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Entscheidung 9 ObA 63/24s×

Entscheidung 9 ObA 63/24s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Arbeitsrecht

Geschäftszahl

9ObA63/24s

Entscheidungsdatum

16.12.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer, den Hofrat Dr. Hargassner und die Hofrätin Mag. Korn sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Sibylle Wagner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Philipp Brokes (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei B*, vertreten durch Reif und Partner Rechtsanwälte OG in Graz, gegen die beklagte Partei Betriebsrat im Betrieb „B*“, *, und dem Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei Mag. W*, beide vertreten durch Mag. Markus Tutsch, Rechtsanwalt in Graz, wegen Nichtigkeit einer Betriebsratswahl, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Juni 2024, GZ 7 Ra 7/24i-112, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Die gegen die Abweisung der Klage auf Feststellung 1. der Nichtigkeit der Betriebsratswahl vom * gemäß Paragraph 60, ArbVG und 2. der Nichtigkeit der Wahl des Wahlvorstands gerichtete außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung unzulässig.

[2]           1. Bereits im ersten Rechtsgang hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 ObA 154/21v zu den vom Kläger nunmehr neuerlich aufgeworfenen Rechtsfragen umfangreich Stellung genommen.

[3]           2. Bereits in dieser Entscheidung wurde dargelegt, dass der Umstand, dass der Ausschluss einer Mitarbeiterin von der Betriebsratswahl aufgrund einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung ihrer Wahlberechtigung für sich allein genommen nur einen Anfechtungs-, keinen Nichtigkeitsgrund darstellt.

[4]           Der Klägerin gelingt es aber nicht, weitere gravierende Verstöße im Zusammenhang mit dem Wahlvorgang aufzuzeigen, die im Rahmen einer Gesamtbeurteilung (8 ObA 224/94) das Gewicht einer Nichtigkeit erhalten.

[5] 3. Richtig ist, dass die Funktionsdauer des früheren Betriebsrats erst 2015 abgelaufen wäre. Vor Ablauf des im Paragraph 61, Absatz eins, ArbVG bezeichneten Zeitraums endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrats aber nach Paragraph 62, Ziffer 2, ArbVG unter anderem, wenn der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im Paragraph 50, Absatz eins, ArbVG festgesetzten Mitgliederzahl sinkt. Bereits in der Entscheidung 9 ObA 60/94 hat der Oberste Gerichthof darauf verwiesen, dass dieser nur exemplarisch angeführte Beendigungsgrund (Absinken unter die Hälfte) auf Betriebsräte mit nur zwei Mitgliedern im Hinblick auf Paragraph 68, Absatz 2, ArbVG nicht anwendbar sei. Solche Betriebsräte werden vielmehr schon bei Absinken der Mitgliederzahl auf die Hälfte, also auf ein Mitglied beschlussunfähig und damit funktionsunfähig. Davon sind die Vorinstanzen ausgegangen, weil beide Ersatzmitglieder und eines der beiden Betriebsratsmitglieder des früheren Betriebsrats aus dem Betrieb ausgeschieden sind.

[6] Dass bei der nachfolgenden Wahl aufgrund der offenbar geänderten Arbeitnehmerzahl nach Paragraph 50, Absatz eins, ArbVG die Wahl nur eines Betriebsratsmitglieds ausreichend war, ist dabei unbeachtlich.

[7]           4. Die Frage, ob unlautere Motive des Nebenintervenienten in Zusammenhang mit der Abhaltung der Betriebsratswahl vorlagen, ist eine solche des Einzelfalls. Dass die Vorinstanzen das ausgehend von den getroffenen Feststellungen verneint haben, ist nicht korrekturbedürftig. Die vom Kläger begehrten „ergänzenden“ Feststellungen stehen großteils in Widerspruch zu den tatsächlich getroffenen und sind nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung zu begründen.

[8]           5. Eine Frage des Einzelfalls ist auch, ob eine ordnungsgemäße Beschilderung des Wahllokals und eine ausreichende Sicherstellung des Wahlgeheimnisses (Wahlzelle/Nebenraum) gegeben war. Die Vorinstanzen haben dies deshalb angenommen, weil die Angabe der Adresse in der Kundmachung der Betriebsratswahl sowie ein schriftlicher Hinweis am Postkasten des Gebäudes und der Eingangstür, der auf das Betriebsratswahllokal hinwies, es an der Wahl interessierten Arbeitnehmern mit Sicherheit ermöglichte, das Wahllokal ohne Schwierigkeiten zu finden und von ihrem Wahlrecht Gebrauch zu machen. Der Revision gelingt es nicht, an dieser Beurteilung Bedenken zu erwecken.

[9]           6. Zur Verständigung der einzelnen Mitarbeiter hat das Erstgericht im Urteil vom 16. 4. 2021 umfangreiche Feststellungen getroffen, die es ausdrücklich zum integrierenden Bestandteil des Urteils vom 9. 8. 2023 erklärte.

[10] 7. Insgesamt gelingt es dem Kläger nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Textnummer

E143266

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:009OBA00063.24S.1216.000

Im RIS seit

17.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2025

Dokumentnummer

JJT_20241216_OGH0002_009OBA00063_24S0000_000