[1] 1. Nach ständiger Judikatur ist aus § 4 Abs 2 DHG abzuleiten, dass der vom Arbeitgeber einem Dritten ersetzte Schaden dem Arbeitnehmer gegenüber nicht geltend gemacht werden kann, wenn diese Ersatzleistung ohne Einverständnis des Arbeitnehmers oder rechtskräftiges Urteil vorgenommen wurde (8 ObA 53/03g mwN; vgl auch RS0054917). Im Falle einer freiwilligen Zahlung ohne Einverständnis und ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils, aus dem sich die Zahlungspflicht ergibt, besteht der Rückgriffsanspruch nicht (9 ObA 79/98b). 1. Nach ständiger Judikatur ist aus Paragraph 4, Absatz 2, DHG abzuleiten, dass der vom Arbeitgeber einem Dritten ersetzte Schaden dem Arbeitnehmer gegenüber nicht geltend gemacht werden kann, wenn diese Ersatzleistung ohne Einverständnis des Arbeitnehmers oder rechtskräftiges Urteil vorgenommen wurde (8 ObA 53/03g mwN; vergleiche auch RS0054917). Im Falle einer freiwilligen Zahlung ohne Einverständnis und ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils, aus dem sich die Zahlungspflicht ergibt, besteht der Rückgriffsanspruch nicht (9 ObA 79/98b).
[2] 2. Zweck dieser Regelung ist es, Absprachen zwischen Arbeitgeber und schadenersatzbegehrendem Dritten zu Lasten des Arbeitnehmers zu vermeiden (9 ObA 1/01i). Nur so kann verhindert werden, dass sich ein Partner des Dienstverhältnisses zu Lasten des anderen mit dem geschädigten Dritten abfindet (8 ObA 95/00d).
[3] 3. Die Revision argumentiert, dass aufgrund der wirtschaftlichen Verflechtung – die Geschädigte ist 100%ige „Mutter“ der Klägerin – nicht von einem geschädigten Dritten auszugehen sei.
[4] Unstrittig handelt es sich bei der Klägerin (eine GmbH) und der Geschädigten (eine Gebietskörperschaft) um eigenständige Rechtspersönlichkeiten. Wenn in diesem Zusammenhang das Berufungsgericht darauf verweist, dass es mit dem Gesetzeszweck nicht in Einklang zu bringen sei, dass der Schutz des § 4 DHG dort zurückgenommen werden solle, wo wegen der „besonders engen rechtlichen und wirtschaftlichen und strukturellen und politischen Verflechtungen“ ein erhöhtes Risiko von dem Arbeitnehmer nachteiligen Absprachen bestehe, ist das nicht korrekturbedürftig. Unstrittig handelt es sich bei der Klägerin (eine GmbH) und der Geschädigten (eine Gebietskörperschaft) um eigenständige Rechtspersönlichkeiten. Wenn in diesem Zusammenhang das Berufungsgericht darauf verweist, dass es mit dem Gesetzeszweck nicht in Einklang zu bringen sei, dass der Schutz des Paragraph 4, DHG dort zurückgenommen werden solle, wo wegen der „besonders engen rechtlichen und wirtschaftlichen und strukturellen und politischen Verflechtungen“ ein erhöhtes Risiko von dem Arbeitnehmer nachteiligen Absprachen bestehe, ist das nicht korrekturbedürftig.
[5] 4. Das für Körperschaften öffentlichen Rechts geltende „Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit“ bedeutet entgegen der Revision nicht, dass für solche Körperschaften gegenüber Dritten andere als die allgemeinen gesetzlichen Verpflichtungen gelten, sondern nur, dass diese Grundsätze im Rahmen der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu beachten sind. Dafür im Sinn einer „verfassungskonformen Auslegung“ § 4 Abs 2 DHG in Bezug auf Körperschaften öffentlichen Rechts und ihre Tochtergesellschaften „eng auszulegen“, besteht keine Veranlassung. Im übrigen gelten die von der Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsauffassung angestellten Erwägungen, nämlich dass im Fall der fehlenden Zustimmung des Dienstnehmers ein kostspieliges Urteil erwirkt werden müsse, der Dienstnehmer allfällige Einwendungen auch in einem gegen ihn geführten Verfahren erheben könne sowie dass der Dienstgeber im Fall mangelnder Zahlungsfähigkeit des Dienstnehmers Kosten eines Vorverfahrens nicht ersetzt bekomme, auch für jeden anderen Dienstgeber. 4. Das für Körperschaften öffentlichen Rechts geltende „Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit“ bedeutet entgegen der Revision nicht, dass für solche Körperschaften gegenüber Dritten andere als die allgemeinen gesetzlichen Verpflichtungen gelten, sondern nur, dass diese Grundsätze im Rahmen der Erfüllung dieser Verpflichtungen zu beachten sind. Dafür im Sinn einer „verfassungskonformen Auslegung“ Paragraph 4, Absatz 2, DHG in Bezug auf Körperschaften öffentlichen Rechts und ihre Tochtergesellschaften „eng auszulegen“, besteht keine Veranlassung. Im übrigen gelten die von der Klägerin zur Begründung ihrer Rechtsauffassung angestellten Erwägungen, nämlich dass im Fall der fehlenden Zustimmung des Dienstnehmers ein kostspieliges Urteil erwirkt werden müsse, der Dienstnehmer allfällige Einwendungen auch in einem gegen ihn geführten Verfahren erheben könne sowie dass der Dienstgeber im Fall mangelnder Zahlungsfähigkeit des Dienstnehmers Kosten eines Vorverfahrens nicht ersetzt bekomme, auch für jeden anderen Dienstgeber.
[6] 5. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht besteht schon deshalb nicht, weil mit Zustimmung des Dienstnehmers eine Verfahrensführung ohnehin nicht nötig ist.
[7] 6. Die in der Revision zitierte Lehre wurde vom Obersten Gerichtshof bereits in der Entscheidung 4 Ob 156/80 mit ausführlicher Begründung abgelehnt. Von der auf dieser Entscheidung gründenden ständigen Rechtsprechung abzugehen, bietet die Revision keine ausreichenden Argumente.
[8] 7. Insgesamt gelingt es der Klägerin nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). 7. Insgesamt gelingt es der Klägerin nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausgehender erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).