Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob für den Betrieb der Beklagten eine Betriebsvereinbarung im Sinne des § 2 Abs 4 UrlG wirksam zustande gekommen ist, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob für den Betrieb der Beklagten eine Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, UrlG wirksam zustande gekommen ist, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Der Rechtsrüge der Klägerin ist ergänzend entgegenzuhalten, daß sie mit ihren Ausführungen zum Teil nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Nach dem maßgeblichen Sachverhalt fand bereits vor dem 22.Dezember 1976 im Betrieb der Beklagten eine Betrieebsratssitzung statt, bei der beschlossen wurde, daß der Zentralbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung betreffend die Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr abschließen soll (Kompetenzabtretung). Der Zentralbetriebsrat nahm diese Delegation an (Zustimmungsbeschluß). Diese Beschlüsse wurden dem Vorstand der Beklagten mitgeteilt. Am 22.Dezember 1976 schloß der Zentralbetriebsrat mit dem Vorstand der Beklagten die gegenständliche Betriebsvereinbarung. Abgesehen davon, daß der Betriebsratsvorsitzende der Zweigniederlassung W***** auch Vorsitzender des Zentralbetriebsrats der Beklagten war, lagen somit alle wesentlichen zur Kompetenzabtretung erforderlichen Beschlüsse vor (vgl. Strasser in Floretta-Strasser, Handkommentar zum ArbVG §§ 113, 114 Erl. 5).Der Rechtsrüge der Klägerin ist ergänzend entgegenzuhalten, daß sie mit ihren Ausführungen zum Teil nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Nach dem maßgeblichen Sachverhalt fand bereits vor dem 22.Dezember 1976 im Betrieb der Beklagten eine Betrieebsratssitzung statt, bei der beschlossen wurde, daß der Zentralbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung betreffend die Umstellung des Urlaubsjahres auf das Kalenderjahr abschließen soll (Kompetenzabtretung). Der Zentralbetriebsrat nahm diese Delegation an (Zustimmungsbeschluß). Diese Beschlüsse wurden dem Vorstand der Beklagten mitgeteilt. Am 22.Dezember 1976 schloß der Zentralbetriebsrat mit dem Vorstand der Beklagten die gegenständliche Betriebsvereinbarung. Abgesehen davon, daß der Betriebsratsvorsitzende der Zweigniederlassung W***** auch Vorsitzender des Zentralbetriebsrats der Beklagten war, lagen somit alle wesentlichen zur Kompetenzabtretung erforderlichen Beschlüsse vor vergleiche Strasser in Floretta-Strasser, Handkommentar zum ArbVG Paragraphen 113, 114, Erl. 5).
Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Wirksamkeit der Kompetenzabtretung nicht davon abhing, ob die Mitteilung der Beschlüsse an den Betriebsinhaber in schriftlicher Form erfolgten. Während das Arbeitsverfassungsgesetz für die Betriebsvereinbarung selbst (§ 29) und deren Kündigung (§ 32 Abs 1) als konstitutives Formgebot ausdrücklich Schriftlichkeit vorsieht, genügt es für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse im Sinne des § 114 Abs 1 ArbVG, daß sie dem Betriebsinhaber "umgehend mitgeteilt" werden (vgl. Strasser aaO, sowie § 32 Erl. 2.2.1). Eine bestimmte Form der Mitteilung ist hier nicht vorgeschrieben. Auch die Verordnung des Bundesministers für Soziale Verwaltung vom 24.Juni 1974, mit der eine Betriebsratsgeschäftsordnung erlassen wurde, unterscheidet in § 53 Abs 2 zwischen der Mitteilungspflicht und der Rechtswirksamkeit der Beschlüsse. Auch nach dieser Norm erlangen die Beschlüsse entsprechend § 114 Abs 2 ArbVG erst "mit der Verständigung des Betriebsinhabers Wirksamkeit". Die weitere Anordnung, daß die Beschlüsse des Betriebsinhabers umgehend "schriftlich" mitzuteilen seien, betrifft sohin, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, nur eine Frage der internen Geschäftsführung der Belegschaftsorgane und hat keine Bedeutung für die Rechtswirksamkeit der Kompetenzübertragung (aM offenbar Cerny, ArbVG8 § 114 Anm 3).Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Wirksamkeit der Kompetenzabtretung nicht davon abhing, ob die Mitteilung der Beschlüsse an den Betriebsinhaber in schriftlicher Form erfolgten. Während das Arbeitsverfassungsgesetz für die Betriebsvereinbarung selbst (Paragraph 29,) und deren Kündigung (Paragraph 32, Absatz eins,) als konstitutives Formgebot ausdrücklich Schriftlichkeit vorsieht, genügt es für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse im Sinne des Paragraph 114, Absatz eins, ArbVG, daß sie dem Betriebsinhaber "umgehend mitgeteilt" werden vergleiche Strasser aaO, sowie Paragraph 32, Erl. 2.2.1). Eine bestimmte Form der Mitteilung ist hier nicht vorgeschrieben. Auch die Verordnung des Bundesministers für Soziale Verwaltung vom 24.Juni 1974, mit der eine Betriebsratsgeschäftsordnung erlassen wurde, unterscheidet in Paragraph 53, Absatz 2, zwischen der Mitteilungspflicht und der Rechtswirksamkeit der Beschlüsse. Auch nach dieser Norm erlangen die Beschlüsse entsprechend Paragraph 114, Absatz 2, ArbVG erst "mit der Verständigung des Betriebsinhabers Wirksamkeit". Die weitere Anordnung, daß die Beschlüsse des Betriebsinhabers umgehend "schriftlich" mitzuteilen seien, betrifft sohin, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, nur eine Frage der internen Geschäftsführung der Belegschaftsorgane und hat keine Bedeutung für die Rechtswirksamkeit der Kompetenzübertragung (aM offenbar Cerny, ArbVG8 Paragraph 114, Anmerkung 3).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 50 und 41 ZPO begründet.