dazu kommt, dass auch Art und Zweck dieses Entgeltbestandteils gegen die Qualifizierung als Nebengebühr spricht. Der die Nebengebühren regelnden Bestimmung des Paragraph 33, BO ist zu entnehmen, dass Nebengebühren im Allgemeinen an einen konkreten Aufwand des Bediensteten anknüpfen. Dem haben die Vorinstanzen entgegengehalten, dass in Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 4, BO auch die "Sonderzulagen" iSd Paragraph 37, BO als Nebengebühren bezeichnet werden und diese "Sonderzulagen" keinen konkreten Aufwand des Bediensteten voraussetzen. Diese Argument überzeugt allerdings nicht, weil auch Sonderzulagen nach Paragraph 37, BO entweder einen "Mehraufwand" im Sinn des Paragraph 35, BO bzw eine Mehrleistung iSd Paragraph 36, BO voraussetzen (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, BO) oder "als Fehlgeldentschädigung, Schmutz-, Erschwernis- oder Gefahrenzulagen und ähnliche Zulagen" gewährt werden (Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, BO). Auch die in Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, BO genannten Beispiele stehen daher der Entschädigung eines konkreten Aufwandes zumindest sehr nahe.
Demgegenüber hat die Marktwertzulage einen völlig anderen Charakter. Sie soll, um einen "(teilweisen) Ausgleich auf den Marktwert" zu erreichen, eine Erhöhung der Schemabezüge bewirken und knüpft daher gerade nicht an einen bestimmten Aufwand oder eine aufwandsträchtige Situation an, sondern soll - als Zulage - für eine bestimmte, am Markt gut entlohnte Gruppe von Bediensteten marktkonforme Bezüge sichern.
Die vom Erstgericht in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage nach einer gesetzlichen Grundlage dieses Entgeltbestandteils ist für die Entscheidung nicht von Belang, weil die Wirksamkeit des Beschlusses über die Einführung der Marktwertzulage zwischen den Parteien nicht strittig ist.
Damit stellt sich aber die Frage, ob es sich bei der Marktwertzulage um eine "ruhegenussfähige" Zulage iSd § 3 Abs 2 BO - und damit um einen Bestandteil des Monatsbezugs - handelt.Damit stellt sich aber die Frage, ob es sich bei der Marktwertzulage um eine "ruhegenussfähige" Zulage iSd Paragraph 3, Absatz 2, BO - und damit um einen Bestandteil des Monatsbezugs - handelt.
Dabei ergibt sich das vom Kläger zu Recht aufgezeigte Problem, dass die BO die Besoldung der Beamten und damit im Zusammenhang auch die Frage der Ruhegenussfähigkeit von Entgeltbestandteilen regelt, während sich die "Ruhegenussfähigkeit" vergleichbarer Bestandteile des Entgelts der Vertragsbediensteten nach den Bestimmungen des ASVG richtet. Der im Vertragsbedienstetenrecht der Beklagten enthaltene Verweis auf das Beamtendienstrecht wirft daher die Frage auf, ob sich auch im Vertragsbedienstetenrecht der Begriff der "ruhegenussfähigen Zulage" nach den entsprechenden Bestimmungen der BO richtet oder ob als "ruhegenussfähige Zulage" im Vertragsbedienstetenrecht solche Zulagen des Vertragsbediensteten zu qualifizieren sind, die - wie die Marktwertzulage - nach den Bestimmungen des ASVG ruhegenussfähig sind.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs geht es nicht an, eine dem Vertragsbediensteten gewährte Zulage, für die er Pensionsbeiträge entrichtet und die daher "ruhegenussfähig" ist, nicht als "ruhegenussfähig" zu qualifzieren, weil sie nicht zu den im Beamtendienstrecht als "ruhegenussfähige" normierten Zulagen fällt. Der in der VBO enthaltene Verweis auf die Bestimmungen der BO bezieht sich naturgemäß nicht auf deren pensionsrechtliche Anordnungen. Er führt zwar dazu, dass sich die Berechnung der Sonderzahlungen nach § 3 Abs 2 und 3 BO richtet. Was eine nach diesen Bestimmungen zum Monatsbezug zählende ruhegenussfähige Zulage ist, ist hingegen nach den für die Vertragsbediensteten geltenden Normen zu beantworten.Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs geht es nicht an, eine dem Vertragsbediensteten gewährte Zulage, für die er Pensionsbeiträge entrichtet und die daher "ruhegenussfähig" ist, nicht als "ruhegenussfähig" zu qualifzieren, weil sie nicht zu den im Beamtendienstrecht als "ruhegenussfähige" normierten Zulagen fällt. Der in der VBO enthaltene Verweis auf die Bestimmungen der BO bezieht sich naturgemäß nicht auf deren pensionsrechtliche Anordnungen. Er führt zwar dazu, dass sich die Berechnung der Sonderzahlungen nach Paragraph 3, Absatz 2 und 3 BO richtet. Was eine nach diesen Bestimmungen zum Monatsbezug zählende ruhegenussfähige Zulage ist, ist hingegen nach den für die Vertragsbediensteten geltenden Normen zu beantworten.
Dieses Ergebnis entspricht auch dem Wesen und dem Zweck der Marktwertzulage, die - wie schon ausgeführt - eine dem Marktwert der Betroffenen entsprechende generelle Bezugserhöhung bewirken soll. Es erschiene daher auch nicht sachgerecht, wenn sie bei der Ermittlung der Sonderzahlungen nicht zu berücksichtigen wäre.
Damit erweist sich die Revision - soweit sie die Berechnung der Sonderzahlungen betrifft - insofern berechtigt, als sie die Einbeziehung der Marktwertzulage in die Sonderzahlungen anstrebt. Das Begehren, auch die Leistungszulage einzubeziehen, erweist sich hingegen aus den schon oben dargelegten Gründen als nicht berechtigt.
Damit waren die Entscheidungen der Vorinstanzen in der Abweisung des Klagebegehrens, soweit es auf die Einbeziehung der Leistungszulage in die Sonderzahlungen bzw auf die unrichtige Berechnung der Marktwertzulage gestützt wurde, zu bestätigen. Die Entscheidung über das auf die Einbeziehung der Marktwertzulage in die Sonderzahlungen gestützte Begehren war hingegen im stattgebenden Sinn abzuändern.
Das Zinsenbegehren des Klägers wurde der Höhe nach nicht bestritten.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf die §§ 43 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Der Kläger ist mit etwa 93 % seines Begehrens durchgedrungen und hat daher Anspruch auf 86 % seiner Kosten bzw 93 % seiner Gebühren iSd § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO. Bei der Ermittlung der erstinstanzlichen Kosten war zugunsten des Klägers ein (bei richtiger Verzeichnung der einzelnen Ansätze) Additionsfehler aufzugreifen.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Der Kläger ist mit etwa 93 % seines Begehrens durchgedrungen und hat daher Anspruch auf 86 % seiner Kosten bzw 93 % seiner Gebühren iSd Paragraph 43, Absatz eins, letzter Satz ZPO. Bei der Ermittlung der erstinstanzlichen Kosten war zugunsten des Klägers ein (bei richtiger Verzeichnung der einzelnen Ansätze) Additionsfehler aufzugreifen.