Rechtssatz RS0051198
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0051198
Entscheidungsdatum
29.05.1991
Rechtssatz
Für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen im Sinne des § 114 Abs 1 ArbVG genügt es, daß sie dem Betriebsinhaber "umgehend mitgeteilt werden". Das Schriftlichkeitsgebot des § 53 Abs 2 BRGO betrifft nur eine Frage der internen Geschäftsführung der Belegschaftsorgane.Für die Rechtswirksamkeit von Beschlüssen im Sinne des Paragraph 114, Absatz eins, ArbVG genügt es, daß sie dem Betriebsinhaber "umgehend mitgeteilt werden". Das Schriftlichkeitsgebot des Paragraph 53, Absatz 2, BRGO betrifft nur eine Frage der internen Geschäftsführung der Belegschaftsorgane.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0051198
Dokumentnummer
JJR_19910529_OGH0002_009OBA00063_9100000_001