Entscheidung 9 ObA 64/20g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.07.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei ***** E*****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die Antragsgegnerin S***** GmbH, *****, aus Anlass der Eingabe des Antragstellers vom 19. März 2020, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter *****, wird aufgefordert, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er die vom Antragsteller eingebrachte Eingabe vom 19. 3. 2020 („Wiederaufnahmeklage gemäß § 530 ZPO“) genehmigt (§ 6 Abs 2 ZPO iVm § 2 Abs 3 AußStrG).1. Der gerichtliche Erwachsenenvertreter *****, wird aufgefordert, binnen 14 Tagen zu erklären, ob er die vom Antragsteller eingebrachte Eingabe vom 19. 3. 2020 („Wiederaufnahmeklage gemäß Paragraph 530, ZPO“) genehmigt (Paragraph 6, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 3, AußStrG).
2. Die schriftliche Erklärung ist beim Obersten Gerichtshof einzubringen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im vorliegenden Verfahren wurde am 25. 6. 2019 ein Antrag des Antragstellers nach § 54 Abs 2 ASGG abgewiesen (9 ObA 71/19k). Mit Eingabe vom 19. 3. 2020 brachte der Antragsteller eine „Wiederaufnahmeklage gemäß § 530 ZPO“ ein.Im vorliegenden Verfahren wurde am 25. 6. 2019 ein Antrag des Antragstellers nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG abgewiesen (9 ObA 71/19k). Mit Eingabe vom 19. 3. 2020 brachte der Antragsteller eine „Wiederaufnahmeklage gemäß Paragraph 530, ZPO“ ein.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, 38 P 208/19y-114, wurde ein einstweiliger Erwachsenenvertreter für den Antragsteller bestellt, zu dessen Aufgabenbereich auch die Vertretung in allen anhängigen gerichtlichen Verfahren gehört. Der Antragsteller kann daher in gerichtlichen Verfahren nur mehr durch seinen Vertreter handeln (§ 1 Abs 2 ZPO; § 2 Abs 3 AußStrG). Gemäß § 6 Abs 2 ZPO ist daher der Erwachsenenvertreter aufzufordern zu erklären, ob die vom Antragsteller selbst gesetzten Verfahrenshandlungen genehmigt werden.Mit Beschluss des Bezirksgerichts Linz vom 22. 5. 2020, 38 P 208/19y-114, wurde ein einstweiliger Erwachsenenvertreter für den Antragsteller bestellt, zu dessen Aufgabenbereich auch die Vertretung in allen anhängigen gerichtlichen Verfahren gehört. Der Antragsteller kann daher in gerichtlichen Verfahren nur mehr durch seinen Vertreter handeln (Paragraph eins, Absatz 2, ZPO; Paragraph 2, Absatz 3, AußStrG). Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, ZPO ist daher der Erwachsenenvertreter aufzufordern zu erklären, ob die vom Antragsteller selbst gesetzten Verfahrenshandlungen genehmigt werden.
Eine allfällige Genehmigung des Erwachsenenvertreters ist direkt beim Obersten Gerichtshof einzubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:009OBA00064.20G.0729.000
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2020
Dokumentnummer
JJT_20200729_OGH0002_009OBA00064_20G0000_000