Der Revisionsrekurs ist berechtigt.
Gemäß § 17 Abs 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen. Der Zusteller hat also die Wahl, ob er die Hinterlegungsanzeige in einen Briefkasten, einen Briefeinwurfschlitz in der Wohnungstüre oder ein Hausbrieffach einlegt (Walter-Mayer, Zustellrecht Anm 20 zu § 17 ZustG). Es muß nur die objektive Gewähr gegeben sein, daß die Verständigung den Empfänger erreichen kann.Gemäß Paragraph 17, Absatz 2, ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen. Der Zusteller hat also die Wahl, ob er die Hinterlegungsanzeige in einen Briefkasten, einen Briefeinwurfschlitz in der Wohnungstüre oder ein Hausbrieffach einlegt (Walter-Mayer, Zustellrecht Anmerkung 20 zu Paragraph 17, ZustG). Es muß nur die objektive Gewähr gegeben sein, daß die Verständigung den Empfänger erreichen kann.
Zutreffend zeigt der Rekurswerber auf, daß die unterschiedliche Beschreibung der Vorrichtung, die die Zusteller zum Einlegen der Verständigung von der Hinterlegung benützten, einmal als "Briefkasten" und einmal als "Hausbrieffach" keine Nichtigkeit des Zustellvorganges begründet.
Ob die Zusteller an der Abgabestelle tatsächlich eine Wahlmöglichkeit zwischen einem "Briefkasten" und einem "Hausbrieffach" zum Einlegen der Verständigung vorfanden (wofür das Bescheinigungsverfahren keinen Anhaltspunkt ergab) oder ob sie die zum Einlegen der Postsendungen vorhandene Vorrichtung im Zustellbericht nur unterschiedlich bezeichnet haben, kann auch auf sich beruhen, weil die Gültigkeit der Zustellung in beiden Fällen nicht beeinträchtigt wurde.
Dasselbe gilt für die Verwendung verschiedener Schreibutensilien oder unterschiedlicher Schriftbilder, die der Zusteller damit erklärte, daß er die Rückscheine vorgeschrieben hat. Entgegen der Meinung des Rekursgerichtes ergab sich daher kein konkreter Anhaltspunkt für eine mangelhafte Zustellung.
Da eine im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung gemäß § 17 Abs 4 ZustG auch dann gültig ist, wenn die in § 17 Abs 2 leg cit genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde, wird die Wirksamkeit der Zustellungen auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Verständigungen dem Zustellempfänger (nach seinen Behauptungen) nicht zugekommen sind. Die Unkenntnis von einer gesetzmäßigen Zustellung könnte lediglich einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (SZ 47/99; EFSlg 55.725 ua).Da eine im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung gemäß Paragraph 17, Absatz 4, ZustG auch dann gültig ist, wenn die in Paragraph 17, Absatz 2, leg cit genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde, wird die Wirksamkeit der Zustellungen auch nicht dadurch beeinträchtigt, daß die Verständigungen dem Zustellempfänger (nach seinen Behauptungen) nicht zugekommen sind. Die Unkenntnis von einer gesetzmäßigen Zustellung könnte lediglich einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (SZ 47/99; EFSlg 55.725 ua).
Dem Revisionsrekurs des Klägers ist daher Folge zu geben und der Antrag auf Aufhebung der Rechtskrafts- und Vollstreckbarkeitsbestätigung abzuweisen.
Da das Rekursgericht infolge seiner Rechtsansicht über den Rekurs des Beklagten, soweit er sich gegen die Zurückweisung der Anträge auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Tagsatzung vom 13.6.1991 und der Frist zur Erhebung des Widerspruches gegen das Versäumungsurteil sowie gegen die Zurückweisung des Widerspruches richtete, nicht entschieden hat, sondern den Rekurswerber auf seine Entscheidung verwies, war der zweiten Instanz die Fortsetzung des Rekursverfahrens aufzutragen.
Der Zuspruch der Kosten dieses Zwischenverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Zuspruch der Kosten dieses Zwischenverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.